Was passiert wenn man Lüge vom Kläger beweisen kann?
Hallo zusammen,
es geht um einen Zivilprozess in welchem ich Beklagter bin, für etwas, was ich nicht getan habe. Nun kann ich im Vorverfahren beweisen, dass der Kläger und sein vermeindlicher Zeuge lügen. Hat das irgendwelche Auswirkungen auf die Klage ? Geht das jetzt überhaupt noch durch, wenn der Kläger bereits in der Klageschrift nachweislich lügt ? Oder wird da einfach drüber hinweg gesehen ? Kann das Gericht die Klage direkt abweisen durch diese Lüge ?
5 Antworten
Sollte derjenige auf die Frage des Richters lügen, dann stellt das eine Straftat dar (uneidliche Falschaussage, § 153 StGB).
Du kannst aber schon im Vorfeld die Klageabweisung beantragen. Dann solltest du es aber wasserdicht begründen können, sonst nutzen deine genannten Argumente der Gegenseite (sprich: du verschießt dein Pulver vor der Entscheidung).
Ach...stimmt. Danke für die Ergänzung.
Hätte ich dran denken sollen, weil, konnte ich vor ein paar Wochen life und in farbe miterleben (Nötigung eines Zeugen).
Vielen Dank ! Heißt, wenn es zum mündlichen Verfahren kommt spielt seine Lüge keine Rolle mehr ?
Wenn er in der Klage lügt, dann ist es straflos, er könnte sich immer mit einer falschen Formulierung oder erst späterer Erkenntnisse rausreden. Lügt er vor Gericht, wird der Richter böse und sicher dafür sorgen, dass gegen ihn wegen uneidlicher Falschaussage ermittelt wird.
Wie du vorgehst, ist eine taktische Frage, die du selbst entscheiden musst. Wenn du dir sicher bist, solltest du dir einen Anwalt nehmen, den dann sowieso die Gegenseite bezahlt.
Auf die Lüge baut die ganze Klage, und er hatte dafür sogar einen Zeugen benannt, der ebenso lügt. Bestimmt drei mal kommt in der Klage diese Lüge vor, die ich mit Urkunden widerlegen kann. Also wird er sich wohl nicht rausreden können mit falschen Formulierungen o.ä. Ich hoffe, dass ich darauf bauen kann..
Es ist immer ein Restrisiko bei einer Gerichtsverhandlung. Wenn du dir sicher bist, zu gewinnen, dann nimm dir einen Anwalt. Ich drück dir jedenfalls die Daumen.
Hier stimmte ich furbo zu: Wie meine ausführliche Antwort auf die Frage zeigt, braucht man im Zivilprozess einiges an Ausbildung, Übung und Pingeligkeit, um nicht zu verlieren. In meinem Beispiel hatte ja auch der Kläger - unterstellt, sein Sachvortrag stimmte - schlicht einen Beweisantritt vergessen. Vor Zivilgerichten verliert man als Nichtjurist rasch, wenn man nicht einen in Zivilprozessen erfahrenen Anwalt beauftragt.
Die Frage der Vertretungsmacht hatte ich ja auch nicht zufällig für mein Beispiel ausgewählt: In vielen Firmen geht es drüber und drunter, da unterschreibt irgendwer irgendetwas, und hinterher findet es keiner, oder nach dem Gesellschaftsvertrag müssen zwei Gesellschafter etwas abzeichnen, und man findet nur eine Unterschrift.
NB: Ich hatte auch einmal einen Zivilprozess gewonnen, weil der klägerische Schriftsatz zwei unleserliche Unterschriften trug und der Anwalt auf Verlangen zudem keine Vollmacht seines Mandanten vorlegte, und darauf auch nicht einging, als das Gericht ausdrücklich darauf hinwies: Klage wegen Form- und Vollmachtsmangels unzulässig. An solche Flitzpiepen als Anwälte sollte man als Mandant natürlich besser nicht greaten.
