Zufahrtsweg EFH - ideelle Teilung - Regenwasserproblem?
Wir wohnen in einem EFH auf einem sogenannten Hammergrundstück. Der 3m breite und ca. 30m lange Zufahrtsweg wird sowohl von uns, als auch von unseren Nachbarn genutzt.
Der Weg wurde idell geteilt, d.h., er gehört zu 50% uns, zu den anderen 50% unseren Nachbarn.
Das Problem: Der Zufahrtsweg ist auf einer Länge von ca. 15m etwa 10cm tiefer als die beiden angrenzenden Grundstücke. Bei Regen sammelt sich auf unserem Weg das Wasser, sodass man den Weg nicht ohne Gummistiefel betreten kann. Besucher, die Post, Paketdienste etc. kommen nicht trockenen Fußes zu unserem Grundstück. Im Winter bildet sich eine gefährliche Eisschicht.
Wir würden den Weg gern um diese 10cm aufschütten, aber unser Nachbarehepaar (Rentner und Frührentner) möchte den Weg nicht verändern. Sie verlassen das Grundstück einmal am Tag mit dem Auto zum Einkaufen, ansonsten würden sie im Zweifelsfall zu den Gummistiefeln greifen. Jede Diskussion ist zwecklos, sie wollen keine Veränderung.
Nun unsere Frage: Was können wir tun? Wir möchten gern, dass unser Grundstück immer zu Fuß erreichbar ist. Insbesondere sehen wir auch die Streupflicht im Winter, die sich auf einer vereisten Fläche schwierig gestaltet. Haben wir eine rechtliche Chance gegenüber unseren Nachbarn (bei dem Eigentumsverhältnis von 50%/50%)?
Falls es sich um Landesrecht handeln sollte, unser Grundstück liegt in Brandenburg.
1 Antwort
Ich denke nicht, dass Landesrecht noch näheres regelt. Der Rahmen eurer Gemeinschaft ist im BGB §§ 741 bis 758 geregelt.
So wie du das beschreibst: Als Anlieger würde ich dem auch nicht zustimmen. Füllst du den Weg nur auf, hätte ich Befürchtung, dass mein Hausgrundstück „geflutet“ wird.
Ältere Leute haben nicht selten Angst vor Veränderung. Vielleicht ist es auch eine Kostenfrage und ihr könntet die volle Finanzierung von eurer Seite zusichern? Aber nicht ohne den Rat eines Baufachmannes. Evtl muss hier auch die Entwässerung neu oder mit geregelt werden.
Alternativ kann man sich vielleicht beim Baulastträger der öffentlichen Straße erkundigen: wenn durch die Ausfahrt von eurer Zufahrt durch den Schmutz eine Verkehrsgefährdung zu befürchten ist. ( man kann auch zur Befestigung gezwungen werden, oder durch den Bebauungsplan sogar gezwungen sein)
Wenn ihr einfach macht, kann Mit- Eigentümer vermutlich auf Rückbau klagen.