Ist ein Mietvertrag, welcher nur vom Verwalter, nicht vom Vermieter unterschrieben wurde, gültig?

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Wenn der Verwalter vom Vermieter bevollmächtigt ist seinem Namen Verträge abzuschließen, ist der Vertrag wirksam/gültig.

Wieso wurde der Vertrag befristet und immer wieder verlängert? Das ist nach deutschem Mietrecht unzulässig.

Bitte mal posten was genau dazu im Vertrag steht.

madmarian 
Beitragsersteller
 21.07.2014, 11:20

Hallo,

ursprünglich war der Mietvertrag auf ein Jahr befristet, das Haus sollte danach abgerissen und neu gebaut werden. Weil sich der Abriss verzögerte, erlaubte man uns, ein paar Monate länger zu bleiben. Als wir fristgerecht ausziehen wollten in eine Wohnung, welche uns der selber Verwalter (nicht aber der selbe Vermieter) stellte, verzögerte sich der Umzug durch notwendige Sanierungsarbeiten. Der Verwalter verlängerte daraufhin das alte Mietverhältnis erneut.

Der Vermieter der alten Immobilie hatte darauf hin eine Räumungsklage angestrengt, und behauptet, wir wären 5 Wochen länger im Haus geblieben als wir durften; tatsächlich sind wir aber fristgerecht ausgezogen und haben bis zu letzt auch Miete gezahlt. Wir sind zwar nun ausgezogen, aber der Vermieter versucht, die Kosten für Anwalt und Gericht bei uns einzuholen.

Wenn der Verwalter eigenmächtig Mietverträge ausstellen darf, sind wir ja auf der sicheren Seite.

Was mich interessiert: in wie fern ist eine Verlängerung eines befristeten Mietvertrages unzulässig?

anitari  21.07.2014, 11:47
@madmarian

Weil ein Mietvertrag nur einmal befristet werden kann. Jedenfalls nach deutschem Mietrecht.

madmarian 
Beitragsersteller
 21.07.2014, 14:54
@anitari

Was bedeutet das denn dann für uns? Wir haben:

-einen befristeten Mietvertrag -schriftlich eine Verlängerung dieser Frist (auf diese beruft sich auch der Vermieter) -sowie eine weitere Verlängerung, als der Verwalter nicht rechtzeitig die neue Immobilie bereitstellen konnte.

Ist denn dann schon die Verlängerung ungültig? Oder gilt der Vertrag dann als unbefristet?

Wenn der Verwalter die Vollmacht durch den Vermieter hat, dann muss der Vermieter nicht unterschreiben. Wenn es wegen der Vertragsverlängerung also Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Verwaltung gibt, dann muss sich der Vermieter an die Verwaltung halten, nicht an euch.

Im Mietvertrag ist der Vermieter nur namentlich genannt (ohne Adresse, ohne seine Unterschrift); unterschrieben wurde nur vom Verwalter. Laut ursprünglichem Mietvertrag hat er die Vollmacht.

Wenn er eine Vollmacht hat, darf er das.

Wir haben einen Mietvertrag, welchen eine Verwaltung im Namen des Vermieters ausgestellt und unterschrieben hat. Dieser Vertrag wurde mehrfach verlängert, er war zunächst nur auf ein Jahr beschränkt.

Das ist nicht zulässig.

§ 575 Zeitmietvertrag .

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

  1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
  2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
  3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam


§ 545 BGB

Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

  1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,

  2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Bitte Vertragsinhalt zu der Befristung als Kommentar posten.

Ich fürchte, der Verwalter darf und dies sogar immer und auch immer ohne eine Vollmacht beizufügen, so sieht es in vielen Fällen jedenfalls der BGH. Sogar ein Käufer darf schon agieren und dies ohne daß er im Grundbuch steht und ohne ausdrückliche Erlaubnis durch den Verkäufer. Verkehrte Welt für mich, aber soll eben Recht sein. Viel Glück.

Rein rechtlich, was Ihr nicht unterschrieben habt, ist auch nicht gegen euch haltbar.

Wie das mit der nun doch genutzten Wohnung etc, Renovierungskosten und was da nicht noch alles dranhängt aussieht, weiß ich leider nicht.

Am besten sucht ihr euch einen Anwalt der das klärt, damit ihr immer auf der Sicheren Seite seid. Nehmt dau auch alles mit, was ihr an unterlagen der letzten Jahre habt, sodass man einen lückenlosen verlauf nachweisen kann