Darf ich über Konto Verfügen?
Hallo Mein Vater ist vor kurzen gestorben, habe sämtliche Vollmachten bis über den Tod hinaus auch Kontovollmachgen usw.
Ich werde am 14.11 den Nachlass meines Vaters ausschlagen. Kann ich bis dahin trotzdem über das Konto verfügen oder kann das nachlassgericht es dann von mir zurückfordern?
7 Antworten
Wenn Du die Vollmacht nur für Zahlungen wie Beerdigung, oder Verpflichtungen des Vaters nutzt, kein Problem.
Aber Vorsicht, am besten nur Dinge bezahlen, die direkt mit der Beerdigung zu tun haben.
Wenn nämlich eine Nachlassinsolvenz im Raum steht, könnte es Gläubigerbegünstigung sein, wenn einer aseine ganzen Forderungen bezahlt bekommt, aber ale an deren nur 50 %.
" Eine sog. transmortale Vollmacht beinhaltet nicht automatisch die Einsetzung des Bevollmächtigten als Erben. "
Dies bekräftigte das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 (Aktenzeichen: 31 Wx 33/10).
....." Entscheidend sei, ob sich die Zuwendung als eine Fortsetzung der wirtschaftlichen Stellung des Erblassers durch den Bedachten darstelle."
Ich als Laie könnte mir vorstellen, dass sich dieser Beschluss auch auf den oben bezogenen Sachverhalt auslegen lässt.
Solange der Vollmachtinhaber im Sinne/Auftrag des Verstorbenen, dadurch lediglich alle verbliebenen materiellen Verbindlichkeiten ausgleicht, sich quasi nicht selbst bereichert .....🤷♀️ Irgendjemand muss sich schließlich nach dem Tod zeitnah der diversen Dinge annehmen.
Nein, Du solltest nicht verfügen.
Du darfst aber dem Bestatter/dem Ordnungsamt die Kontoverbindung mitteilen. Möglicherweise begleicht dann die Bank die Rechnung, wenn noch dafür ausreichendes Guthaben vorhanden ist.
Davon abgesehen, wird sich das Nachlassgericht gar nicht für die Konten des Verstorbenen interessieren. Ein Nachlasspfleger wird nur eingesetzt, wenn diese Kosten aus der Erbmasse bezahlt werden können.
In dem Moment, wo Du von der Kontovollmacht Gebrauch machst - über einen Teil der Hinterlassenschaft verfügst - gilt das Erbe als angenommen.
Du darfst auch nichts mehr aus der Wohnung des Verstorbenen entfernen - auch keine persönlichen Erinnerungsstücke wie Fotos etc.
Unabhängig von der beabsichtigten Erbausschlagung, soweit Du der / die einzige Hinterbliebene sein solltest, trifft Dich ( wenn Du nach Ansicht der Behörde wirtschaftlich belastbar bist ) trotzdem die Bestattungspflicht.
"Kann ich bis dahin trotzdem über das Konto verfügen oder kann das nachlassgericht es dann von mir zurückfordern?"
Klar, nur dann kannst/darfst Du das Erbe nicht mehr ausschlagen!
Du hast dann die Erbschaft durch konkludentes Handeln angenommen!
Das Nachlassgericht wird auch nichts zurück fordern, Du bist dann Erbe, PUNKT.
Es gibt wenige Ausnahmen, die erlaubt sind. Zum Beispiel dürfte man die Bestattung vom Nachlasskonto bezahlen. Das widerspricht nicht der Ausschlagung.