Eigentumswohnung: Wie weit kann ein Hausverbot reichen?

10 Antworten

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Die Verfügungsgewalt des einen Miteigentümers reicht nicht so weit, dass er gegen den Willen anderer Miteigentümer für Räumlichkeiten des Gemeinschaftseigentums ein Hausverbot aussprechen kann. Insofern wäre das ausgesprochene Hausverbot unwirksam, soweit es das Treppenhaus betrifft. Ein Verstoß gegen das insofern unwirksame Verbot stellt grundsätzlich keine Straftat dar.

Eine Miteigentümer kann Rechte für sich in Anspruch nehmen, soweit durch deren Ausübung die Rechte anderer Miteigentümer nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

Mietrecht das ist schon eine Weile her....... Ich weiß nicht das nicht mehr ganz genau. Falls es falsch ist bitte Daumen nach unten geben. Damit man die Antwort nicht mehr so leicht liest und glauben könnte.

Der Wohnungseigentümer kann mit  den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren. Also kann der Eigentümer ihm Hausverbot erteilen. Dies gilt aber nicht für das andere Haus. Wenn der andere Hauseigentümer diesen Besuch erwünscht, darf der Gast auch das Grundstück betreten, um in das Haus zu gelangen. 

( §13 WEG )

RubberDuck1972 
Beitragsersteller
 04.05.2016, 02:33

Es geht in dem fiktiven Fall nicht um ein anderes Haus, sondern um Wohnungs-Eigentümer in ein und demselben Haus.

Stell dir ein Haus mit zwanzig Wohnungen vor. Es gibt keine Mieter. Es gibt zwanzig Wohnungs-Eigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind.

Einer von den Eigentümern spricht einer Person, die nicht in dem Haus wohnt, Hausverbot aus.

Hallo RubberDuck1972,

wir haben z.B. als Eigentümergemeinschaft von einem Haus, zwei Besitzer, ein eingetragenes Wegerecht durch das Grundstück des Zweibesitzers, damit wir zu unserem Grundstück gehen können.

Du müsstest dich mal erkundigen, ob es solche Wegerechte für die Gemeinschaftsflächen, wie das Treppenhaus, Keller, Speicher, usw. gibt.

Liebe Grüße

schleudermaxe  05.05.2016, 14:13

Bist Du sicher, eine WEG in einem Haus?

verreisterNutzer  05.05.2016, 16:37
@schleudermaxe

vielleicht ein bisschen falsch ausgedrückt, also Gemeinschaftsflächen, die zu den privaten Bereichen, wie Wohnung, Keller usw. führen.

Danke für den Hinweis! LG

marcussummer  03.05.2016, 16:50

Das "Wegerecht" ergibt sich schon aus dem Miteigentum an den Gemeinschaftsflächen. Und umfasst auch die Personen, denen ein anderer Miteigentümer Zutritt gewährt.

Das ist ein Strittiger Punkt. Aber der Vermieter hat nicht das Recht, den Besucher einer Mietpartei den Zugang zur Wohnung zu verwehren.

Sobald ein Mieter den Besuch der Person wünscht, kann er den Besuch empfangen.

RubberDuck1972 
Beitragsersteller
 04.05.2016, 02:21

Es geht in dem fiktiven Fall nicht um Vermieter.

Stell´ dir vor, dass in dem Haus mit zwanzig Wohnungen kein einziger Mieter, sondern nur Eigentümer wohnen.