WEG Eigentumswohnung Ist die Raumaufteilung verbindlich
Für die Wohnung liegt ein Grundriss vor. Als Raum wurde auch die Küche festgelegt und genutzt. Der neue Käufer dieser Eigentumswohnung will die Küche in einen anderen Raum verlegen und entsprechend umbauen. Nun ist der Eigentümer im darüberliegendem Geschoss besorgt, dass er auf seinem Balkon durch Kochdünste beeinträchtigt wird. Hierzu meine Frage:1- Muss der neue Eigentümer die Küche in dem ausgewiesenen Raum belassen (keine Massgabe in der Teilungserklärung vorhanden) 2-Kann er in seiner Wohnung nach eigenen Überlegungen umbauen wenn er nicht das Gemeinschaftseigentum berührt. 3-Mit seinem Umbau der Küche muss er an die Sanitärleitungen (Gemeinschaft) anschliessen. Muss er dazu die Genehmigung/Beschluss der Gemeinschaft einholen (oder nur vom Verwalter)
2 Antworten
OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2006 - 15 W 163/05 1. Bezeichnen Teilungserklärung und das Grundbuch das Sondereigentum als Wohnung, so kann der Wohnungseigentümer die Wohnung insgesamt zu eigenen Wohnzwecken gebrauchen. Die allgemeine Zweckbestimmung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die einzelnen Räume der Wohnungen der Anlage im Aufteilungsplan als "Wohnzimmer", "Schlafzimmer", "Kinderzimmer", "Küche", "Badezimmer" und "WC" bezeichnet sind. Diesen Verwendungsangaben kommt nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu (vgl. BayObLG NJOZ 2003, 1231). 2. Handelt es sich bei Änderungen von Wasserleitungen um einen Anschluss an die im Gemeinschaftseigentum stehenden Steig- bzw. Fallleitungen und um eine Durchbohrung einer tragenden, gemäß § 5 Abs. 2 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Wand, so liegt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vor. Eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG aber entbehrlich, wenn deren Rechte durch die bauliche Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt werden.
Das ist sehr interessant.
ABER Vorsicht: Wenn bauliche Maßnahmen wie der Durchbruch einer Wand oder auch das neu Einziehen einer Wand (zumindest in Massiver Bauform) durchgeführt werden so ist nach meiner Auffassung hier ein Antrag mit einem Plan, evtl. Statikberechnungen und bei Gebäudeklassen >4 (Gebäude deren oberste Geschossebene >=13Meter beträgt) auch eine Prüfstatik bei der Bauorrdnungsbehörde einzureichen und genehmigen zu lassen, dazu wäre dann u.U. auch die Zustimmung der Miteigentümer notwendig !
Hat rein direkt mit der oberen Erklärung des OLG nichts zu tun aber doch mit dem Vorhaben u.U.
Anschluss an die Wassersteigleitungen:
Üblich haben die Steigleitungen hier eh schon einen Anschluss als Abgang für die Wohnungen. Wenn man nur an diesen Abgang anschliesst ist das o.g. im OLG-Urteil wieder unerheblich ! da man an einen bestehenden Abgang andockt und nicht die Steigleitung angreifen muss.
Ich glaube, es gibt auch Teilungserklärungen wo explizit die Steigleitung die durch eine Wohnung führt diesem Sondereigentum zugewiesen wurde. Das wird selten gemacht und hat wohl auch den Hintergrund bei Schäden an den Steigleitungen das hier nicht die gesamte Eigentümergemeinschaft haften muss.
ob dies hier relevant ist weiss ich nicht.
Wenn nichts in dem Kaufvertrag bezüglich einer Wohnaufteilung bzw. Änderung der Räume steht, dann kann die Raumaufteilung nach eigenem Ermessen ausgeführt werden. Bevor die Änderung erfolgt, sollte mit dem Beirat gesprochen werden bzw. ob alle Eigentümer mit der Änderung einverstanden sind. Einzige Schwierigkeit sehe ich darin, dass ein Eigentümer die Kochdünste mitbekommt. Aber wenn alle anderen ET einverstanden sind, steht dem Umbau nichts im Wege.