Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (Umzugskosten) bei Rücknahme Eigenbedarfskündigung durch Vermieter, nachdem Mieter neuen Mietvertrag abgeschlossen hat?
Unser Vermieter hat uns am 20.09. Wochen schriftlich, per Kurier und rechtlich wirksam (per Anwalt Schreiben prüfen lassen) eine Eigenbedarfskündigung (EBK) zum 31.12. mitgeteilt. Er kommt aus dem Ausland nach FFM zurück, tritt eine neue Stelle an und benötigt die Wohnung für sich und seine Familie. Soweit in Ordnung.
Zehn Tage (30.09.) nach Eingang der Kündigung hat er telefonisch mitgeteilt, dass er ggfs. eine Wohnung in der Umgebung kaufen wird, die er demnächst besichtigt und dass bei Kaufvertrag der Grund für die EBK entfallen könnte. Nach der Besichtigung (02.10.) hat er sich gemeldet und erklärt, dass er sich in 4-5 Tagen zur Kaufwohnung entscheidet und uns dann eine Rückmeldung gibt. Wir haben erwidert, dass wir dennoch weiter nach einer neuen Wohnung suchen, da Warten zu unsicher ist mit dem knappen Auszugstermin, was für ihn nachvollziehbar war/ist.
Wir haben Ende der gleichen Woche (04.10.) nach mehreren Besichtigungen eine neue Wohnung gefunden und uns zur Unterschrift des Vertrages entschieden, als wir gegen mehreren Mitbewerbern eine Chance bekommen haben.
Am 12.10. haben wir unseren Vermieter per Textnachricht angeschrieben und über den Vertrag informiert, da er sich nicht mehr von sich aus gemeldet hat.
Am 15.10. hat er uns dann ebenfalls per Text informiert, dass er der Kaufvertrag per Notar geklärt sei und er den Eigenbedarf tatsächlich zurückzieht und er sich freuen würde, wenn wir bei ihm in der Wohnung bleiben.
Wir möchten definitiv ausziehen und die bisherige Wohnung entsprechend der Kündigung Ende Dezember verlassen.
Meine Frage:
Können wir für die entstandenen und entstehenden Kosten (Anwalt wg Prüfung Kündigung, Wohungssuche, Umzugskosten) eine Entschädigung bekommen, da er seinen Eigenbedarf erst nach unserer Unterschrift auf dem neuen Vertrag zurückgezogen hat?
4 Antworten
Können wir für die entstandenen und entstehenden Kosten (Anwalt wg Prüfung Kündigung, Wohungssuche, Umzugskosten) eine Entschädigung bekommen, da er seinen Eigenbedarf erst nach unserer Unterschrift auf dem neuen Vertrag zurückgezogen hat?
Nein. Eine Entschädigung, genauer Schadensersatz bei einer Eigenbedarfskündigung, ist von bestimmten, gesetzl. klar geregelten Voraussetzungen abhängig, die hier nicht vorliegen.
So schuldet euer VM keine Kosten anwaltlicher Beratung über sein Eingenbedarfskündigungsschreiben.
Noch ist die Kündigung vorgetäuscht oder rechtsmißbräuchlich gewesen. Entgenstehend müsstet ihr beweisen, dass der VM bereits im Zeitpunkt der Kündigung Kaufabsichten einer ETW verfolgt hat und eure Wohnung von Anfang an garnicht benötigt hat.
Diesen Beweis könnt ihr nicht führen, zumal wenn der VM glaubhaft macht, diese Entscheidung wäre mit der Familie erst später getroffen worden. Sie hätten ihn bewogen, mit seinem guten Job doch besser repräsentativere Wohnräume in besserer Gegend mit besserem Schulangebot und einem weiteren Zimmer für geplanten Nachwuchs zu kaufen.
Klagabweisung wäre nach diesem Vortrag höchst wahrscheinlich, zumal er euch Fortsetzung des alten MV angeboten hat. Und ihr - je nach Mietbeginn der neuen Wohnung - überhaupt keinen oder nur sehr geringen Schaden erlitten hättet, wenn ihr sein Angebot angenommen und die neue Wohnung sofort wieder gekündigt hättet.
