Gelder in und nach schwangerschaft minderjährig?
Guten Tag , ich schlage mich momentan mit einigen Fragen Rum die ich gerne beantwortet hätte , kann mit hier jemand helfen ?
Meine Situation:
Ich bin 17 Jahre alt und schließe nächste Woche meine Schule ab . Seid 2 Jahren wohne ich mit meinem Freund in einer eigenen Wohnung und bekomme Unterhalt inkl. Kindergeld monatlich aufs Konto überwiesen von meinem Vater , meine Mutter zahlt nur so wie sie kann . Mein Freund verdient gut und wir würden auch bald zu 3 über die runden kommen. Ich bin in der 12 Woche schwanger und bekomme mein Baby ca. 14 Tage vor meinem 18 Geburtstag.
Fragen:
Muss Mein Vater weiter Unterhalt zahlen oder bin ich trotz Kind eine unpriviligierte jungendliche?
Kann ich für mich weiter kindergeld beantragen ?
Käme Hartz IV in Betracht wenn ja , wieviel darf mein Freund dann verdienen und muss mein Vater dann noch zahlen ?
Würde es Sinn machen mir einen Untermietvertrag schreiben zu lassen um wohngeld zu beantragen ?
Für Antworten bin ich sehr dankbar
1 Antwort
Grundsätzlich .... bis zur Vollendung Deines 18. Lebensjahres hast Du Anspruch auf elterlichen Unterhalt, selbst wenn Du Dich in keiner Ausbildung befindest.
Selbiges gilt für das staatliche Kindergeld .... wobei dieser Anspruch den Eltern zusteht.
Mit Vollendung des 18. Lj. was bei Dir in etwa mit der Geburt Deines Kindes zusammentrifft .... entfallen diese Ansprüche und Du hast gegenüber dem Kindesvater Anspruch auf Betreuungunterhalt. Dazu kommt dann das Elterngeld - Mindestbetrag = 300 Euro.
Ob dann noch ergänzende Ansprüche nach SGB II bestünden kann ich Dir ohne Kenntnis seines Bruttoeinkommens nicht sagen.
Ganz grob wäre Euer "Grundbedarf" nach SGB II dann:
2 * 90 % des Regelsatzes = für Euch beide zusammen 778 Euro + der Regelsatz für den Zwerg 250 Euro ... dazu kämen dann die angemessenen Kosten für die Unterkunft. Wobei dann allerdings das Elterngeld + das Kindergeld vollumfänglich angerechnet würden.
Anders sähe es bei einem evtl. Wohngeldanspruch aus ..... dort würden nämlich Eltern- und Kindergeld nicht mit angerechnet werden.