Die BGB 489 Kündigung nach 10 Jahren wird durch eine Tilgungsänderung ausgehebelt. Die Frist beginnt von dem Moment an neu. Ist das so korrekt?
Die BW Bank vergibt in 2008 ein Darlehen für 15 Jahre. In 2016 wird die Tilgung reduziert, danach die Kündigung nach BGB 489 eingereicht. Die Bank verweist auf die Verlängerung der 10 Jahre Mindestlaufzeit durch Änderung des Vertrages in 2016. Ist das so statthaft? Es wurde das Recht zur Tilgungsänderung vertraglich eingeräumt.
1 Antwort
Abili:
Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereibarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs (489 (1) 2 BGB).
Die Reduzierung der Tilgungshöhe hat zwar eine Verlängerung der Gesamtlaufzeit zur Folge, nicht jedoch der ursprünglich vereinbarten 15 jährigen Zins-Festschreibungs-Frist.
Empfehlung: Warte weitere Antworten ab. Vielleicht gibt es einschlägige Erfahrungen.
Die spannende Frage ist, ob es zu einer neuen Festlegung der Rückzahlung gekommen ist oder nicht. Der Sollzinssatz wurde offenbar nicht geändert. Eine neue Festlegung der Rückzahlung ist ja fraglich, wenn es sich um ein vertragliches Recht der Tilgungsänderung handelt, da es sich hier um keine vertragliche Neugestaltung handelt.
Ich würde in jedem Fall den Rechtsbeistand eines Fachanwalts für Bankrecht suchen.