Zustellung des Vollstreckungsbescheids in Mahnverfahren
Ich will einen "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" stellen. Die 2 Wo.-frist ist abgelaufen. Unter nr. 6 soll ich angeben, ob ich den Bescheid selber durch einen Gerichtsvollzieher zustellen will oder das Gericht soll ihn zustellen. Frage: wenn ich den Bescheid bekomme, kann ich ihn selber ohne Gerichtsvollzieher zustellen? Das Problem ist, der Schuldner ist umgezogen und ich weiß die Anschrift nicht; könnte ihn aber gelegentlich bei der alten Adresse antreffen und Zeugen mitnehmen. Aber was passiert, wenn er sich weigert, das gute Stück Papier in die Hand zu nehmen? Oder muß der Bescheid auf jeden Fall durch einen GV zugestellt werden?
2 Antworten
Am besten Du kreuzt an , dass diesem das Gericht zustellt , dann erfolgt Dies per Zustellungurkunde in der Gesetzlich vorgeschrieben Form , wenn er innerhalb der BRD umgezogen ist kann das Gericht anhand des Melderegister sein Anschrift ermitteln. So hat Du im Streitfall den sicher Beweis , dass er diesen erhalten hat.
Was ist denn der Unterschied zwischen
"selber durch einen Gerichtsvollzieher zustellen" und
"Zustellung durch das Gericht"?
Ich kenne nur entweder SELBST oder durch GERICHTSVOLLZIEHER. Und dass das Gericht zustellt, habe ich auch noch nie gehört. Das Gericht ist eine Behörde, ein Verwaltungsapparat, in dem Leute arbeiten (z. B. Gerichtsvollzieher). Das Gericht beauftragt doch auch nur den Gerichtsvollzieher.
Wie dem auch sei. Es kann dir egal sein, ob der Empfänger den Vollstreckungsbescheid tatsächlich erhält oder nicht. Juristisch von Relevanz ist einzig und allein, ob die Zustellung belegt werden kann. Und dafür gibt es nichts besseres, als der Zustellungsbescheid eines Gerichtsvollziehers. Das kostet auch nicht viel (ca. 10€).