Zählt eine Gewerbeab- und Anmeldung im selben Jahr als Rumpfjahr (Kleinunternehmerregelung)?

2 Antworten

1. Es gibt kein Kleingewerbe.

2. Du redest von einer Regelung des Umsatzsteuergesetzes.

3. Wer ist in Deinem Fall der Unternehmer? Du selbst oder eine KapGes oder PersGes?

knoedli 
Beitragsersteller
 05.11.2017, 21:16

in diesem Fall bin ich der Unternehmer.

Bakaroo1976  05.11.2017, 21:28
@knoedli

Dann zählt erst einmal der Umsatz des Vorjahres. Gewerberecht hat mit Umsatzsteuerrecht nix, aber auch gar nix zu tun. Wie hoch war/wird der Umsatz 2017 denn sein? Wenn der über 17.500,00 war/sein wird, dann ist § 19 UStG nicht mehr anwendbar, egal, ob eine Gewerbe ab- und ein neues angemeldet wird.

knoedli 
Beitragsersteller
 06.11.2017, 08:42
@Bakaroo1976

danke für die Hilfe. Ich glaube ich habe mich nicht klar genug ausgedrückt, vielleicht nochmal anders formuliert:

Im Jahr 2017 habe ich <17.500€ Umsatz generiert

2018 werde ich in den 8 Monaten, sagen wir mal, 17.000€ Umsatz generieren. 

2019 werde ich wieder 12 Monate mein Gewerbe betreiben und unter 17.500€ bleiben.

Müsste ich für 2019 die USt. ausweisen, meine Buchhaltung anpassen (Einzelaufzeichnungen etc.) und die entsprechenden weiteren Pflichten befolgen, die bei Anwendung der Kleingewerberegelung sonst nicht nötig wären?

Bakaroo1976  06.11.2017, 20:48
@knoedli

Nochmal: Umsatzsteuerrecht hat nix mit Gewerberecht zu tun. Lies Dir bitte § 19 UStG durch und Du kann Dir Deine Frage selbst beantworten. Es kommt auf den Umsatz des Vorjahres an - das hat mit der Gewerbeab- und -anmeldung nix zu tun.

PS: Was meinst Du mit Anpassung der Buchhaltung - für den Kleinunternehmer gelten die gleichen Aufzeichnungpflichten wie für andere Unternehmer auch.

Es gibt kein Kleingewerbe. Das Kennt das Gewerberecht nicht.

Das was du wohl meinst ist die Kleinunternehmereeglung nach § 19 UstG. und das ist eine steuerliche Angelegenheit und betrifft nur die Umsatz ( Mehrwert) steuer

Und eine Gewerbe An und Abmeldung inerhalb eines Jahres hat mit der Kleinuntermnehmerreglung nach § 19 UstG nichts zu tun.

knoedli 
Beitragsersteller
 06.11.2017, 10:32

danke für die Hilfe. Ich glaube ich habe mich nicht klar genug ausgedrückt, vielleicht nochmal anders formuliert:

Im Jahr 2017 habe ich <17.500€ Umsatz generiert

2018 werde ich in den 8 Monaten, in denen ich offiziell ein Gewerbe angemeldet habe, sagen wir mal, 17.000€ Umsatz generieren. 

2019 werde ich wieder 12 Monate mein Gewerbe betreiben und unter 17.500€ bleiben.

Müsste ich für 2019 die USt. ausweisen, meine Buchhaltung anpassen (Einzelaufzeichnungen etc.) und die entsprechenden weiteren Pflichten befolgen, die bei Anwendung der Kleingewerberegelung sonst nicht nötig wären?

(Jan-Apr, Sep-Dez 2018 = 8 Monate-> Ich habe gelesen, dass, falls ein Gewerbe unterjährig angemeldet wird, ein Rumpfjahr entsteht und man je Monat 1/12 von 17500€ weniger Umsatz generieren darf um unter die 17500€ Grenze zu fallen(und die damit verbundenen Vorzüge zu erhalten) - nun habe ich in 2018 offiziell nur 8/12 ein Gewerbe betrieben und deshalb die Frage ob ich ein Rumpfjahr habe (d.h. nur 11667€ Umsatz erlaubt) oder ob es als ein volles Jahr gilt, z.B. weil Gewerbe vom 1.1.-31.12.)

knoedli 
Beitragsersteller
 06.11.2017, 18:43
@knoedli

noch jemand eine Idee?..