Druckkosten Doktorarbeit
Sind die Druckkosten für die Doktorarbeit absetzbar. FA hat geschrieben, dass Druckkosten für die Doktorarbeit keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen und verweist auf ein BFH-Urteil vom 07.08. 1967!!!
2 Antworten
Hallo, lt. Quelle: Gestaltende Steuerberatung - Ausgabe 03/2004, Seite 79 QUELLE: AUSGABE 03 / 2004 | SEITE 79 | ID 103906
Danach sind die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zum späteren Beruf bejaht werden kann. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar sei. Sommerlichen Gruß ! K.
Und woher kennst du § 9 (1) EStG? Der ist doch bestimmt in der AUSGABE 03 / 2004 | SEITE 79 | ID 103906 veröffentlicht...
glaube ich Dir gern EnnoB. !
Du bist ja auch vom Fach, dem Schiri sollte es hier helfen ! Gruß K.
Wie schafft man es denn zum Doktor wenn man nicht weiß, was Google ist? Ich habe jedenfalls auf diesem Wege ein neueres BFH-Urteil mit gegenteiliger Ansicht gefunden:
http://doktorandenforum.de/finanzen/steuer.htm
Voraussetzung ist aber, dass die Promotion berufsbezogen ist. Wer im Katasteramt von Wanne-Eickel sitzt, mag vielleicht den Dr.iur. abgesetzt bekommen, eine Promotion in Ikebana aber wohl nicht.
Wie schafft man es denn zum Doktor wenn man nicht weiß, was Google ist?
Plagiieren
Einen anderen die Dissertation schreiben lassen
Den Professor bestechen
Der Uni eine fette Spende machen
Bei The California Church & University Institute und anderen billig kaufen
In Graz promovieren
In Graz promovieren
Den Witz hatte schon vor 40 Jahren mein alter Herr drauf und die Pointe war, dass das Schwierigste am promovieren in Graz das Umsteigen in München sei. Früher gabs in Österreich mal Promotion mit rein mündlicher Prüfung (da hätte sich die Frage nach den Druckkosten erübrigt), aber das ist Vergangenheit.
Um eine solche Aussage zu treffen, brauche ich keine Ausgabe 03/2004, Seite 79 QUELLE: AUSGABE 03 / 2004 | SEITE 79 | ID 103906.
Das ergibt sich direkt aus § 9 (1) EStG.
DH!