UMSATZSTEUER KLEINGEWERBE NACHZAHLUNG JA / NEIN?
Follgender Fall:
Ein Kleinunternehmer seit März 2013 (erstes Jahr) bis 29.10. Umsatz von 25.000€ gemacht.
Wird vermutlich aufs Jahr hochgerechnet ca. 35.000€
Der kleinunternehmer ist steuerbefreit nach §19 ustg und weist in den rechnungen keine steuer aus und kann keine vorsteuer geltend machen.
Muss die UMsatzsteuer weil überschreitung der Umsatzgrenze 17500€ für das Jahr 2013 Nachgezahlt werden ?
3 Stimmen
5 Antworten
Die Frage in § 19 USt G ist:
haben Sie im Vorjahr (hier 2012) nicht mehr als 17.500,- Euro Umsatz gemacht und im laufenden (hier 2013) voraussichtlich nicht mehr als 50.000,-.
In 2012 war der Umsatz 0,- weil es den Betrieb noch nicht gab. In 2013 nicht mehr als 50.000,- (auch bei umrechnung). Somit keine Steuer, ausser der Unternehmer hätte die Steuer in einer, oder mehreren Rechnungen berechnet und ausgewiesen. Die würde er immer Schulden.
Also: Steuer 0,-
Mensch, vielen Dank für die Nennung dieser präzisierenden Stelle!
Ich tu jetzt mal Korinthen züchten: Eröffnete ich des Unternehmen zum 01.01. eines Kalenderjahres (also nicht mehr im laufenden), gälte dann wieder die 50T€-Grenze?
Versteh nicht, was du meinst: Gründungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem man beginnt, egal, ob am 01.01. oder 01.08. ...Da gelten die 17.500 €. Oder meinst du was anderes?
Nein, ich meinte genau das.
Ich hatte mir nur folgende Spitzfindigkeit ausgedacht:
Der UAE sagt, wird die Tätigkeit im laufendem Kalenderjahr aufgenommen...
Und nu komm ich Schlaumeier daher und sag, ich eröffne mein Geschäft aber am 01.01., was nicht im laufendem Kalenderjahr sondern zu Beginn ist.
Hallo WFWBINDER, was meinen Sie mit Umrechnung ? Ich habe in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Auch beim einkauf keine Vorsteuer geltend gemacht,
Habe vorhin mein Umsatz ausgerechnet liege seit März 2013 (Anmeldung März 2013) bei ca. 26000 € UMSATZ
Also wenn ich jetzt bis dezember unter 50000€ umsatz bleibe muss ich keine Umsatzsteuer nachzahlen ist das richtig ?
Hallo WFWBINDER, was meinen Sie mit Umrechnung ? Ich habe in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Auch beim einkauf keine Vorsteuer geltend gemacht,
Habe vorhin mein Umsatz ausgerechnet liege seit März 2013 (Anmeldung März 2013) bei ca. 26000 € UMSATZ
Also wenn ich jetzt bis dezember unter 50000€ umsatz bleibe muss ich keine Umsatzsteuer nachzahlen ist das richtig ?
Stimmt, ausser Sie hätten bereits bei Gründung erwartet (durch vorliegende Aufträge, oder andere Umstände), dass Sie voraussichtlich über den 50.000,- liegen werden.
Das dürfte aber nicht der Fall gewesen sein.
die Freigrenze ist doch eindeutig überschritten
man sollte den Umsatz schon planen können
Was ist an der Formulierung "Umsatz im Vorjahr über 17.500,00€ " nicht zu verstehen?
Umsatz im Jahre 2013 über 17.500,00 € = Normale Umsatzsteuer im Jahre 2014.
Ein Blick in das Gesetz kann völlig neue Erkenntnisse bringen!
antwort ist falsch !
ja Super mach eine Tochtergesellschaft auf und probiere es mal mit 17500€ Ansatz
und 250000€ Ist am Jahresende
und dann umwandeln in Ltd mit Wohnsitzwechsel auf die Insel zum Konkurs
viel Spass
diese Steueroptimierer immer
Im Gründungsjahr ist auf die Grenze von 17.500 € abzustellen. Bei nur anteiliger gewerbl./selbständiger Tätigkeit ist auf den Jahresumsatz hochzurechnen. Wenn du angegeben hast, dass dein Umsatz unter der Grenze liegt, nun aber deutlich drüber liegt, kommt es darauf an, ob das Finanzamt nachvollziehen kann, wieso deine Prognose derart von den eingetretenen Tatsachen abweichen konnte. Davon hängt ab, ob Umsatzsteuer nachzuentrichten ist.
Über Gesetze wird nicht abgestimmt, Gesetzte werden angewendet.
Ich empfehle, den 19 UStG mal zu lesen. Er ist (bewusst?) ziemlich einfach und verständlich gehalten.
Jessas, da stimmen wir mal schnell ab bei gute frage .net und das legen dann dem Finanzamt vor.....warum macht überhaupt noch jemand dies anstrengende Steuerberaterprüfung, wenn der Rechtsuchende das auch gschwind mal im Netz abstimmen lassen kann???? Davon abgesehen: Nein, es wird keine Umsatzsteuer nacherhoben. Das sthet, wie schon geschrieben, klar und deutlich im § 19 UstG, wobei ich noch das Schlagwort "Rumpfjahr" ins Spiel bringen könnte, dies aber hier und jetzt lieber unterlasse. Ab 1.1.2014 bist du umsatzsteuepflichtig. Und suche dir bitte einen kompetenten Steuerberater,
Habe ich schon gelsesen. Nur mich verwirrt eins. Meine Steuerberaterin (Steuerfachnagestellte) hat mir gesagt das ich die umsatzsteuer bezahlen muss. Und im internet habe ich öfter gelesen das ich es nicht muss. Herr WFWBinder hat ebenfalls bestätigt das man es nicht muss wenn man unter der grenze von 50.000€ bleibt... was ist nun das richtige ?
WFW hat korrekt und umfassend geantwortet. Meiner Meinung nach wohlverdient die hilfreichste Antwort.
Die Steuerfachangestellte sollte ebenfalls meinen Rat befolgen und den 19 mal lesen.
Davon ab sollte eine Steuerfachangestellte sich besser nicht Steuerberaterin nennen.
Eins noch: Ich hoffe, hier wurde nicht Umsatz mit Gewinn verwechselt.
nein, es handelt sich hier um den umsatz. Gewinn ist definitiv weniger
Willst Du hier abstimmen lassen, weil Dir die Antworten auf die erte Frage nicht gefallen haben?
Das Finanzamt wird sich an das Abstimmungsergebnis nicht halten.
Im Gesetz steht übrigens, dass die normalen Vorschriften anzuwenden sind, "wenn der Umsatz im Vorjahr 17.500,00 € überschritten hatte."
Gut wäre auch ein Blick in den UStAE: 19.1. Abs. 4. Da wird klargestellt, dass im Gründungsjahr die 17.500 ausschlaggebend sind, nicht die 50.000.