Zeugen "zu laden über den Kläger"
Hallo...
Wenn ein Kläger in seiner Klageschrift Zeugen benennt, aber keine ladungsfähige Anschrift benennen kann...
Kann er dann einfach "zu laden über den Kläger" schreiben und die Zeugen dann einfach mitbringen? Etwa, weil er ihre Telefonnummer hat)
Wird das Gericht in der Ladung des Klägers diese Zeugen separat "laden"?
Oder kann der Kläger davon ausgehen, dass wenn dies nicht geschieht, der Richter kein Interesse an den Aussagen des Zeugen hat? (Etwa weil er die Aussage als nicht beweiserheblich erachtet?)
6 Antworten
Nein, "Sammelladungen" gibt es nicht. Damit die Zeugen vorher ordnungsgemäß geladen werden können, muß ihre Anschrift bekannt sein. Die wird man dann halt erst mal ermitteln müssen
Das ergibt sich daraus, daß nicht überprüfbar wäre, ob die Ladungsfrist eingehalten wurde. Diese beginnt ja erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung. Da aber der Zeuge selbst für sein Erscheinen oder Ausbleiben verantwortlich gemacht werden kann, kann die Ladung nicht an Dritte deligiert werden - was hier passieren würde. Eine Zeuge könnte somit nicht "ordnungsgemäß" geladen werden. WAS allerdings durchaus zulässig ist, ist eine mündliche Ladung durch das Gericht via Telefon.
Das stimmt hinten und vorne nicht. Zeugen zu laden über den Kläger anstatt Adresse ist eine gängige Formulierung. Vor allem bei Mitarbeitern des Klägers. Die Ladung wird dann an die Adresse des Klägers zugestellt.
Die Antworten auf deine FrageN: Ja, Ja, Ja.
...skyfly71 hat absolut Recht...
mit der Tel kann ein Anwalt Staatsanwalt usw die Person ausfindig machen und auch einladen. Der Kläger kann von sich aus niemanden verpflichten!
Nicht immer ist die Telefonnummer auf den tatsächlichen Nutzer registriert...
bevor eine Gerichtsverhandlung einberufen wird werden alle Zeugen befragt und natürlich eingeladen. Stell dir mal vor einer hat an dem tag keine Zeit, dann müsste die Verhandlung erneut einberufen werden!
Ja, das geht.
Der Klaeger erhaelt dann die Ladungen der Zeugen und muss diese ueber einen Termin verstaendigen.
Lg. Kurt
..."zu laden über den Kläger" bedeutet, daß der fragliche Zeuge unter der ladungsfähigen Anschrift des Klägers angeschrieben + seitens des Gerichtes zu Hauptverhandlung geladen werden kann. Das ist Aufgabe des Gerichtes + nicht einer Prozeßpartei.
Grds. folgt ein Gericht einem Beweisangebot nur dann, wenn dieses geeignet ist, streitigen Vortrag der Parteien zu klären.
Man kann auch ohne Ladung des Gerichtes einen Zeuge mit in die Verhandlung bringen + dem Gericht als Beweis für einen bestimmten Vortrag anbieten. Dann spricht man von einem sog. sistierten Zeugen. Auch hier obliegt es der Einschätzung des Gerichtes, ob es dieses Beweisangebot annimmt oder nicht...
Nein! Das geht nur, wenn die beiden zusammenleben z. B. als Ehepartner, oder wenns ne Firma ist und die PErson dort Mitarbeiter. Ansonsten geht das so nicht!
Woraus ergibt sich das?