Wohnungsübergabe: Braucht eine mich vertretende Person eine SCHRIFTLICHE Vollmacht "im Original"?
Ich ziehe gerade in eine andere Stadt. Bald findet die Übergabe meiner bisherigen Mietwohnung an die vermietende Gesellschaft statt. Ich werde dabei nicht selbst erscheinen, sondern mich von jemandem vertreten lassen. Die Vermietergesellschaft meint nun, ich könne mich zwar von der ihr genannten Person vertreten lassen, diese Person benötige während der Wohnungsübergabe jedoch eine schriftliche Vollmacht von mir "im Original".
Da die Zeit knapp ist, muss ich jetzt in Höchstgeschwindigkeit meinem Stellvertreter per Post eine unterschriebene Vollmacht schicken und hoffen, dass diese rechtzeitig ankommt.
Oder ist der genannte Anspruch ("schriftliche Vollmacht im Original dabeihaben") vielleicht NICHT gesetzeskonform und tatsächlich mehr, als die Rechtslage verlangt?
Für die Nennung konkreter Paragraphen oder weiterführender Links wäre ich euch sehr dankbar.
6 Antworten
Entweder stattest du eine Person deines Vertrauens mit einer ausreichenden Vollmacht aus, oder du musst dort selbst erscheinen.
Dass eine "ausreichende Vollmacht" erforderlich ist, wussten hier schon alle. Die Frage ist, was genau "ausreichend" ist.
Bisher hat man das immer so gemacht und Rechtsanwälte und Gerichte machen das immer noch so, dass sie das gute alte Fax nutzen, wenn es eng ist. Das bedeutet. Originalvollmacht erstellen, dem Empfänger vorab zuschicken und per Original nachsenden.
Im Klartext bedeutet das, zum Zeitpunkt der Übergabe weiß der Adressat, dass Vollmacht wirksam erteilt ist und im Nachgang erhält er noch das Original, um es zu den Akten zu nehmen.
Wer sich gegen dieses Verfahren stellt, hat sie nicht alle oder will schlicht und einfach einen ordentlichen Termin verhindern.
Soll ein anderer für einen anderen verbindlich im Rahmen eines Rechtsgeschäfts handeln, dann sollte die Vollmacht im Original vorgelegt werden. Das dient zur Rechtssicherheit aller Beteiligten.
Ich denke, eine Wohnungsrückgabe ist ein solches Rechtsgeschäft. Mit der Wohnungsrückgabe an den Vermieter soll der Mietvertrag beendet werden.
Ob sich der Vermieter auf ein FAX einlässt, wo die Vollmacht vorab vollständig zur Kenntnis, später im Original nachgesandt wird?
§ 174 BGB (Zurückweisung einer Vollmacht) könnte zu beachten sein. Ob die Regelung des Satz 2 in Frage kommt, wonach eine Zurückweisung ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber den anderen (hier den Vermieter) von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte - könnte sein, aber Klarheit kann man sich ggf. nur beim Anwalt oder durch das Wälzen juristischer Fachkommentare holen.
Bei der Formulierung der Vollmacht sollte auch einiges beachtet werden.
Mustervorlage hier: https://www.promietrecht.de/Blog/Wohnungsrueckgabe-an-Vermieter-Vollmacht-fuer-Vertrauensperson-E3014.htm
Solche Vollmachten bedürfen keiner Form. Von daher wäre auch eine mündliche Vollmacht ausreichend.
§ 167 BGB
Fax ist schön. Zur Not telefonierst du halt dann bei der Besichtigung mit dem Vertreter der Gesellschaft und bestätigst das nochmal direkt.
Eine Vollmacht muß immer im Original vorliegen. Frag mal die Overnight-Kuriere, was die für die Zustellung nehmen würden. Wenn sie einen Brief nicht befördern, machst du eben ein kleines Päckchen draus.
Ich kenne zumindest kein Behörde, Instition, Bank oder dergleichen, mit denen man Rechtsgeschäfte macht, die eine Vollmacht-Kopie akzeptieren.
Wenn die Immofirma nur ein Original akzeptiert, kann man dagegen eh nicht angehen.
"Eine Vollmacht muß immer im Original vorliegen." Kannst du mir bitte das Gesetz nennen (z.B. "§ 167 BGB"), in dem das steht?