Gilt eine Lüge des Beklagten bei der richterlichen Befragung als uneidliche Falschaussage?
In der mündlichen Güteverhandlung (Zivilprozess) wird der Beklagte vom Richter zu einem Sachverhalt befragt und lügt bei seiner Antwort. Der Sachverhalt und die Lüge stehen nicht im direkten Zusammenhang mit der Zivilklage. Die falsche Antwort (Lüge) verzerrt aber die Vorgeschichte der Klage so, dass der Kläger nun als Lügner mit seinen wahrheitsgemäßen Behauptungen in der vorgerichtlichen, anwaltlichen Auseinandersetzung diffamiert wird. Der Richter kann diese Lüge nicht erkennen, weil sie in seiner Beschlussfassung zu dieser Güteverhandlung zunächst und möglicherweise keine Rolle spielen wird.
Kann ich hier eine Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage und Verleumdung in Gang setzen? Zudem liegt vermutlich noch eine Urkundenfälschung vor.
6 Antworten
ich weiß nur, daß beim strafprozess der angeklagte der einzige ist, der lügen darf.
schau mal nach: zivilprozessordnung § 138 erklärungspflicht
danke und viel glück!
Interessante Frage! 1. Anwälte wissen auch nicht alles. Ich habe mal einen Zeugen erlebt der eine uneidliche Falschaussage in Zivilprozess gemacht hat und in der 2. Instanz berichtigt hat und sagte, dass er genauso in der ersten Instanz ausgesagt hat. Die Strafanzeige führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen diesen Zeugen eingestellt hat mit der Begründung, dass die Aussage in der ersten Instanz fahrlässig war aber nicht vorsätzlich. Das wollte auch der Anwalt seinen Mandanten erklären.
Eine Falschaussage wird in der Regel verfolgt. Bei der Höhe der Strafe kommt es auf die Folgen an.
Hoppla Baerli hat Recht, darauf basiert ja schlißlich die Verteidigung.... Allerdings gilt das nur für den/die Angeklagten
Frage Deinen Anwalt.