Als Rentner in Deutschland abgemeldet und nach Thailand ausgewandert. Ist es rechtens, dass ich jetzt auf die Betriebsrente in D. Steuern zahlen soll?
Guten Tag!
Hier die wohl relevanten Hintergründe zu meiner Frage:
Vor über 10 Jahren bin ich, nach meiner Abmeldung aus Deutschland nach Thailand ausgewandert. Vorher habe ich mich beim Finanzamt Neubrandenburg noch als unbeschränkt steuerpflichtig registrieren lassen. Zwischen Deutschland und Thailand besteht ein s.g. Doppelbesteuerungsabkommen, wonach ich meine Steuern in Thailand bezahlen müsste. Bei mehrmaligen Nachfgragen hier wurde mir vom Amt immer gesagt, dass man sich diesbezüglich melden würde, wenn die Steuern fälig wären. Deshalb habe ich hier zwar eine Personenidentifikationsnummer aber noch keine Steuernummer bekommen.
Ich beziehe eine Altersrente von der gesetzl. Rentenversicherung und eine Betriebsrente (beides Deutschland). Jetzt verlangt die Auszahlungsstelle der Betriebsrente von mir eine Bescheinigung vom Finanzamt Thailand, das ich steuerlich bekannt und erfasst bin. Kriege ich aber hier aus o.g. Gründen erst mal nicht. Anderenfalls soll die Betriebsrente mit Steuerklasse 6 besteuert werden.
Meine erweiterte Frage dazu wäre also, ob die Betriebsrentenstelle in deutschland überhaupt berechtigt ist, eine solche Forderung zu stellen, da ich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nur in Thailand steuerpflichtig bin. Auf der Grundlage dieses Abkommens geht es meiner Meinung nach die Stelle in Deutschland nichts mehr an, wieviel Steuern ich hier bezahle. Oder liege ich da falsch?
Es wäre nett, eine kompetente Antwort unter Berücksichtigung der o.g. Angaben zu bekommen. Vielen Dank!
2 Antworten
Dem Arbeitgeber bleibt gar nichts anderes übrig, als die Steuer nach Steuerklasse VI abzurechnen. Der bekommt die Steuermerkmale durch den Abruf der ELSTAM Daten übermittelt und ist daran gebunden.
Du kannst Dir die Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung zurück holen, wenn Du per Ansässigkeitsbescheinigung die Besteuerung in Thailand nachweist.
Bezüglich der Betriebsrente bin ich mir übrigens nicht so sich wie DU, dass die in Thailand zu versteuern ist.
In Art. 18 Abs. 1 des DBA mit Thailand ist festgelegt, dass Renten, die in einem Land als Betriebsausgabe abgezogen werden, auch in dem Land versteuert werden. Die Betriebsrente ist Betriebsausgabe in Deutschland.
Ausserdem ist Dein Sachverhalt unlogisch.
Vorher habe ich mich beim Finanzamt Neubrandenburg noch als unbeschränkt steuerpflichtig registrieren lassen.
Demnach willst Du doch, das in Deutschland versteuert wird, um den Grundfreibetrag zu bekommen. Demnach wäre alles in Ordnung.
Zu dem Vorgang kann man ohne nähere Angaben zur Höhe der Betriebsrente und der Rente aus der deutschen Rentenversicherung nichts sagen.
Der Sinn, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beantragen, ist der damit verbundene Grundfreibetrag.
Um es plastisch zu machen.
Wenn ich 1.000,- Euro Rente bekomme und die erste Auszahlung (zur Vereinfachung des Beispiels) Januar 2020 war, hätte ich 12.000,- Euro bekommen, von denen 9.600,- zu versteuern wären.
Bei einem Steuerbürger, der in Deutschland lebt, oder wegen des Antrags unbeschränkt steuerpflichtig wäre, Steuer 0,-.
Ohne unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, wäre die Einkommensteuer ca. 2.075,- Euro, weil der beschränkt steuerpflichtige Bürger den Grundfreibetrag nicht bekommt.
Bezüglich der Betriebsrente kommt es auf das DBA an.
Meine monatl. Betriebsrente liegt bei 350,00 €. Die Steuergrenze für Zweiteinkommen mit Steuerklasse 6 liegt nach meinem Wissen bei 450,00 €.
