Nutzung von Gemeinschaftsflächen in Erbengemeinschaft?

3 Antworten

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Wenn es eine WEG ist, gild das Mehrheitsrecht. Dabei zählt aber nicht die Anzahl der Personen, sondern die Mehrheit des Eigentums. Wenn also bei einem 3 Parteien Haus 2 Personen die Mehrheit haben können sie Gemeinschaftsflächen per Mehrheitsbeschluss bearbeiten lassen und die 3. Person zur Anteiligen Zahlung auffordern.

Wenn aber die Wohnung und Eigentum der 3. Person mehr als die hälfte des Eigentums einnimmt, dann haben die anderen keine Handhabe. Sie könnten nur in Notfällen, z.b. wenn der komplette Verfall ansteht, per Gericht dagegen vorgehen.


Tabita 
Beitragsersteller
 13.02.2024, 12:29

Wie verhält es sich bei 50:50 und 2 Erben? Da gilt auch nur das mit den Notfällen? Finde diese Regelungen schon krass, weil man so gar nichts in der Hand hat und sich von einem Miterben auf Gemeinschaftsflächen viel bieten lassen muss

berlina76  13.02.2024, 13:08
@Tabita

Dann werdet ihr euch einigen müssen. Wenn ihr das nicht könnt, muss jedes mal das Gericht entscheiden.

Wichtig wägre aber auch zu wissen ob es ggf eine Nutzungsvereinbarung gibt, gab, die ihm die Nutzung der Gemeinschaftsflächen über sein Eigentum hinaus gewährt, diese währe ggf vorab zu kündigen

Tabita 
Beitragsersteller
 13.02.2024, 13:15
@berlina76

So eine Vereinbarung gibt es nicht. Es war aber mal überlegt worden eine ganz einfache Vereinbarung zu schreiben wie: "Kellerraum 1 nutzt x, Kellerraum 2 nutzt y, Dachbodenraum 1 nutzt x, Dachbodenraum 2 nutzt y, die linke Gartenhälfte nutzt x und die rechte nutzt y. Gemeinsame Durchgänge, Nutzflächen und Gartenflächen müssen frei von Gegenständen und Müll gehalten werden". Reicht sowas? Sobald das ein riesen Vertrag wird und klingt wie von einem Anwalt aufgesetzt gibt es nämlich wenig Aussicht auf Zustimmung und Unterschrift...

Die private Wohnung in in demokratischen Systemen halt besonders geschützt.

Da kann halt jeder machen, was er will. Sofern es nicht seine Nachbarn tangiert. Schädlingsbefall ist so eine Sache.

Was Anwälte dazu sagen, sollte man nicht unbedingt für ernst nehmen. Weil Anwälte vielfach nur Gebühren generieren wollen. Da machen die auch Hoffnung bei Dingen, die juristisch völlig klar sind. Schließlich werden die auch für Versuche bezahlt.


Tabita 
Beitragsersteller
 12.02.2024, 16:38

Das mit der Privatheit der Wohnung kann ich nachvollziehen, aber wie sieht es mit der Abwertung der Immobilie aus? Manche Erbgemeinschaften lassen sich einfach nicht auseinandersetzen, weil z.B. jeder seine Wohnung im geerbten Haus bewohnen will. Das bedeutet dann ja, jemand kann gemeinsamen Besitz herunterwirtschaften wie er Lust hat, Putz bröckeln lassen, schwarzen Schimmel wachsen lassen etc und ich muss es geschehen lassen, habe null Möglichkeiten.

Die Wohnung ist ja das eine, aber wie sieht es mit den Nutzflächen im Haus aus, wo alle durchlaufen, oder Dinge lagern dürfen? Kann jemand 90% der Keller und Dachflächen als Lagerstätte nutzen obwohl ihm z.B. nur 50% zustehen und darf er Gemeinschaftsflächen ebenso ungestört verwahrlosen lassen?

Jetzt hat ein Verwaltungsgericht in München entschieden, daß man auch den Einbau in ein Jugendstilhaus dulden müsse. Dieses Urteil ist richtungsweisend, da es das Mehrheitsprinzip ausser Kraft setzt. Je nachdem ob dieses Urteil Rechtskraft erlangt, wird man weitersehen.