Kosten für Einbürgerung absetzbar
Für die Einbürgerung meiner Frau sind € 255 Verwaltungsgebühren entstanden. Können wir diese als Werbungskosten (beschäftigt im Schuldienst) oder als a.o. Belastung absetzen?
4 Antworten
Die Einbürgerung ist völlig privat, und natürlich nicht der beruflichen Tätigkeit zuordnungsfähig. Insofern ergeben sich keine Möglichkeiten, diese als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung steuermindernd gelten zu machen.
Wenn das möglich wäre, würde eine riesiges Fass aufgemacht werden , denn die Entlassung aus einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die Fahrtkosten zum Konsulat, die Kosten für die Übersetzung aller Urkunden (das ist richtig viel), eventuelL sogar die Garderobe zur Einbürgerungsfeier, das wäre dann alles anzusetzen.
Definitiv private Lebensführung
nachzulesen unter:
BFH-Urteil vom 18.5.1984 (VI R 130/80) BStBl. 1984 II S. 588
Die Gebühren udn Aufwendungen für die Einbürgerung nicht.
Wären Kosten für die Arbeitserlaubnis entstanden, die ja.
Nein, die Einbürgerungskosten in Höhe von 255 Euro sind Kosten der sogenannten allgemeinen Lebensführung und können deshalb nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen in Deutschland, bereits 1984 entschieden.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.