Von öffentlicher Straße zugänglicher privater Parkplatz darf genutzt werden, sofern nich auf privaten Parkplatz mit hinweisen auf verbotenes Parken hingewieeen
An einer öffentlichen Straße grenzen direkt mehrere, nebeneinander liegende Parkplätze an.
Alle Stellplätze, bis auf einer, sind als Privatparkplätze eindeutig gekennzeichnet.
Der eine Parkplatz weist lediglich Teile eines Kfz-Kennzeichens (z.B. X - 007) mit weißer Farbe auf.
Vom Gesetz her darf der Besitzer falsch parkende Fahrzeuge grundsätzlich von seinem Parkplatz abschleppen lassen.
Muss er jedoch seinen Parkplatz eindeutig als Privatparkplatz kennzeichnen, damit Falschparker deutlich erkennen können, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt, oder reicht die angebrachte weiße Beschriftung aus?
Es geht in diesem Fall darum, ob der Falschparker Chancen hat, auf dem Klageweg die Abschleppkosten vom Besitzer zurück zu fordern, weil ggf. die Kennzeichnung des Privatparkplatzes nicht ausreichend ist.
5 Antworten
Wenn eine Verwechslungsgefahr mit einem öffentlichen Palkplatz besteht, muss da m.E. schon eine deutliche Kennzeichnung vorhanden sein.
Das Fragment eines Fahrzeugkennzeichens auf dem Boden, das ggfs. bei Regen schlecht erkennbar ist, reicht sicher nicht.
Bei uns gibt es in einer andern Straße Privatparkplätze die mit dem Kennzeichen des Autobesitzers gekenntzeichnet sind. Also das gleiche Nummernschild.
Da du Fragmente einer eventuellen Kennzeichnung eines Privatparkplatzes erkennen kannst und sonst alle anderen Parkplätze als Privatparkplätze gekennzeichnet sind, so spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass alle Parkplätze als Privat anzusehen sind.
Soweit müsste bei jedem Verkehrsteilnehmer der normale Menschenverstand ausgereift sein, dies so zu erkennen.
Angenommen du kaufst 10 Schachteln Zigaretten, wobei bei einer Schachtel der Warnhinweis wegen eines Druckfehlers nicht vollständig aufgedruckt wurde, jedoch du teilweise Fragmente erkennst, so kannst du auch davon ausgehen, dass rauchen tödlich sein kann.
Oder wenn du von 7 Lohnzahlungen, 6x einen Monatslohn von 1.888,00 erhalten hast und beim 7ten Mal einen Betrag von 188.800,- bekommen hast, dann kannst du davon ausgehen, dass 1.888,00 gemeint waren und du nicht diesen Betrag annehmen und ausgeben darfst!
Die Fragmente wurden erst im Nachhinein erkannt. Klar hätte man sich evtl. denken können, dass dieser eine Parkplatz ebenfalls ein Privatparkplatz ist.
Vom Gesetz her darf der Besitzer falsch parkende Fahrzeuge grundsätzlich von seinem Parkplatz abschleppen lassen.
Ja? Wie lange hast du den geparkt, dass eine derartige Besitzstörung i. S. v. § 858 BGB die Möglichkeit der Selbsthilfe des Eigentrümers gem. § 859 (3) BGB unter Berücksichtigung der Schadensgeringhaltung eröffnete?
Muss er jedoch seinen Parkplatz eindeutig als Privatparkplatz kennzeichnen,
Was anders würdest du bei den direkt nebeneinanderliegenden Parklätzen der Beschrfttung nach denn vermuten?
G imager761
du schreibst, dass du vorher 2-3x auf seinem Parkplatz gestanden hattest und dies auch von ihm registriert wurde.
Wenn du also weißt, dass es sein Parkplatz ist, oder anders gesagt, du bemerkt hast, das jemand dein parken auf seinem Parkplatz bemerkt hat, dann frage ich mich natürlich wie du annehmen konntest, dass es sich hierbei nicht um ein Privatparkplatz handeln könnte.
Dies widerspricht sich irgendwie.... oder verstehe ich da etwas falsch?
Der Besitzer hat dies erst geäussert, als der Abschleppwagen da war. Daher wundere ich mich ja, dass er mir keine Nachricht hinterliess.
Ich möchte hier noch etwas zur Diskusion beitragen.
Ich habe mal gehört, dass wenn jemand auf SEINEN Parkplatz anspruch erheben will dieser diesen gegen Fremdnutzung sichern muss (z.B. Parkbügel). Wenn er dies nicht macht, darf jeder diesen Parkplatz benutzen, egal ob ein hinweiß dort steht oder nicht. Abschleppkosten gehen zu lasten des Abschleppbestellers zzgl. ev. Kosten einer Zivilklage des Abgeschleppten wegen erhöhter Kosten wieder zu seinem Fahrzeug zu kommen. Das gleiche soll gelten wenn jemand seine Garage offen lässt und sich ein fremdes Auto in die Garage stellt (ja so etwas soll vorkommen). Dann sei es Verboten die Garage zu verschließen und dem Eigentümer die möglichkeit zu nehmen sein Fahrzeug wieder zu entfernen denn dies ist dann eine Straftat des Garageneigentümers gegenüber dem Fremdparker. Wer nicht möchte das ein fremder die Garage nutzt muss diese nach dem Verlassen schließen, also gegen Fremdnutzung sichern.
So, diskusion eröffnet, aber bitte freundlich :-)
Gruß
Unabhängig von der beschriebenen Situation: Wenn es sich um einen Privatparkplatz, eine Garage oder womöglich um das eigene Haus handelt, kann es ja nicht sein, dass bei eindeutiger Rechtslage jeder das Eigentum eines anderen nutzen kann.
Insofern stimme ich deinen Aussagen nicht zu. Eine Garage kann ja nie für die Allgemeinheit bestimmt sein.
Genauso sehe ich das bei einem Privatparkplatz. Eine unberechtigte Nutzung eines Privatparkplatzes berechtigt den Besitzer/ Eigentümer ein fremdes Fahrzeug abschleppen zu lassen. So ist es auch im BGB geregelt. Nur muss m.E. dieser Parkplatz auch als Privateigentum gekennzeichnet sein. Wogegen man bei einer Garage ja davon ausgehen darf/ muss, dass diese sich in Privatbesitz befindet.
Das Fahrzeug wurde am späten Nachmittag dort abgestellt. Der Besitzer selbst kam kurz nach Mitternacht nach Hause, parkte zunächst am Straßenrand und rief dann den Abschleppdienst.
Anzumerken ist noch, dass ich etwa 2-3x vorher auf seinem Parkplatz stand und dies auch von ihm registriert wurde. Hätte hier also im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehofft, dass er mich bereits vorher darauf aufmerksam macht, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Ob er jedoch dazu verpflichtet gewesen wäre, weiß ich nicht.
Ich hätte sicher vermuten können, dass es sich bei diesem Stellplatz ebenfalls um einen Privatparkplatz handelt. Da jedoch eine deutliche Beschilderung nicht vorhanden ist und der Farbanstrich von mir nicht bemerkt wurde, machte ich mir hierüber keine Gedanken.