angestellt in der eigenen GbR?
Momentan haben wir eine GbR mit zwei Gesellschaftern 50/50.
Kann man das vertraglich so ändern, dass ein Gesellschafter ganz "normal" und sozialversicherungspflichtig angestellt wird, also mit Beiträgen an die KV, RV, AV usw. Eine Änderung der Anteile wäre problemlos möglich, also zum Beispiel 90/10 oder so.
Würde das funktionieren? Wäre das Gehalt dann eine Betriebsausgabe?
Gruß Steffen
2 Antworten
gibt's noch eine andere Möglichkeiten? Also Ziel wäre es einen jetzigen Gesellschafter in die Sozialversicherungspflicht zu bringen und gleichzeitig die Betriebsausgaben zu erhöhen. Also zwei Fliegen mit einer Klappe sozusagen
Wie @heinerbumm schon schrieb, geht das nur bei Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft (UG, GmbH).
Ausserdem was bringt die Erhöhung der Betriebsausgaben? Sein Gehalt muss der Mitstreiter doch so, oder so versteuern.
Der Einzige Vorteil wäre eben, das er in der Sozialversicherung ist (vermutlich die Krankenvers. billiger und Arbeitslosenversichert), aber ob die Teilnahme an der Rentenversicherung ein Vorteil ist, darüber könnte man diskutieren.
DAs ist insgesamt aber ein Thema, was diverse Facetten hat, daher besser ein persönliches Gespräch mit dem Steuerberater.
Richtig, aber das Ziel Sozialversicherung wird nicht erreicht. Die Sozialversicherung stuft jeden GbR Gesellschafter als Unternehmer ein.
gibt's noch eine andere Möglichkeiten? Also Ziel wäre es einen jetzigen Gesellschafter in die Sozialversicherungspflicht zu bringen und gleichzeitig die Betriebsausgaben zu erhöhen. Also zwei Fliegen mit einer Klappe sozusagen :)
Grundsätzlich kann man als GbR-Gesellschafter Arbeitnehmer der GbR sein. Zivilrechtlich ist das kein Problem.
Nur helfen wird das in der Regel nichts, da der Arbeitslohn umqualifiziert wird 15er oder 18er Einkünfte (bei einer vermögensverwaltenden GbR müsste es allerdings gehen, denn in § 21 wird nicht auf § 15 zurückverwiesen).
Damit werden der Bruttolohn und die Arbeitgeberanteile Sonderbetriebseinnahmen und das Finanzamt fragt jedes Jahr blöd bei der Einkommensteuerfestsetzung nach, warum Lohnsteuer angesetzt ist, aber kein Arbeitslohn.
Alles schon gehabt.