Greift das bekannte Sonderkündigungsrecht bei Darlehen nach 10 Jahren Zinsbindung auch bei einem KfW-Unternehmerkredit (Programm 47) mit 20 Jahren Laufzeit?
Hallo!
Ich hätte gerne gewusst, ob ich als Inhaber einer GmbH & Co. KG einen noch abzuschließenden KfW-Kredit (Programm 47, 20 Jahre Zinsbindung, 20 Jahre LZ) ebenfalls nach 10 Jahren kündigen kann, so wie es das BGB in § 489 z.B. bei Immobilienkrediten von Privatpersonen vorsieht. Oder gilt dies nur für "Bürger", so wie der Titel des BGB es bereits aussagt, nicht aber für Unternehmen?
Bitte keine Antworten wie "Sollte doch bestimmt gehen" sonder bitte nur von denen, die tatsächlich mit der Materie vertraut sind.
Ganz Herzlichen Dank! Klaus
Auszug § 489 BGB (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, ...in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
1 Antwort
Klaus0382, die Bedingungen des Programms 047 sehen vor, dass außerplanmäßige Tilgungen nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden können.
Diese zweifelhafte Formulierung ohne Wenn und Aber ist tatsächlich zu hinterfragen, z. B. wenn gar kein Vorfälligkeitsschaden entsteht, weil der niedrigere Programmzins durch einen höheren Wiederanlagezins überkompensiert würde. Aber genau diese Wiederanlage könnte auch der Kreditnehmer selber vornehmen. Damit würde allerdings nicht die gewünschte Bilanzverkürzung erfolgen.
Deine Frage bleibt interessant, denn sie wurde offenbar noch nicht durch Gerichtsprozesse beantwortet. Klar ist für mich, dass der § 489 nicht auf Verbraucherkredite eingeschränkt wurde, sondern allgemein offenbar auch für Kredite an Unternehmen gelten soll.
Ferner ist anzumerken, dass idR die KfW-Kredite nur über die jeweilige Hausbank (oder andere Finanzierer, z. B. Versicherung) dem Kreditnehmer zugeführt werden. Das Vertragsverhältnis besteht daher nicht unmittelbar zur KfW, sondern zum zwischengeschalteten Finanzierer.