Wohnwagen - Polizei durchsuchumg?

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Wohnwagen und -mobile gelten als Wohnungen, das ist bereits beantwortet worden. Allerdings gibt es einen Unterschied, ob sie sich auf einem Campingplatz befinden und zum Wohnen genutzt werden oder ob sie auf der Straße fahren und dabei nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen.

Im letzteren Fall hat die Polizei (ersetze Polizei durch Zoll, dann wird das noch einsichtiger) allemal das Recht zu einer Durchsuchung.

Schaust du in die § 102 ff. StPO -> bei Strafverfolgung

Und in die entsprechenden §§ der Polizeigesetze (z.B. § 22 ff. Nds. SOG) -> bei Gefahrenabwehr

Der Wohnwagen fällt, sofern er auch zum Wohnen genutzt wird, unter den Schutz der Wohnung. Ein PKW zählt als mitgeführte Sache.

Es gibt immer noch einen Unterschied zwischen Betreten eines Wohnraumes und dessen Durchsuchung. Wenn die Polizei sich lediglich Zugang zu deinem Wohnwagen verschaffen, diesen jedoch nicht durchsuchen will, braucht sie keinen Durchsuchungsbeschluß. z.B. Bei einer Ruhestörung, oder weil Emissionen aus dem Anhänger kommen o.ä.

  • Wohnwagen steht, ist entsprechend gesichert (Stützen sind ausgefahren usw.) und kann zum Wohnen genutzt werden: Wohnung im Sinne des Art. 13 GG

  • Wohnwagen ist an ein Fahrzeug gekoppelt, nicht gesichert usw.: Wohnwagen gilt als normaler Anhänger / mitgeführte Sache.

Hallo Tsugi,

der Wohnungsbegriff wird hier: http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14065/hausdurchsuchung.pdf auf S. 2 (Kapitel III. 1) inklusive aller Gesetzesparagraphen definiert. Danach fallen unter den Wohnungsbegriff "alle Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sind" (u.a. auch Wohnwagen).

Insfoern braucht die Polizei, wenn keine Gefahr im Verzug ist, zwingend einen Durchsuchungsbefehl.

LG Anita

Mandek  10.04.2013, 08:18

so ist es richtig.