Sind Anzahlungen auf Handwerkerrechnungen steuerlich absetztbar, auch wenn noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen wurde?
2 Antworten
Die Frage ist recht dünn. Ich nehme mal an, daß es sich um ein recht typisches Vermieterproblem handelt: Es sind im laufenden Kalenderjahr wenig Werbungskosten entstanden und um die Steuerlast zu drücken, will man eine Anzahlung auf demnächst anstehende Arbeiten leisten. Als vorweggenommene Werbungskosten geht das durch.
Eine völlig andere Frage ist, ob das sinnvoll ist. Ich kenne keinen Handwerker bei dem ich das machen würde. Ist das Geld erst mal auf dem Konto des Handwerkers fehlt jedes Druckmittel, von möglicherweise drohender Insolvenz oder gravierenden Sachmängeln ganz zu schweigen.
Was sind das für Bauarbeiten?
Grundsätzlich gilt: Keine Anzahlung leisten, wenn keine Banksicherheit vorliegt. Abschlagszahlungen müssen materiell berechtigt sein.
Als was absetzen? Für künftige Herstellungskosten bei einem vermieteten Objekt oder für haushaltsnahe Handwerkerleistungen?
Zum letzteren siehe Textziffern 40 u. 49 in
Entschuldige bitte, wenn ich das nicht alles gleich gewußt, sondern nur richtig vermutet habe.
Allerdings habe ich Dir genau zu Deinem Fall die vollständige Antwort mit dem maßgeblichen Link und den erwähnten relevanten Textteilen zur Verfügung gestellt. Es ist also auch klar, wie die spezifizierte Abschlagsrechnung getextet und bezahlt werden muss.
Warum ist da meine Antwort nicht ausreichend?
Offen bleibt, ob Deine Beträge schon die MwSt enthalten;-)
Hallo LittleArrow, vielen Dank für deinen Kommentar. Meine Fragestellung war schon etwas dünn. Von daher ist die Antwort
für mich nicht ausreichend.
Also nochmals: Wir wollen unser Bad sanieren und haben ein
Angebot von 20.000,00 €
Davon 10.000,00 € Materialkosten
10.000,00 € Lohnkosten
Dieser Preis konnte nur angeboten werden, wenn ich 80 % Anzahlung leiste; also 16.000,00 €. Die Bonität des Handwerkers
steht ausser Frage. Er bietet auch eine Bürgschaft an.
Nun will ich noch die 16.000,00 € in diesem Jahr bezahlen um die
20 % aus Lohnkosten von max. 6.000,00 € geltend machen zu können. Den übersteigenden Betrag der Lohnkosten im nächsten
Jahr