Zählt eine Gewerbeab- und Anmeldung im selben Jahr als Rumpfjahr (Kleinunternehmerregelung)?
Folgendes Szenario: Ein Kleingewerbe wird zum 1.4.2018 abgemeldet und zum 1.9.2018 wieder angemeldet. Kann ich 17500€ oder nur 8/12 (11667€) an Umsatz generieren um in der Kleingewerberegelung für das Jahr 2018 zu bleiben?
2 Antworten
1. Es gibt kein Kleingewerbe.
2. Du redest von einer Regelung des Umsatzsteuergesetzes.
3. Wer ist in Deinem Fall der Unternehmer? Du selbst oder eine KapGes oder PersGes?
Dann zählt erst einmal der Umsatz des Vorjahres. Gewerberecht hat mit Umsatzsteuerrecht nix, aber auch gar nix zu tun. Wie hoch war/wird der Umsatz 2017 denn sein? Wenn der über 17.500,00 war/sein wird, dann ist § 19 UStG nicht mehr anwendbar, egal, ob eine Gewerbe ab- und ein neues angemeldet wird.
danke für die Hilfe. Ich glaube ich habe mich nicht klar genug ausgedrückt, vielleicht nochmal anders formuliert:
Im Jahr 2017 habe ich <17.500€ Umsatz generiert
2018 werde ich in den 8 Monaten, sagen wir mal, 17.000€ Umsatz generieren.
2019 werde ich wieder 12 Monate mein Gewerbe betreiben und unter 17.500€ bleiben.
Müsste ich für 2019 die USt. ausweisen, meine Buchhaltung anpassen (Einzelaufzeichnungen etc.) und die entsprechenden weiteren Pflichten befolgen, die bei Anwendung der Kleingewerberegelung sonst nicht nötig wären?
Nochmal: Umsatzsteuerrecht hat nix mit Gewerberecht zu tun. Lies Dir bitte § 19 UStG durch und Du kann Dir Deine Frage selbst beantworten. Es kommt auf den Umsatz des Vorjahres an - das hat mit der Gewerbeab- und -anmeldung nix zu tun.
PS: Was meinst Du mit Anpassung der Buchhaltung - für den Kleinunternehmer gelten die gleichen Aufzeichnungpflichten wie für andere Unternehmer auch.
Es gibt kein Kleingewerbe. Das Kennt das Gewerberecht nicht.
Das was du wohl meinst ist die Kleinunternehmereeglung nach § 19 UstG. und das ist eine steuerliche Angelegenheit und betrifft nur die Umsatz ( Mehrwert) steuer
Und eine Gewerbe An und Abmeldung inerhalb eines Jahres hat mit der Kleinuntermnehmerreglung nach § 19 UstG nichts zu tun.
danke für die Hilfe. Ich glaube ich habe mich nicht klar genug ausgedrückt, vielleicht nochmal anders formuliert:
Im Jahr 2017 habe ich <17.500€ Umsatz generiert
2018 werde ich in den 8 Monaten, in denen ich offiziell ein Gewerbe angemeldet habe, sagen wir mal, 17.000€ Umsatz generieren.
2019 werde ich wieder 12 Monate mein Gewerbe betreiben und unter 17.500€ bleiben.
Müsste ich für 2019 die USt. ausweisen, meine Buchhaltung anpassen (Einzelaufzeichnungen etc.) und die entsprechenden weiteren Pflichten befolgen, die bei Anwendung der Kleingewerberegelung sonst nicht nötig wären?
(Jan-Apr, Sep-Dez 2018 = 8 Monate-> Ich habe gelesen, dass, falls ein Gewerbe unterjährig angemeldet wird, ein Rumpfjahr entsteht und man je Monat 1/12 von 17500€ weniger Umsatz generieren darf um unter die 17500€ Grenze zu fallen(und die damit verbundenen Vorzüge zu erhalten) - nun habe ich in 2018 offiziell nur 8/12 ein Gewerbe betrieben und deshalb die Frage ob ich ein Rumpfjahr habe (d.h. nur 11667€ Umsatz erlaubt) oder ob es als ein volles Jahr gilt, z.B. weil Gewerbe vom 1.1.-31.12.)
noch jemand eine Idee?..
in diesem Fall bin ich der Unternehmer.