Darf der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall den Durchgangsarzt ( D-Arzt ) vorschreiben ?
Unser Unternehmer hat den D-Arzt vorgeschrieben, welchen wir bei einem Arbeitsunfall aufsuchen müssen. Gilt hier nicht auch die freie Arztwahl ? Auf Grund des Arbeitsunfalles kann doch nur der D-Arzt vorgeschrieben werden, aber nicht konkret ein bestimmter Arzt ? Liege ich hier falsch ? Danke
Liebe/r ottguentherb,
finanzfrage.net ist eine Ratgeber-Plattform, bei der es um persönlichen Rat auf dem Gebiet der Finanzen geht. Deine Frage ist auf gutefrage.net besser aufgehoben, stelle sie doch dort.
Bitte schau diesbezüglich auch noch einmal in unsere Richtlinien unter: http://www.finanzfrage.net/policy.
Vielen Dank für Dein Verständnis!
Herzliche Grüße
Ria vom finanzfrage.net-Support
3 Antworten
Mal abgesehen das das keine Finanzfrage ist!!!
Es gibt die freie Arztwahl, allerdings gibt es BG die die Wahlmöglichkeiten einschränken!!!
Außerdem gilt für den Arbeitgeber folgendes:
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__10.html
Der Begriff Durchgangsarzt ist mir nicht bekannt.
Könnte es sein, dass es hier um den Betriebsarzt geht ?
Ja kann er, auch wenn jetzt von einigen Usern der Aufschrei nach freier Arztwahl kommen wird. Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom behandelnden Arzt.
Durchgangsärzte sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Die Vorstellung bei einem Durchgangsarzt ist erforderlich, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,oder die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert, oder Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom Durchgangsarzt zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen. In diesen Fällen überwacht der Durchgangsarzt das Heilverfahren z.B. durch Wiedervorstellungstermine (Nachschau). Unfallverletzte mit alleinigen Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen können sich auch direkt bei einem entsprechenden Facharzt vorstellen oder werden dorthin überwiesen. http://www.dguv.de/de/Ihr-Partner/Arbeitnehmer/Arbeitsunfall-Was-nun/index.jsp
Nein, es geht um den D-Arzt. Hier kannst Du Dein Wissen auch auffrischen: http://de.wikipedia.org/wiki/Durchgangsarzt