Auszahlung vom Sparkonto aufgrund Kontoauszug?
Wir haben nach über 20 Jahren zum ersten Mal einen Kontoauszug aufgrund uns bis dato unbekannter Sparkonten für eine ehemalige Erbengemeinschaft erhalten. Die Sparkasse weigert sich die Beträge oder einen Teilbetrag auszuzahlen, da wir keine Sparbücher mehr haben. Das Konto lief über 3 Brüder. Ein Bruder lebt im Ausland, der andere ist verschollen. Für uns lag von beiden Brüder bei der Sparkasse eine Vollmacht vor. Die Sparkasse verweigert eine Auszahlung. Ist das Rechtens und was passiert mit dem Geld wenn wir verzichten?
4 Antworten
Da es um 250,- Euro geht, stellt sich wirklich die Frage, ob man verzichten sollte.
Wenn das Konto für drei Brüder läuft, der eine weit entfernt wohnt, der andere verschollen ist.
Müsste man wohl vom entfernt wohnenden eine Vollmacht besorgen und für den Verschollenen ggf. ein Verfahren starten, um ihn für tot erklären zu lassen.
Danach dann Erbschein usw.
Kostet alles mehr als 250,- Euro.
Ich versuche auch gerade für einen Mandanten eine Erbschaft bei einer Bank zu finden. Aber da geht es um einen 2stelligen Millionenbetrag und damit ist es was anderes.
"und was passiert mit dem Geld wenn wir verzichten?"
Wieso sollte man verzichten, oder über welchen Betrag reden wir, 3,50 Euro oder was!?!
Ich würde nur dann auf die Auszahlung verzichten, wenn die Kosten für die Beschaffung glaubwürdiger Vollmachten höher sind als das zu erwartende Guthaben.
Es ist mit entsprechender Recherche und Beschaffung von Ersatzurkunden immer möglich, seinen Anspruch zu belegen. Man muss nur bewerten, ob sich der Aufwand lohnt. Das Geld auf dem Sparbuch läuft ja nicht davon.
Verloren gegangene Urkunden könnte man für kraftlos erklären lassen.
An dieser Stelle wäre nicht das Problem.
Es geht erkennbar um etwas anderes: Die Sparkasse glaubt Euch nicht, dass Ihr berechtigt seid, Abhebungen von dem Sparbuch vorzunehmen.
So einfach wäre die Situation nicht zu bereinigen. Das fängt damit an, in welcher Form die Vollmacht vorliegt und, welchen Inhalt sie hat.
Privatschriftliche Vollmachten sind weitgehend wertlos da niemand überprüfen kann, ob die Unterschriften echt sind. Das wäre nur bei einer beglaubigten Urkunde der Fall.
Wir wissen nichts über die Gestaltung der vorgelegten Vollmacht. So bleibt die Feststellung, dass die Sparkasse darauf bestehen kann, die Berechtigung nachgewiesen zu bekommen.
Was meinst Du denn mit verzichten? Das könnte nur der berechtigte Kontoinhaber und genau da hakt es ja.
Es handelt sich um eine Kontovollmacht, die die beiden Brüder von ca. 40 Jahren ausgestellt hatten.