Zwangversteigerung mit Rückauflassung

4 Antworten

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Ihr Geld bekommen Sie ganz klar NICHT zurück. Sie erwerben in der ZV das Grundstück so wie es steht und liegt, ggf. auch mit bestehenbleibenden Rechten. Die Auflassung ist die dingliche Sicherung der Verpflichtung das Grundstück an den Berechtigten herauszugeben. Sollte diese Auflassung mit den Zuschlag nicht gelöscht werden, sind Sie das Grundstück los und Ihr Geld auch.

skorpionxx 
Beitragsersteller
 13.09.2014, 22:28

Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort. Sie haben mich vor großem Schaden bewahrt.

Wenn die Rückauflassungsvormerkung nachrangig eingetragen ist, fliegt sie mit erfolgter Zwangsversteigerung ersatzlos raus. Wenn sie jedoch vorrangig eingetragen ist würde ich die Finger von dem Objekt lassen.

skorpionxx 
Beitragsersteller
 13.09.2014, 22:41

Vielen Dank für den Rat. Ich habe ihn befolgt.

Werfen Sie einen Blick in das Grundbuch. Darin ist vermerkt an welcher Stelle die Auflassung vermerkt ist. Meist findet sich auch eine Bemerkung des Grundbuchamtes darin. Wenn nun die Auflassung einen oder mehrere Ränge vor der vollstreckenden Grundschuld steht (also vor der Bank, die die Versteigerung betreibt) - sollten Sie entweder dem Rat von Morelle folgen oder Kontakt zu dem Inhaber der Auflassung aufnehmen. Dann ist es eine Frage des Preises. Falls Sie unsicher bei dem Auslesen des Grundbuches sind, wird Ihnen der zuständige Rechtspfleger sicherlich eine Auskunft geben.

skorpionxx 
Beitragsersteller
 13.09.2014, 22:40

Da die Rückauflassung an erster Rangstelle ist, habe ich euren Rat befolgt. Vielen Dank!

Erst einmal musst du in Erfahrung bringen, ob die Vormerkung bei einem Zuschlag bestehen bleibt. Aus welchem Recht und Rangklasse wird die Zwangsversteigerung betrieben? Wenn aus einem Grundpfandrecht, wie sieht das interne Rangverhältnis aus? Bleibt die Vormerkung bestehen, kann dir von einer Ersteigerung nur abgeraten werden.

skorpionxx 
Beitragsersteller
 13.09.2014, 22:37

Vielen Dank für deine Antwort. Ihr habt mir alle mit euren Antworten geholfen.