Ehe Status und Steuererklärungen für Ausländer nach Ehe in Ausland?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor paar Monaten in Pakistan heiratet und meine Frau wohnt noch in Pakistan da Sie zuerst an einem Deutsch Sprachkurs teilnehmen sowie ein Visum beantragen muss. Zurzeit ist es geplannt dass sie in Dezember 2017 oder Januar 2018 nach Deutschland herziehen wird. Wir beiden besitzen Pakistanisch bürgerschaft (Obwohl ich bereits für mich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt habe). Ich arbeite hier in Deutschland und habe auch meinen Hauptwohnsitz in Deutschland.
Jetzt stellt sich mir die Fragen nach die Ehe-Status und den Steuererklärungen und folgendes möchte ich gerne von Ihnen wissen:
Is die Ehe in Deustchland annerkannt ? Welches Amt ist dafür zuständig als a) ein Ausländer b) deutsche Staatsbürger ?
Welche Möglichkeiten gibt es, damit ich von der Steuererleichterung (Steuerklasse 3) profitiere. a) Wird es in diesem fall erst ab Anreise meiner Frau nach Deutschland oder auch schon vorher betrachtet? b) Gibt es finanzialle Unterschiede ob sie in Dezember 2017 oder Januar 2018 herzieht.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen,
I. Malik
2 Antworten
Der EnnoWarMal liegt leider schon wieder daneben mit seinen Auslandsantworten.
Ihr könnt erst in dem Jahr, in dem die Ehefrau nach Deutschland zieht, die Zusammenveranlagung beantragen und damit auch Steuerklasse 3 bekommen.
Bis dahin kann ggfs. Unterstützung bedürftiger Personen für die Ehefrau geltend gemacht werden, siehe Anlage Unterhalt.
Alles, was der EnnoWarMal in seiner ersten Antwort geschrieben hat geschrieben hat, ist einfach nicht richtig.
Aber nun ja, er ruft ja bei Zweifelsfragen auch gerne den Pförtner des Finanzamts an.
Da wundern diese Antworten nicht.
Welche Möglichkeiten gibt es, damit ich von der Steuererleichterung
(Steuerklasse 3) profitiere.
Für eine Ehegattenveranlagung ist unter anderem erforderlich, dass beide Ehegatten in Deutschland an mindestens einem Tag im Jahr unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Geht man davon aus, dass die Ehefrau in Pakistan kein Einkommen erzielt, kann ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden. In diesem Fall würde dann also die Voraussetzung vorliegen.
Bezieht die Ehefrau Einkünfte in Pakistan, kann das wieder anders aussehen.
Zieht sie dann nach Deutschland, ist sie ohnehin unbeschränkt steuerpflichtig, so dass ein Antrag entbehrlich ist. In diesem Falle wäre natürlich schon unterschiedlich, ob sie 2017 oder 2018 nach Deutschland zieht.
Nun bin ich noch mal in den § 26 (1) EStG eingestiegen und hab mir das mal durchgelesen.
Da heißt es:
Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn...beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind
Ist die Frau aber nicht. Sie wäre ja, wenn überhaupt, nach § 1 (3) unbeschränkt steuerpflichtig bzw. als solche zu behandeln.
Tja, dann sieht die Sache wieder klassisch aus:
Ehegattenveranlagung ab dem Jahr, in dem sie in Deutschland einen Wohnsitz hat.
vielen Dank!
die Ehefrau nimmt momentan an einem Intensiv-Deutschkurse in Pakistan teil und daher erzielt kein Einkommen.