Zimmer in unserem Eigenheim über Aibnb vermieten ohne Weiteres erlaubt?
Wir haben in unserem Einfamilienhaus, das wir selbst bewohnen, ein leeres Gästezimmer, das wir gern kurzzeitig vermieten wollen. Dürfen wir das ohne beim Bauamt eine Nutzungsänderung zu beantragen? Gilt das Zimmer mit Bad am auch von uns genutzen Flur als eigene Wohneinheit, wenn wir einen Tischbackofen, Kaffeemaschine und Kühlschrank reinstellen? Dass wir die Einnahmen versteuern versteht sich. Es geht mir nur darum ob ich das Zimmer auch kurzzeitvermieten darf, was ich bei einer ganzen Wohnung ohne Genehmigung in NRW nicht dürfte.
4 Antworten
Hallo,
da das Zimmer innerhalb Eures Wohnraums ist, ist es keine eigene Wohneinheit, egal ob mit Bad, Kühlschrank etc. Es ist ein Gästezimmer.
Was du tun solltest:
1. Ob die ( regelmäßige) Vermietung der "Zweckentfremdung" unterliegt, entscheidet das jeweilige Bezirksamt, da selbst innerhalb eines Bundeslandes, wie z.B. NRW, die Städte das unterschiedlich regeln, Dortmund zum Beispiel. Beim zuständigen Amt deiner Stadt kannst du das erfragen, evtl. auch eine Erlaubnis dazu bekommen.
2. Unter Umständen musst du bei regelmäßiger Vermietung auch ein Kleingewerbe anmelden, je nachdem wie hoch die Einnahmen sein werden. Mancherorts wird auch danach unterschieden, ob das Zimmer mit ( End-)Reinigung durch Euch/ Vermieter geschieht... vorsichtshalber auch das bei deinem zuständigen Gewerbeamt erfragen und ggf.anmelden.
Einnahmen dann natürlich am Ende versteuern...
Die Vermietung von Gastezimmern hat so seine Besinderheiten, deshalb sollte man unbedingt im Vorfeld alles abklären und dann juristisch einwandfrei machen, sonst kommt später das böse Erwachen.
Auch deshalb können dieVermittlungsplattformen keine Auskünfte geben, da international und überregional die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermietung total unterschiedlich sind.
Hier noch ein ganz guter Link zum Thema:
Hier ist keine "Zweckentfremdung" gegeben - denn der Raum wird weiterhin als Wohnraum genutzt. Eine "Umnutzung" zu beantragen ist nicht notwendig.
Ein Gewerbe ist bei solch einer Zimmervermietung nicht anzumelden. Dies wird der "Vermögensverwaltung" zugeschrieben.
Die Einnahmen versteuert man aus "Vermietung und Verpachtung" in der nächsten Steuererklärung.
Ein Zimmer ist keine eigene Wohneinheit. Diese müsste abgeschlossen sein (im Sinne von eigene Haustür) und zudem als komplette Wohneinheit über EINE Küche UND Bad UND ein Zimmer bzw. Zimmer mit Küchennische UND ein Bad verfügen.
Ob sich der Gast wohl fühlt, wenn er einen Kühlschrank im Schlafzimmer hat? Ich bezweifle das.
Airbnb ist ursprünglich ausgelegt auf "Couch-Surfing" - sprich, der Gastgeber gibt dem Gast ein Sofa. Gefrühstückt wird am Familientisch. Geduscht wird im Bad der vermietenden Familie. Nur haben sich auf Airbnb im Laufe der Zeit auch Vermieter von Ferienwohnungen eingefunden. Airbnb war ursprünglich gedacht, eine Schlafmöglichkeit ohne viel "drumherum" gegen ein kleines Geld und mit Familienanschluss zu vermieten.
Warum sollte "Kurzzeitvermietung" kein "wohnen" sein?
Wenn Du ein Gewerbe darauf anmeldest mag das anders sein. Aber das tust Du mit Deinem einen Zimmerchen nicht.
Und mach es nicht so kompliziert: wenn Du nur für einen Teil Deiner Wohnung eine Nutzungsänderung beantragen würdest - meinst du, das nimmt Dir die Behörde (welche auch immer das sein sollte) ab?
Wo hast Du gelesen, dass Kurzzeitvermietung baurechtlich kein "wohnen" ist? Das interessiert mich jetzt doch.
Ich kenne mich da zwar nicht aus aber ich würde mal bei AirBnB gucken was die Kriterien dafür sind :)
Da kann ich leider nicht helfen :/
Airbnb verweist auf kommunale Bestimmungen. ..hilft mir gerade nicht...
Ruf beim Hausbesitzerbund an
Da bin ich aber kein Mitglied....geben die trotzdem Auskunft?
Das weiß ich nicht, aber probieren würde ich es. Mehr als nein sagen können die nicht.
Danke. Was die Abgeschlossenheit betrifft kann ich folgen. Doch Kurzzeitvermietung ist baurechtlich kein Wohnen, habe ich mal gelesen. Die Frage ist nur, ob eine Nutzungsänderung beantragt werden muss, wenn keine eigene Einheit entsteht.