Wie führe ich eine Zwangsvollstreckung bei minderjährigem Schuldner durch?
Ich bin ehrenamtlich in einem Verein tätig. Bei minderjährigen Mitgliedern verpflichten sich mit Aufnahmeantrag/entsprechender Regelung in Satzung/Finanzordnung der/die gesetzliche(n) Vertreter für alle Forderungen gegen das Mitglied aufzukommen.
Wir haben nun natürlich Fälle, wo minderjährige Mitglieder in Beitragsrückstand kommen.
Konkret läuft ein Mahnverfahren, in dem schon ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde und daraufhin ein Pfändungs-/Überweisungsbeschluss eingereicht wurde. Im PfÜB sind Schuldner (minderjähriges Mitglied) und Vertreter eingetragen. Da das Konto des gesetzlichen Vertreters bekannt ist (von diesem wird monatlich der Beitrag eingezogen), ist dieser an das kontoführende Kreditinstitut als Drittschuldner zugestellt worden.
Nun habe ich als Antwort eine Drittschuldnererklärung des Kreditinstituts bekommen, in der angegeben wird der Schuldner stehe mit ihnen nicht/nicht mehr in Geschäftsverbindung. In der Erklärung ist allerdings nur vom PfÜB gegen das Kind die Rede, der gesetzliche Vertreter tauch nirgendwo auf. Ich vermute, dass das Kind tatsächlich kein eigenes Konto besitzt und das Kreditinstitut tatsächlich nur über diesen Umstand Auskunft gegeben hat. Die Beiträge werden nach wie vor vom Konto des Vertreters eingezogen.
Bin ich falsch vorgegangen, bzw. wie kann ich weiter vorgehen?
8 Antworten
der Schuldner stehe mit ihnen nicht/nicht mehr in Geschäftsverbindung.
In der Erklärung ist allerdings nur vom PfÜB gegen das Kind die Rede, der
gesetzliche Vertreter tauch nirgendwo auf er Schuldner stehe mit ihnen nicht/nicht mehr in Geschäftsverbindung.In der Erklärung ist allerdings nur vom PfÜB gegen das Kind die Rede, der
gesetzliche Vertreter tauch nirgendwo auf
Wurde der Pfändungs-/Überweisungsbeschluss der Bank vorgelegt?
Was ist das für ein Vertrag in dem ein minderjähriges Kind eingebunden wird? Gibt es Bürgschaften?
Dann müsste sich die Forderung auch an den Vertretungsberechrtigten richten. Gegen das Kind kannst du gar nicht vorgehen.
Das sehe ich genauso. Daher ist im Vollstreckungsbescheid wie im PfÜB der gesetzliche Vertreter angegeben.
Hätte ich das gesamte Verfahren direkt gegen den Vertreter führen müssen? Wozu dient dann die Angabe des Vertreters?
Bin ich falsch vorgegangen
Ja, du hast leider einen entscheidenden Fehler gemacht. Auch wenn das vielleicht auf den ersten Blick alles richtig aussieht.
Du hast ausschließlich einen VB gegen das Kind erwirkt. Die Eltern müssen dort als gesetzliche Vertreter benannt sein, das ist richtig (MB/VB gegen Minderjährige ohne Vertreter sind grundsätzlich unwirksam). Sie agieren dann aber keinesfalls selbst als Schuldner, sondern stattdessen ausschließlich in ihrer Vertretungsmacht über das minderjährige Kind.
Für die Zukunft: Korrekt wäre gewesen, einen VB gegen zwei bzw. drei Schuldner (gesamtschuldnerisch) zu beantragen.
1. Schuldner = Kind, Vertreter Mamma und Pappa
2. Schuldner = Mamma
3. Schuldner = Pappa
Dann, wenn du dann auch wirklich drei Vollstreckungstitel erhältst (die sind miteinander verbunden bzw. so markiert, dass es gesamtschulden aller drei ist), genau dann kannst du das Konto der Mutter oder des Vaters pfänden lassen.
