Beibehalten der Steuerklasse nach Auszug des Kindes, solange es noch studiert?
Guten Tag,
ich ziehe zum 1. Mai 2017 von zu Hause aus und mit meiner Freundin zusammen. Hierbei interessieren mich folgende Fragen:
- Mein Vater ist alleinerziehend. Kann er Steuerklasse 2 behalten, auch wenn ich ausziehe?
- Ist hierfür die Meldung eines Zweitwohnsitzes notwendig?
- Bekomme ich tatsächlich bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld?
- Kann ich weiterhin familienversichert bei meinem Vater bleiben (mit oder ohne Angabe des Zweitsitzes) ?
Leider gab es zu diesen Fragen verschiedene Antworten, zudem mit den Jahren auch gesetzliche Neuregelungen auftreten.
Besten Dank schon jetzt für die Antworten!
3 Antworten
Hallo,
die kostenlose Familienversicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen ist nach § 10 SGB V unabhängig vom Wohnsitz des Kindes (solange der Wonsitz weiterhin in Deutschland ist).
Die Familienversicherung endet, wenn die monatlichen Einkünfte 425 Euro bzw. 450 Euro übersteigen.
Wenn das Studium nach dem 23. Geburtstag beendet oder abgeschlossen wird, endet auch sofort die kostenlose Familienversicherung.
Es kann sehr sinnvoll sein, der Krankenkasse immer die aktuellen Kontaktdaten mitzuteilen, z.B. für den Fall, dass der Vater die Fragebögen der Krankenkasse nicht beantwortet.
In manchen Orten wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben.
Gruß
RHW
Die Antwort von @EnnoWarMal ist natürlich top korrekt.
Trotzdem eine kleine Ergänzung. Dein Vater sollte sich nicht in sein Taschenmesser stürzen, weil er den Freibetrag nach § 24b (Freibetrag für Alleinerziehende), durch den gem. § 33a, Abs. 2, 924,- Euro pro Jahr wegen auswärtiger Unterbringung eines Kindes in Ausbildung ersetzt wird.
Bringt zwar nicht das Gleiche, aber immerhin was.
Und eine Ergänzung zur Ergänzung:
Sofern Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge dem Vater nicht mehr zustehen, so ist er doch weiterhin unterhaltspflichtig nach §1601.
Und das ebnet den Weg in den § 33a (1) EStG, so dass er trotz fehlendem "Kind" noch etwas reißen kann.
- Steuerklasse 2 (bei Lohnsteuerklassen, um die geht es hier wohl), bekommt man, wenn man einen Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende bekommt. Voraussetzung dafür ist, unter anderem, dass zum Haushalt ein Kind gehört, für das demjenigen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. Jetzt verbinde das mal mit "ich ziehe zum 1. Mai 2017 von zu Hause aus und mit meiner Freundin zusammen".
- Nein. Du hast ja keinen Zweitwohnsitz.
- Nein. Das bekommt, wenn überhaupt, dein Vater. Was du bekommst, ist Unterhalt durch deinen Vater. Du bekommst Kindergeld, wenn du ein Kind hast.
- Keine Ahnung.
Leider gab es zu diesen Fragen verschiedene Antworten,
Deswegen ist es am sichersten, wenn man sich am Gesetz orientiert. Entweder waren es abweichende Fragen oder die Antworten waren mal mehr oder weniger richtig. Oder alles zusammen.
Lohnsteuerklassen sind auch völlig uninteressant. Es kann durchaus sein, dass er die Lohnsteuerklasse 2 behält, weil keiner weiß, dass du ausgezogen bist. Sowas nennt man Vollzugsdefizit und funktioniert so ähnlich, wie wenn man bei Rot über die Straße geht und keiner hat's gesehen. Daraus zu schließen, dass man bei Rot gehen darf, ist natürlich auch nicht richtig.
Dann wird halt zuwenig Lohnsteuer abgezogen und es kommt zu einer Nachzahlung.