G imager761
Wir haben erwidert, dass wir dennoch weiter nach einer neuen Wohnung suchen, da Warten zu unsicher ist mit dem knappen Auszugstermin, was für ihn nachvollziehbar war/ist.
Hättet ihr geschrieben das ihr bereits eine WOhnung habt und auch unterschrieben ist. Wäre das noch was geworden.
Sie aber war es eure Entscheidung auszuziehen
Doch, klar darfst Du was sagen, ich freue mich ja über jede Antwort :)
Du hast mich nict verstanden: Hättes du dem VM nicht gesagt das du "noch nichts gefunden hast" könnte man jetzt einen Schadenersatz verlangen. Du hast aber den Schaden erst erzeugt nachdem er die Kündigung zurückgenommen hatte,
Nee, dann habe ich es falsch ausgedrückt oder Du hast es nicht richtig interpretiert. Die Aussage, dass wir weiter suchen war vor Rücknahme des Eigenbedarf. Da hat der Vermieter nur angekündigt, dass er sucht. Unser neuer Vertrag ist vor seinem Notartermin und seiner Rücknahme unterschrieben worden.
Ihr habt also Grundlos den VM gesagt das ihr weitersicht :-)))
Ich sehe so oder so keinen Schadenersatzgrund. Es sei denn er hatte NIE vor Eigenbedarf zu wollen. Das könnte man sagen wenn er statt eurer 1 Zimmerwohnung nun doch eine Villa am Berg gekauft hat :-)) Aber ohne Rechtschutz w+rde ich das lassen
Hier hab ich einen differenzierten Artikel mit Verweisen auf Urteile gefunden.
Nach der Lektüre kannst Du ja entscheiden, ob Du einen Anwalt aufsuchst.
Ihr habt eine rechtlich wirksame Kündigung wegen Eigenbedarfs gehabt. In diesem Fall könnt Ihr doch keine Kosten gegenüber dem Vermieter geltend machen. Dass ihr diese Kündigung auf Rechtmäßigkeit durch einen Anwalt habt überprüfen lassen ist Euer privatvergnügen.
Ihr müßt nur der Rücknahme der Kündigung durch den Vermieter nicht zustimmen, dann könnt Ihr problemlos bis zum Kündigungstermin umziehen. Eine Rücknahme der Kündigung bedarf der Zustimmung beider Parteien.
Sonstige angefallenen Kosten sind in der Regel sache vom Mieter. Siehe auch hier: https://www.mietrecht.com/kuendigung-wegen-eigenbedarf-umzugskosten/
Danke für die Antwort. Meine Frage entspringt dem Hintergrund des unten steheden Links, im dritten Punkt:
In folgenden Fällen ist der Vermieter dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet:
1.wenn der Vermieter den Eigenbedarf vorgetäuscht hat (und der Mieter daraufhin bereits umgezogen ist),
2.wenn der Eigenbedarf entfällt, bevor der Mieter ausgezogen ist und der Vermieter dem Mieter den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mitgeteilt hat,
3.wenn der Vermieter den Eigenbedarf zurückzieht, nachdem der Mieter einen neuen Mietvertrag unterschrieben hat.
Nun liegt aber keiner der drei Gründe vor :-O
Ihr könnt nicht beweisen, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, indem der Kauf einer ETW bereits bei Kündigung beschlossen war.
Und tatsächlich hat der Kündigende euch bereits 5 Tage vor euren Besichtigungen mitgeteilt, dass "der Grund für die EBK mit Kauf einer ETW entfallen könnte." Und nur 15 Tage später tasächlich EB-Kündigung zurückgezogen und Fortführung konkret angeboten.
Ihr habt trotzdem gesucht, gefunden, gemiete und wolltet erkennbar "definitiv ausziehen und die bisherige Wohnung entsprechend der Kündigung Ende Dezember verlassen".
Mit eurem Verhalten habt ihr Anwalts- und Umzugskosten verursacht und könnt daraus IMHO eben keinen Honig saugen.
Punkt 1 und 2 treffen bei Euch nicht zu. Punkt 3 trifft bedingt zu, da Ihr ja sowieso Euch entschieden habt, die Wohnung zu wechseln.
Die zitierte Stelle war ja tatsächlich vor Vertragsabschluss der neuen Wohnung, da kann ich nicht Aussagen, ich habe einen Vertrag...