Bei handfesten Beweisen ja.
Du kannst dann direkt eine Gegenklage wegen Rufmord einreichen.
Um "Lügen" geht es beim Zivilprozess eher selten. Meistens stellt sich heraus, dass beide Seiten die Wahrheit völlig unterschiedlich wahrgenommen haben (dazu unten gleich ein Beispiel).
Im Zivilprozess ermittelt erst einmal nicht das Gericht die Wahrheit. Sondern die Parteien tragen die für sie jeweils günstigen (und relevanten!) Umstände vor und benennen hierzu Beweismittel. Alles, was eine Partei vorträgt, und was von der anderen Partei nicht bestritten wird, gilt als zutreffend, und das Gericht prüft nicht, ob es stimmt.
Wenn der Kläger also behauptet, Du seiest am 1. Januar am Nordpol gewesen, und Du bestreitest es nicht, wird dieser Umstand unterstellt, und kein Richter macht sich Gedanken darüber, ob es denn stimmt.
Wenn Du etwas, was der Kläger behauptet, nicht weißt oder wissen musst, kannst Du es mit Nichtwissen bestreiten. Der Kläger muss es dann beweisen (wenn es darauf ankommt).
Wenn Du im Gegenzug etwas behauptest, kann es sein, dass der Kläger es bestreitet - dann musst Du das beweisen. Oder der Kläger bestreitet es nicht, dann gilt Deine Behauptung auch als richtig.
Die vorhandenen Beweismittel benennst Du unterhalb jeder Deiner Behauptungen, jeweils darauf bezogen. Wenn Du als Beweismittel Schriftstücke (juristisch: "Urkunden", das sind aber alle Schriftstücke) vorlegst, fügst Du Deinem Schriftsatz eine Kopie bei, nicht das Original. Die kopierten Schriftstücke nummerierst Du durch und nimmst bei der Benennung des Beweismittels mit der Nummer Bezug.
Beispiel:
Kläger macht einen Kaufpreisanspruch wegen eines Pkw geltend und schreibt:
"Der Kläger und der Beklagte haben am 15.12.2016 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Marke XYZ Fahrzeug-Identifizierungsnummer 12345 zum Kaufpreis von 8.000 Euro brutto geschlossen.
Beweis: Kaufvertrag vom 15.12.2016 (Anlage K1)."
Das reicht, um den Anspruch geltend zu machen.
Nun entwickelt sich der Fall wie folgt:
1) Der Beklagte meint nun, die Forderung sei durch Zahlung erloschen, und das hat der Rudi Meier gesehen, außerdem gebe es eine Quittung. Er schreibt nun:
"Der Beklagte hat dem Angestellten des Klägers auf dessen Firmengelände am 15.12.2016 den Kaufpreis in Höhe von 8.000 Euro in bar gezahlt.
Beweis: Zeugnis des Rudi Meier, Musterstraße 12, 12345 Nichtstadt; Quittung mit dem Firmenlogo des Klägers vom 15.12.2016 (Anlage B1)"
2) Es geht weiter: Der Kläger (Verkäufer) wendet dagegen nun ein:
"Der Beklagte hat dem Kläger nichts gezahlt, auch nicht am 15.12.2016. Keine hierzu berechtigte Person hat den Kaufpreis erhalten. Mit Nichtwissen wird die Echtheit der Quittung vom 15.12.2016 (Anlage B1) und ihre Erteilung bestritten; die darauf erkennbare Unterschrift stammt nicht von einem berechtigten Mitarbeiter des Klägers, und der Quittungsblock war abhanden gekommen."
3) Und noch weiter: Der Beklagte wendet wiederum ein:
"Mit Nichtwissen wird bestritten, dass dem Kläger ein Quittungsblock abhanden gekommen ist. Der Kläger hat hierzu auch keinen Beweis angetreten. Eine fehlende Berechtigung des Angestellten war nicht erkennbar."
