Jahresabschluss Kleingewerbe
Hallo,
ich hätte einige Fragen zum Jahresabschluss einer GbR welche die Kleingewerberegelung in Anspruch genommen hat.
Folgende Situation:
Ein Freund und ich haben im Februar letzten Jahres eine GbR gegründet und dabei die Kleingewerberegelung geltend gemacht. Bisher haben wir sämtliche Geschäftsvorfälle in einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung festgehalten. Leider ist es nun so dass wir zwar einiges an Ausgaben, jedoch keinen einzigen Euro Umsatz generieren konnten. "Hauptberuflich" sind wir beide Studenten ohne Einkommen bis auf jeweils 400 Euro durch einen Minijob.
Nun meine Fragen:
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich für die GbR außer der formlosen Einnahmenüberschussrechnung keine weiteren Formulare mehr ausfüllen muss, sofern man weniger als 17500 Euro Umsatz hat und im nächsten Jahr auch nicht mehr erwirtschaftet werden wird? Ich habe diesbzgl. scho gelesen, dass man trotz Umsatzsteuerbefreiung nun auf einmal eine Umsatzsteuererklärung machen müsste, ist das richtig?
Müssen wir auch bei negativem Betriebsergebnis jeweils eine Einkommenssteuererkläung abgeben?
Wenn ja, ist auf der Einkommenssteuererklärung irgendwo auch ein Feld wo man Einkünfte aus 400 Euro Jabs angeben muss?
Vielen Dank!
4 Antworten
Nein. Ja.
Nein. Aber es liegt in eurem eigenen Interesse.
Nein.
Die nächste Frage wäre, wo bei solchen Fragen die Grenze zum Gesetz ist (Abgabenordnung), denn dort steht, dass nur befugte und zugelassene Leute Steuerberatend sein dürfen. Aber ich denke mal, wenn ihr nach besten Gewissen eure Unterlagen ans FA gebt und alles belegen könnt, dann wäre das kein Problem. Das FA stellt entsprechende Rückfragen, wenn etwas notwendig ist oder unschlüssig.
diese frage hier im netz zu stellen ist unklug. ihr solltet euch einen steuerberater nehmen, der euch genau sagen kann, welche kosten ihr geltend machen könnt und müsst und wo noch potential ist, wo ihr geld vom staat bekommen könnt. keiner hier wird euch eine zufriedenstellende und rechtsgültige antwort geben. zumal ich mich auf eine solche antwort auch nicht verlassen würde, denn ihr kenn doch den spruch "unwissenheit schützt vor strafe nicht". eine falsche entscheidung könnte hier richtig teuer werden. da wird das beratungshonorar des steuerberaters sicher günstiger kommen. handelt einen guten preis aus.
Es ist auch eine Umsatzsteuererklärung auszufüllen, aber da kommt bei Kleinunternehmern nur auf der ersten Seite der Umsatz rein. Mnche Finanzaämter verzichjten auf die Umsatzsteuererklärung und nehmen sich die Zahl aus der EÜR.
Gerade bein ersten Mal würde ich das unbedingt. - Sonst meldet sich bald das Finanzamt bei Euch.
Wenn dafür (z. B. vom Arbeitgerber) eine pauschale Steuer gezahlt wurde, Gibt es für den 400€-Job keine Felder zum Eintragen.