Ebay - Käufer meldet Defekt nach über 2 Monaten?

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Die wesentliche Frage hier ist (unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Karte, der ja erst noch zu beurteilen wäre), ob und wie Du eine Gewährleistung für den Kaufgegenstand wirksam ausgeschlossen bzw. begrenzt hast.

Auf das Thema von Garantien gehe ich erst mal gar nicht ein, denn Garantien sind etwas anderes als Gewährleistung und werden typischerweise vom Hersteller des Produkts angeboten.

Das Produkt war nun zwei Monate in den Händen des Käufers und kann auch dort durch eine bereits erfolgte Nutzung einen Schaden erlitten haben. Ein Transportschaden wurde nicht gemeldet. Andererseits ist klar, dass manche Fehler (z.B. Haarrisse auf der Platine) erst nach einer gewissen Nutzung (und der dadurch erfolgenden Erwärmung der Komponenten) überhaupt feststellbar sind. Insbesondere eine thermische Überlastung kann jedoch auch das Resultat eines nicht fachgerechten Einbaus in ein schlecht gelüftetes Gehäuse sein.

Wenn ein paar Grundprinzipien beachtet werden, dann bist Du tatsächlich auf der sicheren Seite, wenn dies ein Privatverkauf war. Beachte, dass Du als Privatperson auch als ein gewerblicher Verkäufer eingestuft werden kannst, wenn Du solche Verkäufe häufig abwickelst.


Titaneus 
Beitragsersteller
 26.11.2021, 07:50

Danke für Ihre Antwort. Ich verkaufe auf Ebay ca. 5-10 Mal im Jahr etwas, immer nur verschiedenes in unregelmäßigen Abständen, ganz selten Hardware und wenn, dann halt das was abfällt, nachdem ich meinen Rechner aufgerüstet habe. Gewerblich ist da nichts, auch nichts, was man als Indiz in diese Richtung werten könnte. Ich habe die Auktion als Privatauktion eingestellt, also "Keine Rücknahme" ausgewählt und zusätzlich noch in der Beschreibung sehr deutlich darauf hingewiesen.

gandalf94305  26.11.2021, 07:54
@Titaneus

Es kommt hier auf die genaue Formulierung an. Mit etwas Sorgfalt bist Du auf der sicheren Seite und Du kannst diese Anfrage zur Rückabwicklung einfach abweisen. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass sich Laien gerne bei der Formulierung rechtlich sicherer Sachverhalte verkünsteln und nicht die korrekten Begriffe verwenden. Siehe auch hier: https://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html

Titaneus 
Beitragsersteller
 26.11.2021, 07:59
@gandalf94305

Ich habe den Ausschluss der Gewährleistung so formuliert:
"Da es sich um einen Privatverkauf handelt, gehen Sie mit der Abgabe eines Gebotes oder mit einem Sofortkauf, eine Kaufverpflichtung ein, und verzichten auf jegliche Garantie und Gewährleistung, sowie Rückgabe und Umtausch."
Dazu noch der Hinweis, dass es sich nicht um eine Geschäftsbedingung handelt, sondern um eine Vereinbarung.

in der Beschreibung habe ich Umtausch, Gewährleistung und Garantie deutlich ausgeschlossen.

Soweit Du dies, als privater Verkäufer, rechtssicher ausgeschlossen hast, hat der Käufer jetzt keinen Anspruch auf Sachmängelhaftung