Beim Sozialgericht wurde vor drei Monaten ein Vergleich mit der Krankenkasse mit gerichtlichem Protokoll geschlossen. Gibt es Zahlungsfristen?

1 Antwort

Die Vollstreckung gegen einen öffentlichen Träger (Krankenkasse) ist zwar selten und kompliziert im Vorgang, aber durchaus möglich.

Die Besonderheit besteht darin, dass in einem Urteil/Vergleich vor dem Sozialgericht, meist keine Vollstreckungsklausel im Urteils-/Vergleichstext zu finden ist, da die Vollstreckung durch Privatpersonen gegen die öffentliche Hand im Regelfall nicht als erforderlich erachtet wird, da letztere die im
gerichtlichen Verfahren titulierte Leistungspflicht in der Regel befolgt.

Ein schönes Beispiel, wie selbstverliebt und herrlich elfenbeinfarben die staatlichen Stellen untereinander umgehen um sich ja nicht auf die Füsse zu treten. ;-(

Im ersten Schritt muss der Urkundsbeamte des urteilenden Gerichts die Vollstreckbarkeit feststellen, welche von - je nach Urteilstenor - auf verscheidenen rechtlichen Grundlagen beruhen kann.

Das ist relativ kompliziert. Deshalb hier mal ein Link zu einem Artikel, der die diversen, urteilsabhängigen, Vorgehensweisen beschreibt: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-198-vollstreckung-nach-den-vorschriften-der-zpo_idesk_PI434_HI770362.html

Am Ende wird es aber darauf hinauslaufen, dass der Vorsitzende des Gerichts eine einstweilige Anordnung, ggf. unter Androhung von Zwangsgeld, erläßt.

Die Erfahrung zeigt aber, dass die Krankenkasse spätestens wenn sie die Vollstreckbarkeitsdurchschrift vom Urkundsbeamten erhält, zahlt.

Bytheway: Dass dein Anwalt denen noch drei Wochen Zeit gibt, erscheint mir deutlich zu lange.