Darf die Ehefrau den Pflichtteil der Kinder so schmälern?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, Steuern für einen eventuellen Verkauf kann sie nicht geltend machen.

Sie hat als Alleinerbin das Vermögen als Gesamtrechtsnachfolgerin bekommen. Nach dem Wert sind die Pflichtteile zu berechnen.

Was sie danach mit ihrem Erbe macht, ist völlig ihre Sache.

Abzuziehen wären nur die Steuerschulden, die ganz normal auf das Einkommen Eures Vaters entfallen vor seinem Tode.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Lillkai 
Beitragsersteller
 12.11.2023, 11:26

Muss es denn ins Privatvermögen übergehen oder kann es normal weiter laufen als Betriebsvermögen?

wfwbinder  12.11.2023, 12:25
@Lillkai

Das sollte man mit dem Steuerberater des Betriebes (Eures Vaters) besprechen.

Wenn der Betrieb aufgelöst ist udn nur noch die Betriebsgebäude vermietet werden, dann wäre es eine Betriebsauflösung.

Wenn der Betrieb als ganzes verpachtet wäre, wäre es etwas anderes. Das kann man hie rim Forum nicht ermitteln und beurteilen. Das weiß aber mein Beurfskollege, der alle Unterlagen hat.

Aus meiner Sicht, ist es aber nicht das Problem der Pflichtteilsberechtigten, sondern das, der Person, die gerbt hat.

Alles was diesen Komplex betrifft wäre dann auch individuelle Steuerberatung, die im Forum weder zulässig noch möglich ist.

Lillkai 
Beitragsersteller
 12.11.2023, 11:23

Danke

Ich glaube eher nicht, dass die Witwe Recht bekommt.

Ähnlich wäre ja der Fall, dass der Vater ein Haus hinterlässt, welches er vor weniger als 10 Jahren gekauft hat und welches nun 100.000 mehr wert ist.

Wenn die Kinder die Hälfte erben und veräussern, müssten sie auf den Veräusserungsgewinn Einkommensteuer zahlen. Wenn sie aber von der Witwe den Geldwert für ein Viertel erhalten, wird dieses ja auch einfach vom Nachlasswert berechnet, ohne dass fiktive Einkommensteuer der Witwe für den Fall eines sofortigen Verkaufs abgezogen werden.

So gesehen bekommen die Kinder dann doch mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also haben mehr als die Hälfte eines gesetzlichen Erben auf dem Konto. Das ist wohl die Argumentation der Witwe.

Ich glaube aber nicht, dass fiktive Steuern für einen fiktiven Verkauf zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören.

Nur mal als Gedankengang, Euer Anwalt wird wohl mehr wissen.

Das kann man so pauschal nicht beantworten. Es kommt auf sehr viele Details des Einzelfalls an, die hier unmöglich erörtert werden können. Im Regelfall mindern die latenten Steuern den Pflichtteil aber nicht.

Wenn du denkst, dass der Pflichtteil zu gering berechnet wurde und man sich nicht einigen kann, empfehle ich einen Fachanwalt für Erbrecht vor Ort aufzusuchen.


Lillkai 
Beitragsersteller
 10.11.2023, 12:54

Aber sie muss es nicht ins Privatvermögen nehmen oder?

Ihr solltet Euch zu viert einen gemeinsamen Fachanwalt für Erbrecht nehmen!!!


Lillkai 
Beitragsersteller
 10.11.2023, 14:11

Ja, haben wir!

UndertakerOWL  10.11.2023, 14:21
@Lillkai

Dann stell die Fragen dort. Der Anwalt kennt alle Einzelheiten und wir nicht.

Wäre im Streitfall aber ohnehin notwendig, einen eigenen Anwalt zu nehmen, denn dieser kann und darf nicht beide Seiten vertreten.