Bankberater wird von einem älteren Kunden als Miterbe eingesetzt. Kann der Bankberater das Erbe annehmen?
Ein Bankberater wird von einem langjährigen Kunden als Miterbe im Testament bedacht. Nun wissen wir, dass der Gesetzgeber in der Pflege enge Schranken gezogen hat. Bei einem Bankberater ist die Nähe zum Kunden ebenfalls gegeben.
Frage 1. Wenn er nun mit einem Erbe bedacht wird, muss er das ablehnen?
Frage 2. Was sagt das Kreditwesengesetz dazu?
Frage 3. Wie sieht das bankintern aus? Da er ja das Erbe durch seine Tätigkeit erhalten hat. Muss er der Bank was abgeben?
2 Antworten
Wolf:
Was spricht eigentlich dagegen, die letztwillige Verfügung durch einen Notar beurkunden zu lassen?
Dem muß eine ausführliche Beratung vorangehen und das Ergebis im Testament mit überzeugend Begründung festgezurrt werden.
Ein solcher Fall ist schon einmal entschieden worden:
Ganz unbedenklich ist die Annahme eines solches Erbes nicht. Aber jedenfalls erwächst daraus kein Kündigungsgrund. Abgeben braucht man von dem Erbe ohnehin nichts, jedenfalls der Bank nicht.
Ein anderes Thema ist natürlich, was Angehörige des Bankkunden in solchen Fällen unternehmen könnten und würden. Freude wird bei denen wegen des geschmälerten Erbes natürlich nicht aufkommen. Denkbar ist, daß diese die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage stellen, zum Beispiel behaupteten, der Erblasser sei schon dement gewesen.