Zivilprozessverhandlung - Richter hat persönliches Erscheinen angeordnet - Trotzdem nicht erscheinen
Angenommen ist Folgendes:
Frau X hat eine Ladung als Beklagte in einem Zivilprozess erhalten.
Sie erhält deshalb eine Ladung, in der steht:
"Ihr persönliches Erscheinen wurde angeordnet." Und: "Im Falle Ihres Nichterscheinens können Sie zwangsvorgeführt werden. Außerdem wird ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt."
=> Nun sagt die Anwältin von Frau X, Frau X müsse trotzdem nicht zur Verhandlung erscheinen, obwohl der Richter ausdrücklich "persönliches Erscheinen" angeordnet hat. Außerdem sagt Sie zu Frau X: "Ich empfehle Ihnen, nicht zu kommen."
=> Ich kann mir einfach nicht denken, dass das so ohne Weiteres möglich ist bzw. stimmt. Denn der Richter ordnet doch nicht aus Jux und Tollerei ausdrücklich "persönliches Erscheinen" an?
Hat die Anwältin Recht, oder erzählt Sie Unsinn?
Die Gefahr ist: Wenn Frau X ihrer Anwältin glaubt, die Anwältin aber Unsinn erzählt, dann wird Frau X zwangsvorgeführt und muss auch noch Strafe zahlen. Außerdem ist es fraglich, wie positiv sich das dann auf den Ausgang des Prozesses auswirkt. ** Was stimmt nun?**
9 Antworten
Es kommt schon vor, dass ein Anwalt seinem Mandanten mitteilt, dass er es nicht für erforderlich hält, dass dieser zum Gerichtstermin erscheint. Dann ist es aber notwendig, dass der Mandant dem Anwalt eine Terminsvollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO erteilt. Das bedeutet, dass der Anwalt zur Aufklärung des Tatbestandes umfassend in der Lage ist und auch gebotene Erklärungen abgeben kann, insbesondere muss er auch zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sein.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.
Möglicherweise ist ja beabsichtigt dass die Anwältin hingeht.
Evtl. ist Frau X ja zu "emotional Betroffen" von der Ganzen Sache -oder ähnliches- und es erscheint der Anwältin halt sinnvoller wenn sie nicht hingeht. Da wir die Einzelheiten nicht kennen kann man eh nur spekulieren.
"Emotional zu betroffen": Das ist zutreffend. Denn Frau X wurde von der Klägerin (ehemalige Vermieterin) vor Polizei und Behörden schwerst verleumdet.
Die Frage ist nur:
Der Richter hat das "Persönliche Erscheinen" von Frau X nun einmal angeordnet.
=> Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Anwältin dann erreichen, dass Frau X trotzdem nicht erscheinen muss? Ohne Gefahr zu laufen, zwangsvorgeführt zu werden, ohne ein Ordnungsgeld zu riskieren, und ohne dass der Richter das Nichterscheinen als Schuldeingeständnis wertet?
Damit würde die Vergandlung mit einem Versäumnisurteil zu Lasten der Beklagten, das wahrscheinlich schon nach 5 Minuten ergeht, zu Ende sein. Nur wie die Anwältin das Ihrer Mandantin erklärt, kann hier nicht geklärt werden. Ausserdem wird die Beklagre ein kräftiges Ordnungsgeld bezahlen müssen.
Vielleicht sollte Frau X sich diese Empfehlung der Anwältin schriftlich geben lassen, dann hätte sie eine Erklärung für ihr Nichterscheinen. Frau X sollte die Anwältung fragen, warum es besser wäre, nicht zu erscheinen und dann selbst entscheiden... Für mich hört sich das auch nach einen falschen Rat an, den die Anwältin gibt... Ich bin aber nicht vom Fach.
Vielleicht liegt nur ein Missverständnis vor. Frau X sollte einfach mal beim Richter oder Amtsgericht anrufen und fragen, ob das Erscheinen der Anwältin ausreicht bzw. wie es sein kann, dass ihre Anwältin ihr sagt, sie könne fernbleiben. Wenn der Richter trotzdem sagt, sie müsse erscheinen, sollte sich Frau X mit ihrer Anwältin in Verbindung setzen und fragen, wieso es sein kann, dass sie ihr zum Fernbleiben rät, während der Richter dies ausdrücklich nicht bestätigt. Missverständnisse lassen sich am besten klären, wenn man mit den Beteiligten redet, nicht mit Dritten.
Ich habe übrigens mal einer Verhandlung beigewohnt, bei der persönliches Erscheinen angeordnet wurde und zwar der Anwalt, nicht aber der Beklagte erschien. Der Richter tobte, rief den Gerichtsdiener zu sich, kritzelte irgendetwas auf ein Formblatt, übergab es dem Gerichtsdiener und sagte: "Herr ... wird zur Fahndung ausgeschrieben." Hier ging es lediglich um Diebstahl von einem Kasten Bier (wohlgemerkt). Der Richter machte trotzdem weiter, verhörte Zeugen und noch innerhalb der nächsten Stunde kam der Beklagte in den Saal. Allerdings in Handschellen. So passiert, im Sommer 2007 am Amtsgericht Speyer.
Nachdem ich den Einwand von GG0609GG gelesen habe, will ich (auch Akademiker) mal was zu Akademikern im Allgemeinen und Juristen im Speziellen sagen.
In jeder Branche gibt es Experten. In meiner auch. Und in meiner Branche tummeln sich auch sog. "Experten". Wenn die etwas von sich geben, hört sich das für Fachfremde immer sehr geistreich an. Hat man aber selbst Ahnung, erkennt man schnell, dass es auch unter den Experten geistige Nieten gibt. Merke: "Wer einen Doktor oder ein Diplom hat, hat noch lange keine Ahnung. Das heißt nur, dass der- oder diejenige die Prüfung bestanden hat."
Nun zu Juristen. Es gibt gute und schlechte. Und dass sich mehr als die Hälfte der Anwälte irren, sieht man daran, dass vor Gericht immer nur maximal eine Partei gewinnen kann. Frau X solle doch mal ihre Rechtsanwältin (sofern sie sie nicht sofort rausschmeißt) fragen, wie viele Punkte sie im Staatsexamen hatte. Nur wer im Staatsexamen mindestens 50% der erreichbaren Punkte schafft (also 9 von 18) schafft, kann Richter, Notar oder Staatsanwalt werden. Alles was 8 und weniger Punkte hat, wird nur Anwalt.
Ja, natürlich ist beabsichtigt, dass die Anwältin hingeht. Das sowieso.
In der Ladung an die Beklagte, Frau X, steht aber ausdrücklich:
"Ihr persönliches Erscheinen wurde angeordnet".
Nach allem, was vernünftig ist, wäre es doch total widersinnig, wenn Frau X dann nicht erscheinen müssen würde. Wie soll ein Richter denn sonst erreichen, dass Frau X erscheint, wenn er das will?