Nachzahlung Hausgeld verweigern wegen falscher Abrechnung des Verwalters
Hallo,
ich habe jetzt die Jahresabrechnung von unserer WEG vorliegen. Diese ist mal wieder abenteuerlich. Schon das drittte Jahr hintereinander hat der Verwalter es nicht geschaftt eine Abrechnung im Sinne des WEG zu erstellen. Es treten immer dubiose Schädem am Gemeinschaftseigentum auf die kostspielig repariert werden. Wasserschäden bei immer den selben Miteigentümern, die dann ganz großzügig saniert werden.
Wenn ich jetzt in der Versammlung mit anderen gegen die JA stimme, diese aber trotzdem knapp durchgeht, kann ich dann nur Anfechtungsklage einreichen oder das Geld einfach so nicht bezahlen. Dann kann der Verwalter uns ja verklagen und dann sind die JA der letzten Jahre ebenfalls Thema.
Dann kann er dem Gericht erklären, warum er seit Jahren keine vernünftige JA erstellt.
Grüße
3 Antworten
Falsch, Falsch, Falsch ....
Der Verwalter wird Dich nicht verklagen!
Du kannst Du Anfechtungsklage einreichen - aber Du/Dein Anwalt muss die auch gut begründen. Deine geschriebenen Zeilen rechtfertigen wohl kaum eine Anfechtungsklage! Weshalb willst Du klagen? Weil der Verwalter Schäden am Gemeinschaftseigentum beseitigt hat oder auf Kosten der WEG Sondereigentum wiederhergestellt hat? Alles kein Grund die JA anzufechten. Der Verwalter muss Ausgaben, die tatsächlich geflossen (auch wenn die Ausgaben ungerechtfertigt waren) in die JA einstellen und Du musst erstmal bezahlen.
Für die Wasserschäden habt Ihr ja eine Gebäudeversicherung (für Leitungswasserschäden) - die zahlt dafür. Entsprechende Einnahmen müssten dann im gleichen Jahr oder im Folgejahr vorhanden sein. Entsprechende Belege einsehen ...
Wenn der Verdacht besteht, dass der Verwalter nicht korrekt arbeitet, musst Du die Beweise erbringen, dann einen TOP auf die Tagesordnung setzen, das der Verwalter den verursachten (finanziellen) Schaden der WEG zu erstatten hat. Tut er das nicht bis zur Fristsetzung, wird der Beirat oder eine andere Person (wenn der Beirat mit dem Verwalter "verbandelt" ist) beauftragt, auf Kosten der WEG einen Anwalt zu beauftragen, auch gerichtlich gegen den Verwalter vorzugehen.
Alles nicht ganz einfach - und mit dem "gesunden" Menschenverstand fliegt man vor Gericht auf die Schnauze! Da muss man sich vorher schlau machen.
Er wird Dich abmahnen - wenn es der Verwaltervertrag hergibt dann auch mit Mahnkosten.
Danach wird er wohl eine Beschlussfassung einbringen, dass er die ausstehenden Gelder auch gerichtlich einfordern darf. Dann wird es richtig teuer.
Nicht zahlen - ist keine Option!
Du kannst Dir bestenfalls die Belege besorgen und ggf. dann die Jahresabrechnung bzw. deine Einzelabrechnung anfechten.
Wir veranlassen, wenn es denn so vom ET gewünscht wird, die gerichtliche Klärung, lassen eine Zwangshypothek eintragen und versteigern die Hütte und dies mit tollem Erfolg. Alle ET bezahlen seitdem absolut vereinbarungsgemäß.
Das ist mir zu wirr. Eine etwaige Nachforderung wird doch fällig mit rechtskräftiger Genehmigung. In eine AR hat ein Verwalter alle Kosten und Lasten aus dem Wirtschaftsjahr einzustellen; Wärmekosten sind jedoch abzugrenzen. Kosten und Lasten für Wasser hat eine WEG nicht. Sie betreffen das Sondereigentum und sind so zu verteilen, wie es die Eigentümer wünschen. Ich sehe also kein Verschulden des Verwalters. Versicherungsschäden werden also richtigerweise verteilt und die entsprechende Gutschrift danach ebenso. Gibt es jedoch eine Differenz, hat diese der betroffene ET bzw. der Verwalter persönlich zu wuppen. Denn das ist keine Angelegenheit mehr der WEG.
Sie können den Beschluß anfechten. Das Gericht entscheidet dann über dessen Bestandskraft mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen..
"mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.." heißt bitte genau was?
Kommt der Richter zu der Auffassung, dass der Verwalter falsch abgerechnet hat, wird er die Abrechnung für nichtig erklären und den Verwalter zur Erstellung einer neuen ordnungsgemäßen Abrechnung verdonnern. Manche Richter geben noch so interessante Hinweise, dass ein solcher Vorgang für die zufkünftige Einschatzugn der Verwaltertätigkeit wichtig werden könnte!
Die Kosten einer solchen Anfechtung der Jahresabrechnung bemessen sich nach dem Streitwert, der als Summe unter der Gesamtabrechnung steht. Die Verfahrenskosten trägt der Unterlegene! Insoweit sollten Sie sich gemessen an der von Ihnen bezweifelten Abrechnung über dies Kosten aufklären lassen, bevor Sie sich da irrtümlich ruinieren, falls der Richter keinen Rechenfehler erkennen kann!?!
achso. mehr passiert dem verwalter also nicht. außer ein bißchen du, du, du.
hätte jetzt gedacht, wenn er nicht in der lage ist eine abrechnung im sinne des weg-gesetzes zu machen, dass seine verwaltertätigkeit dann vom gericht beendet wird.
dass seine verwaltertätigkeit dann vom gericht beendet wird.
ist nicht dein Ernst gell?????
Rachegedanken helfen eh nie. So oft man diese auch haben mag ...
ja, ja. seit 2007 alles in die ZPO überführt wurde, kann der verwalter machen, was er will. man muss ja alles beweisen können. früher galt das amtsermittlungsprinzip.(bis 2007)
wenn ich die nachzahlung zurückhalte, was wird der verwalter dann machen???