Die 450,- Euro,- sind die Minijobgrenze. Eine Betriebsrente ist aber kein Minijob, der vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird.
350,- Euro Betriebsrente sind 4.200,- Euro. Davon gehen 1.000,- Euro Arbeitnehmerfreibetrag ab und es gibt bei der Berechnung der Jahressteuer noch den Altersentlastungsbetrag.
Wie schon geschrieben, man kann den Fall nur beurteilen, wenn man alle Informationen hat.
Vermutlich ist das ganze Theater nur aufgekommen, weil eben keine Einkommensteuererklärungen abgegeben worden sind.
Guten Tag Herr Binder!
Nochmals vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.
Nur noch als kleine Info: Ich habe inzwischen die Betriebsrente für Januar OHNE irgendwelche Abzüge überwiesen bekommen, obwohl ab Januar die Steuerklasse 6 gelten sollte.
Ich glaube nicht, dass die privatwirtschaftliche Abrechnungsstelle meiner Betriebsrente davon Kenntnis hat, ob ich eine Einkommenssteuerklärung abgegeben habe.
Mit freundlichen Grüßen, T.T.
Wahrscheinlich war die Anforderung nur ein Fehler.
Durch die unbeschränkte Steuerpflicht sind ja die ELSTAM Daten vollständig und in Ordnung und lauten auf Steuerklasse I.
Guten Morgen Herr Binder!
Danke für Ihre Antwort. Dazu aber noch eine Erklärung von mir:
Es gin jetzt viele Jahre ohne ein solches thail. Papier. Erst nach der kürzlichen Auslagerung der Rentenbearbeitung auf ein außerbetriebliches Unternehmen wurde dieses Papier nun erstmalig gefordert. Meine Frage bezog sich im Wesentlichen auf die Berechtigung dieser Forderung.
Die Einstufung als unbegrenzt Steuerpflichiger habe ich damals auf Anraten mehrerer, wie mir schien, kompetenter Steuerfachleute so vorgenommen. Um einen Grundfreibetrag giong es mir niemals.
Eine Einkommensteuererklärung mache ich seit meiner Abmeldung aus Deutschland nicht.
Mit freundlichen Grüßen, T.T.
Die Nachfrage des Finanzamts ist rechtens, da die Gefahr besteht, dass die Betriebsrente sonst nirgends besteuert wird.
Das steht hier in Absatz 8:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50d.html
"(8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden."
Richtig. Außerdem hat unser Frager ja die unbeschränkte Steuerpflicht für Deutschland beantragt (klug, weil er dann den Grundfreibetrag bekommt) und ist damit sowieso hier in der Pflicht.
Spannend war für mich, dass das DBA Thailand von dem üblichen Muster abweicht.
Ist zwar schon älter, aber dennoch: Deutschland darf die "normale" Rente nicht besteuern. Dieses Recht hat nur Thailand. Thailand übt dieses Recht aber bewusst nicht aus. Simple Begründung: Die Rentner geben das Geld sowieso hier (Thailand) aus. Auch durch die Beantragung einer unbeschränkten Steuerpflicht ist einer Rentner in Deutschland nicht in der Pflicht.
Das kann man googeln. Man wird es hunderte Male im Internet finden. Wie hier z.B.: Eine Sozialversicherungsrente (Altersrente) von der DRV ist dann ausschließlich in Thailand zu versteuern. Deutschland besteuert diese Rente dann nicht mehr. * Unabhängig davon beschäftige ich mich schon seit 20 Jahren durch meine Ehefrau mit Thailand.
Scheint umfangreicher zu werden. Bearbeite dies am Wochenende während meinen Nachtschichten. Vorab nochmal: Gilt nur für die "normale" DRV-Rente und wenn der Rentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt hat. Zudem dürfen keinerlei andere Einkünfte vorhanden sein.
Guten Tag Herr Binder!
Wie es aussieht, kann ich also gegen diese Einstufung und den eventuellen Steuerabzug in Deutschland nichts machen.
Zwei Fragen dazu hätte ich noch, und es wäre sehr nett, wenn Sie oder jemand anderes diese kurz beantworten würden:
Im Voraus vielen Dank und freundliche Grüße, T.T.