Was macht hier das Gericht? Über den Kaufvertrag macht es sich keine Gedanken, der ist ja unstreitig so geschlossen worden. Ob das Auto geliefert wurde, spielt auch keine Rolle, darauf gehen die Parteien ja gar nicht ein. Auch nicht darauf, ob das Auto Mängel hatte. Dass irgendwie Geld floss, wie der Beklagte behauptet, ist auch nicht bestritten. Der Kläger bestreitet nur, dass es an ihn floss. Die Quittung würde zu einem Erlöschen der Forderung führen, wenn sie wirklich ausgestellt wurde und dem Kläger zuzurechnen ist. Denn sie belegt dann wiederum eine wirksame Zahlung an den Kläger. Unbestritten ist letztendlich aber eine Zahlung an "den Angestellten des Klägers" (der Beklagte bestreitet nur die Berechtigung, nicht den Geldfluss an einen Angestellten!), und der Sachvortrag zum Abhandenkommen des Quittungsblocks ist unerheblich, weil er mit Nichtwissen bestritten ist und kein Beweis benannt wurde.
Unbestritten ist also, dass ein "Angestellter" des Klägers das Geld entgegengenommen hat und eine Quittung auf einem Quittungsblock mit dem Logo des Klägers erteilt wurde. Der Kläger kann sich nun nicht darauf berufen, dass der bei ihm als solcher auf dem Firmengelände auftretende Angestellte, der Quittungen des Klägers verwendet, das Geld nicht entgegennehmen darf; § 56 Handelsgesetzbuch.
Das Gericht wird also überhaupt nicht Beweis erheben und die Klage dennoch abweisen. Ob irgendwer gelogen hat, wird nicht mehr ermittelt.
Ich hoffe, ich konnte so kurz das System verdeutlichen.
Also erst einmal DANKE, dass du dir so viel Zeit genommen hast !!! Wirklich nett !
Das Gericht wird also überhaupt nicht Beweis erheben und die Klage
abweisen. Ob irgendwer gelogen hat, wird nicht mehr ermittelt.
Das heißt, es passiert trotz seiner Lüge nichts ? Es wird einfach weiter gemacht und er kann weiterhin behaupten was er will und seine Glaubwürdigkeit sinkt nicht ?
Das war auf mein Beispiel bezogen, nicht auf Deinen Fall, den ich ja gar nicht kenne. Gerichte führen aber kein "Glaubwürdigkeitsregister" oder ähnliches.
Natürlich kann er nicht behaupten, "was er will", es sei denn, Du bestreitest nichts einzeln, ausdrücklich und schriftlich (und mit Deiner Version der Geschichte, wenn eben kein "Nichtwissen" vorliegt). Dann gilt alles, was er behauptet, als wahr.
In Zivilprozessen sind die Parteien die "Herren des Verfahrens", die auch den Streitstoff gestalten. Was "Wahrheit" ist, bestimmt sich zunächst einmal allein nach dem, was die Parteien vortragen. Nur wenn etwas umstritten ist, kümmert sich das Gericht um die Wahrheit. Und dann auch nur unter Nutzung der Beweismittel, die die Parteien anbieten (Zeugen, Urkunden, manchmal auch "Augenschein", also Besichtigung z.B. von Gegenständen oder Örtlichkeiten). Das Gericht forscht nicht aktiv nach der Wahrheit.
Ist eindeutig eine Falschaussage und kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Gefängnisstrafe belegt werden. Unter anderem kann man eine Schadenersatzklage durchführen. Ich weiß jetzt nicht den Gesetzestext, muß aber im BGB und im Strafgesetzbuch genau definiert sein.
Wenn Du tatsächlich verwertbare Beweise hast, dann solltest Du sie dem Gericht vorlegen.
Nicht nur. Stichwort "Prozessbetrug", § 263 StGB.