Dürfen die Polizisten ohne Verdacht einen Drogentest machen?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Ohne konkreten begründeten Verdacht: Nein.

Freiwillig solltest du einem solchen unbegründeten Test nicht mitmachen. Früher war die Blutentnahme grundsätzlich an einen Richtervorbehalt gekoppelt. Das hat sich jedoch leider inzwischen etwas geändert.

§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO erlaubt inzwischen tatsächlich die Vornahme einer Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Straftat (!) nach § 315a, § 315c oder § 316 StGB begangen wurde. Das könnte allerdings ein Diskussionspunkt sein. Denn die Polizei müsste nicht nur den Verdacht des BTM-Konsums begründen, sondern auch, warum sich die Tathandlung nicht nur im OWiG-Bereich bewegt, sondern tatsächlich der Verdacht einer Straftat vorliegt. In diesem Fall kannst und solltest du aber jederzeit und sofort einen Anwalt anrufen (§ 137 StPO). Die Polizei hat dich bei der Kontaktierung eines Anwalts wenn nötig informativ zu unterstützen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StPO).

Ein möglicher Trick, der mir gerade so durch den Kopf geht: Frag die Beamten vor der Anordnung einer Blutentnahme, was denn die zu erwarteten Folgen sind. Wenn sie dir dann ein Bußgeld und ein Fahrverbot in Aussicht stellen (also mithin eine Behandlung als Ordnungswidrigkeit), sind sie in die Falle getappt. Dann kannst du ihnen ganz ruhig erklären, dass diese Einschätzung den Verdacht einer Straftat und damit eine Selbstanordnung gem. § 81a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ja wohl ausschließt. Sie möchten sich also doch bitte einen Gerichtsbeschluss holen.

Du solltest allerdings im Hinterkopf haben, dass die Polizei immer noch den Weg über § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO gehen. Aber selbst, wenn der Richter die Maßnahme nachher als unzulässig ablehnt, ist wohl nicht damit zu rechnen, dass die erlangten Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot unterfallen.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Answer123  06.01.2022, 23:52

Nachtrag: Für Ordnungswidrigkeiten besteht inzwischen ebenfalls eine solche Regelung (§ 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Der Richtervorbehalt ist bei der Entnahme von Blutproben damit weitgehend ausgehebelt.

cansu165 
Beitragsersteller
 03.02.2021, 23:36

Vielen lieben dank für die ausführliche Erklärung:)

Das lustige ist, die Polizei kann immer einen Drogentest mit dir durchführen, egal was du sagst.

Beispiel:

Polizei hält dich an - Polizei fragt: Haben sie etwas konsumiert? Du: Nein. Polizei: Haben Sie dann nichts dagegen, dass wir einen Test machen? Du: Möchte ich nicht.

Die Polizei macht trotzdem einen Drogentest mit dir mit der Erklärung: Sie haben was zu verstecken ergo Verdacht besteht


cansu165 
Beitragsersteller
 03.02.2021, 03:28

Und dann spricht der Staat davon dass der Mensch Rechte habe😂