Entweder du gehst wirklich nur gegen das Kind vor (Vorschlag von itasca), was ohne ein Einkommen des Kindes nur bedingt Sinn ergeben wird.
Oder du wartest ab (Vorschlag von schelm1).
Oder du erwirkst halt zusätzlich einen MB/VB gegen die erziehungsberechtigten und pfändest dann nochmal das Konto mit dem dann richtigen Titel.
Hallo timwattenberg,
die Bank hat gemäß §840 ZPO richtig gehandelt, indem Sie die zur Drittschuldnererklärung nötigen Angaben gemacht hat. Diese umfassen nun mal die Daten zum gepfändeten Konto.
Hinsichtlich Deiner Frage, wie Du weiter vorgehen kannst, eröffnen sich mehrere Möglichkeiten:
Du kannst einen Pfändungsauftrag gegen den Schuldner erteilen. Damit begibt sich der zuständige Gerichtsvollzieher zur Meldeadresse des Schuldners, welche gleichzeitig wohl auch die Wohnadresse der Eltern ist. Dort mit den Fakten konfrontiert, dürften die Eltern die Forderung umgehend begleichen, bevor der GV im Haus pfändet. Zwar wird eine Pfändung heutzutage selten vorgenommen, dennoch dürften die Eltern bei dieser Konstellation ziemlich zahlungswillig in bezug auf die Schulden ihres Sohnes sein.
Um den Druck zu erhöhen, kannst Du gleichzeitig oder auch isoliert einen Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner erteilen. Dies würde bedeuten, dass im Falle der Nichtzahlung die Eltern (also der gesetzliche Vertreter) die VAK im Namen ihres Sohnes abgeben müssen. Ins Vermögensverzeichnis und Schuldnerverzeichnis wird aber der Sohn eingetragen. Das wäre für einen Minderjährigen im Hinblick auf seine nähere bzw. mittelfristige wirtschaftliche Zukunft ein Totalschaden. Deshalb denke ich, dass speziell hier der gesetzliche Vertreter zügig einlenken dürfte.
Davon abgesehen bleibt es Dir natürlich unbenommen, weitere PfüBse gegen Guthabenkonten des Schuldner auszubringen (z.B. Sparanlagen, Depot, Rentenversicherung, Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr usw.).
Beste Grüße
itasca
Wieso hat denn ein Minderjähriger ein Dauerschuldverhältnis? Das wäre nichtig. Kannst du also wahrscheinlich vergessen.
Das wäre nichtig.
DerHans hat als Märchen-Erzähler vom dienst wieder zugeschlagen.
Die gesetzlichen Vertreter haben ihre Unterschrift unter den Vertrag geleistet. Steht ziemlich eindeutig in der Frage.
Hast du mittlerweile deinen lustigen Fake-Titel "Community-Experte für Recht" zurückgegeben?
Wenn die Eltern als Vertreter dieses genehmigen und die Vereinsbeiträge zahlen, alles in Ordnung.
Da kann einem als minderjährigem Vereinsmitglied sicher die Mitmache in Vereinen lebenslang vermiest werden. Hat man als Verein keine anderen Möglichkeiten, sich mit minderjährigen Mitgliedern zu einigen?
Einem Mahnverfahren gehen bei uns monatelange Zahlungserinnerungen/Mahnung schriftlich und telefonisch voraus. Weiterhin legen wir finanziell schwächer-gestellten die Beantragung von Teilhabe-Maßnahmen nahe und bieten unsere Hilfe bei der Antragsstellung an.
Die Situation ist sicherlich schwierig und eine einwandfreie Option gibt es nicht, ohne weiteres auf Forderungen zu verzichten geht aber aus verschiedenen Gründen m.A. auch nicht. Wo zieht man dann die Grenze?
Der PfÜB ist der Bank durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden.
In unserer Satzung findet sich folgende Regelung: