Warum sind Hausdurchsungs bescheide nie vom Richter unterschrieben oder Gerichtsurteile
Hatte vorkurzen eine Hausdurchsung . Die aber nicht vom Richter persönlich Unterschrieben war. Ausfertigungs Datum März 2012 durchgerfürt im April. Es wurden nach gegenstände gesucht die aufgfürt waren. Aber es steht nichts drin von gefahr im vollzug oder verdunkelungs Gefahr. Ich selbst war nicht zu Hause aber meine Frau und Kind. Neun Polisten und nicht eine Polistin. Ist das laut unseren sogenanten Gesetzen erlaubt oder kann Staatsmacht alles machen?
9 Antworten
Wenn ein Richter einen Durchsuchungsbeschluss fasst, dann braucht man da keine Gefahr im Verzug, auch keine Verdunkelungsgefahr. Ist nicht notwendig. Das brächte man, wenn kein Richter den beschluss gefasst hätte und die Polizei aufgrund eigener Entscheidung eine Wohnungsdurchsuchung durchführt und eben kein richterlicher Beschluss zunächst hierfür vorliegt. Segnet ein Richter das ab, ist das nicht notwendig.
Und der Richter entscheidet mündlich, spricht seinen Text in ein System, der Schreibdienst des Gerichtes schreibt den raus und knallt einen Stempel drunter, das gilt dann.
Ganz normal.
Fast richtig:
Wenn ein Richter einen Durchsuchungsbeschluss fasst, dann braucht man da keine Gefahr im Verzug, auch keine Verdunkelungsgefahr. Ist nicht notwendig.
Ein Laie fasst einen Entschluß Ein Richter erlässt einen Beschluß.
Und der Richter entscheidet mündlich, spricht seinen Text in ein System, der Schreibdienst des Gerichtes schreibt den raus und knallt einen Stempel drunter, das gilt dann.
Der Richter entscheidet nicht mündlich, da dies eine Verhandlung vorausetzen würde. Er entscheidet schriftlich, denn der Beschluß muß (in der Regel) bei Beginn der Durchsuchung vorliegen. Daß diese schriftliche Entscheidung tatsächlich so vorgenommen wird wie Du sagst (Diktafon, Diktiersystem) stimmt schon, aber jeder richterliche Beschluß muß neben dem Gerichtssiegel tatsächlich auch die Unterschrift des Richters tragen, nur daß dieser Originalbeschluß weder dem zu Durchsuchenden noch der Staatsanwaltschaft übergeben wird, sondern in den Akten des Gerichts verbleibt. StA und (der Durchsuchung) Unterworfene erhalten lediglich beglaubigte Abschriften.
Ganz normal.
Yo!
Danke für die Auskunft.
Auszug aus Prütting-Gehrlein-Thole, ZPO-Kommentar, Seite 884
2 B. Zustellung von Amts wegen. I. Anforderungen an die zuzustellende Urteilsausfertigung. Die Zustellung des Urteils erfolgt nicht durch Übermittlung der Urschrift, sondern einer amtlichen Ausfertigung (dazu Abs 2–6), → die die vollständige Entscheidung einschließlich der Unterschriften enthält (BGH NJW 01, 1653, 1654), die von den nach § 309 ZPO mitwirkenden Richtern zu leisten sind; MfG bmwguenni
Diese PDF ist sehr nützlich bezüglich deiner Frage! Ohne eine richterliche Unterschrift mit Vor- und Nachnamen begehen die Polizeibeamten Hausfriedensbruch! Ich bin kein Jurist aber denkt doch mal logisch nach. Wenn nur die Unterschrift eines popligen Verwaltungsbeamten und der Amtsstempel reichen würde, wäre der mißbräuchlichen Verwendung von richterlichen Beschlüssen Tür und Tor geöffnet. Richter vermeiden ihre volle Unterschrift mit Vor- und Nachname gerne, da sie für ihre Entscheidungen persönlich samt ihrem Eigentum haften. Schon krass vom Gesetzgeber seine "Vertreter" so auflaufen zu lassen.
PS: Derjenige, der den Text im verlinkten PDF verfasst hat, wiederholt dort übrigens nur einige der abstrusen Thesen der sogenannten Reichsbürger.
Gem. Wieczorek/Schütze , ZPO u. Nebengesetze Großkommentar (Zitat), hängt die wirksame Zustellung einer Ausfertigung nicht vom Vorhandensein der richterlichen Unterschriften auf der Urschrift gem. § 315 (1) ZPO ab, sondern maßgebend ist ausschließlich das Vorhandensein der richterlichen Unterschriften auf der zugestellten Ausfertigung War die Entscheidung nicht zu verkünden, sondern gem. § 310 (3) ZPO zuzustellen (...auf dem Postweg) und existiert rechtlich mangels wirksamer Zustellung nicht, laufen auch keine Rechtsmittelfristen. MfG bmwguenni
Das hast du ziemlich aus dem Zusammenhang gerissen.
Beschlüsse und Urteile werden vom Richter im Original unterschrieben und zu den Akten gegeben.
Dem Betroffenen werden aber nicht die Original-Beschlüsse und Urteile zugestellt, sondern nur Ausfertigungen, die vom Urkundsbeamten der jeweiligen Geschäftsstelle (Rechtspfleger) beglaubigt werden.
Solche beglaubigten Ausfertigungen haben die gleiche Rechtswirkung wie Originale.
Das merkt man. Besonders übrigens an solch einem Unfug wie folgendem:
Von Artikel 34 GG hast du anscheinend noch nie gehört:
https://dejure.org/gesetze/GG/34.html
Richter vermeiden auch keine Unterschriften, Urteile und Beschlüsse sind unterschrieben, man findet sie in den Gerichtsakten.