Zwei benachbarte Eigentumswohnungen durch Wanddurchbruch verbinden?

7 Antworten

Hallo level42,

erläutere noch ein paar Punkte mehr zu Deinem Vorhaben.

- wird daraus EINE Wohnung mit EINEM Eingang vom Treppenhaus?

- planst Du wie geschrieben nur einen Durchbruch ("Tür") oder die verbindende Zwischenwand rauszunehmen?

- gehen Leitungen in der Wand bis nach oben zur DG-Wohnung?

- Gibt es eine Gemeinschaftsordnung oder unterliegt ihr der gesetzlichen Regelung? Bei uns ist z.B. ein Umbau bzw. eine Umnutzung in der GemO geregelt.

Anmerkung:

Du greifst ggfs. in die Teilung der ETG ein und änderst auch die Kostentragung und Abstimmungsordnung (Abstimmung pro ETG bisher -1). Zudem hast Du dann eine Wohnung mit zwei Energiezählungen (und zwei Klingeln an der Haustür).

Aus meiner Sicht als Beirat einer 8er-ETG und Baumanager (nicht Jurist) sehe ich hier sehr wohl eine Abstimmung mit den anderen Eigentümern erforderlich. Die Wand ist m.E. zweifelsohne Gemeinschaftseigentum. 

Grüße

Oliver

level42 
Beitragsersteller
 12.11.2017, 23:49

Die benachbarten beiden ETWs werden natürlich weiterhin 2 Eingangstüren haben. 

Allerdings wollen wir nicht durchs Treppenhaus, um von Wohnung zu Wohnung zu gelangen.

Deshalb wollen wir 2 Zimmer mittels einer neuen inneren "Tür"

verbinden.

oklein  13.11.2017, 00:13
@level42

... und was ist mit den letzten beiden Punkten meiner Fragen (GemO, Leitungen)?

Du änderst die Nutzung der Wohnungen selbst nicht, insofern sollte es m.E. keinen Grund für eine Ablehnung der ETG geben.

Manches ist in der ETG zu regeln und ggfs. auch über einen Notar/Grundbuch (Abgeschlossenheit ist anzupassen). Bei einer GemO mit Öffnungsklausel geht Einiges davon wesentlich einfacher (habt ihr eine?).

Achte auf die anderen Auswirkungen (beispielhaft dazu meine Anmerkungen)

oklein  13.11.2017, 00:20
@oklein

Noch eine kleine Anmerkung zu meinem 2. Absatz ("Nutzung") i.V.m. der GemO: Vergleiche hierzu §22 WEG.

level42 
Beitragsersteller
 13.11.2017, 10:28
@oklein

kann leider mit dem Begriff Gemo nichts anfangen

oklein  13.11.2017, 19:53
@level42

Für alle, die aus "Gemeinschaftsordnung" das Kürzel "GemO" nicht ableiten können. Danke für den Hinweis level42  ;-)

oklein  13.11.2017, 22:22
@oklein

... und schau Dir noch die Antwort von Ronox an, die beschreibt meinen Hinweis Notar/Grundbuch im Detail (hat auch von mir einen "Daumenhoch")  ;-)

Was Du in Deinen Wohnungen machst geht niemanden etwas an und bedarf auch nicht der Zustimmung der anderen Eigentümer.

schleudermaxe  12.11.2017, 20:54

... hier wird aber fremdes Eigentum zerbröselt, denn die Mauer befindet sich ja nicht innerhalb der Wohnung.

BEAFEE  12.11.2017, 20:57
@schleudermaxe

Sagt wer ?

Wenn die Wohnungen aneinander liegen, Wand an Wand...dazwischen wahrscheinlich ein gemeinsamer Hausflur, wird nichts an fremdem Eigentum zerbröselt...

Mikkey  12.11.2017, 21:15
@BEAFEE

dazwischen

eher eine Wand, die die beiden Wohnungen trennt und selbstverständlich Gemeinschafteigentum ist.

level42 
Beitragsersteller
 12.11.2017, 21:53
@Mikkey

Hier scheint sich schon die richtige Diskussion zu ergeben: Ist die Wand zwischen 2 benachbarten Wohnungen "Gemeinschaftseigentum" ? 

Wenn es Sondereigentum ist und die Wohnungen von 2 verschiedenen Eigentümern aneinander grenzen, gehört dann jedem die halbe Wand? (jedem 10cm  der 20er Wand  ) ;)

schleudermaxe  12.11.2017, 22:10
@level42

.... nein, warum sollte eine WEG auch eine Wand aufteilen bzw. verschenken?

BEAFEE  13.11.2017, 10:19
@schleudermaxe

Wenn die Wand der einen, eigenen ETW an die Wand der 2.ten eigenen Eigentumswohnung grenzt, sehe ich da kein Problem, einen Durchbruch zu machen, um die  Verbindung der 2 ETW herzustellen.

Oft gibt es in der Teilungserklärung schon eine Regelung hierzu. Im Regelfall greifst du aber in Gemeinschaftseigentum ein durch den Wanddurchbruch, weswegen du die Zustimmung der anderen Miteigentümer benötigst. Außerdem ist zu beachten, dass deine zwei Wohnungen rein rechtlich immer noch zwei Wohnungen bleiben. Diese sind im Grundbuch zusammenzulegen. Entsprechende Erklärungen müssen zumindest notariell beglaubigt werden. In einigen Fällen ist auch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan erforderlich.

Bei einer Tragenden Wand brauchst du eine Genehmigung.

Wenn sichergestellt ist dass das nicht der Fall ist und die Bauliche Substanz nicht beeinträchtigt ist, kannst du die Wand auch ohne Genehmigung einreißen!

 

.... nein, denn somit stimmt ja die Abgeschlossenheitserklärung nicht mehr.

Zudem wird die Wand nicht zum Sondereigentum gehören und an fremdem Eigentum hat ja keiner rumzuwerkeln.