Wohnungstür und Fenster kaputtgeschmissen. Darf der Vermieter kündigen?
Guten Tag,
ich wohne in einer Mietwohnung mit eigenem Eingang im Erdgeschoss. Vor einigen Wochen hat jemand die Verglasung meiner Tür eingeschlagen. Ich habe dies zur Anzeige gebracht und die Tür wurde repariert. Jetzt wurde über die Weihnachtstage mein Fenster eingeschlagen und dies habe ich’s ich direkt zur Anzeige gebracht. Mein Vermieter schrieb mir jetzt aber die Nachricht, dass er einen Anwalt einschaltet und ich mich um eine neue Wohnung kümmern soll? Ist das rechtens? Ich kann doch gar nichts dafür wenn von außen meine Wohnung beschädigt wird.
10 Antworten
Hat dich da jemand auf dem Kieker der dir etwas heimzahlen will? Aber auch wenn, keinesfalls darf dir der Vandalismus Außenstehender zum Nachteil gereichen. Dass du für den Schaden aufkommen solltest oder der Vermieter dir kündigen dürfte ist rechtlich nicht durchsetzbar und sollte von dir zurückgewiesen werden. Da nutzt dem V. auch kein Anwalt.
- Schritt: Anwalt wird eingeschaltet. Dieser erklärt ihm, dass man rechtlich nichts machen kann.
- Somit entfällt der zweite Schritt, nämlich Deine Wohnungssuche.
Da wäre dann die Begründung für die Kündigung wirklich spannend. Es gibt nämlich keinen Grund.
Wohnst du denn in so einer wilden Gegend, dass da ständig solche Sachen passieren?
Dann heißt es abwarten. Falls eine Kündigung kommt, damit zum Mieterverein oder Anwalt. Oder aussitzen, falls sie offensichtlich unwirksam ist.
Es ist rechtens, dass er zu jeder Zeit, und sogar wenn Du Flatulenzen hast, einen Anwalt einschalten darf!
Es ist weiter rechtens, dass er Dir irgendetwas sagt, bspw auf dem Himmel sei gerade Jahrmarkt.
Der Anwalt wird ihm aber mitteilen, dass es nicht rechtens ist, dass der VM oder (den VM vertretend) der Anwalt Dir eine (fristlose) Kündigung, aus diesem Grund, zukommen lässt.
Ist die Kündigung
- korrekt formuliert
- begründet
- auf die Schäden bezogen
Wenn nicht - hat der Vermieter keine Handhabe bezüglich der eingeschlagenen Scheiben. Du hast die Wohnung gemietet und haftest für Schäden. Solange das gewährleistet ist, gibt es keinen Kündigungsgrund.
Du hast die Wohnung gemietet und haftest für Schäden.
Es besteht keine Haftung für das Tun eines Dritten!
Also bleibt das Fenster zerschmissen - auch gut. Vielleicht meldet sich ja einer un dbezahlt die Reparatur. Aber die Wohnung muss im Rahmen der Abnutzung an den Vermieter zurück gegeben werden.
Hä? Was hat das mit der Haftung zu tun, die du dem Mieter für die Zerstörung unterstellst?
Er wird die Wohnung entsprechend übergeben müssen. Alles was dazwischen passiert, ist sein Problem - einschließlich der Bezahlung durch Dritte oder eine Versicherung.
Der Vermieter hat die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
Was hast du denn für eine abenteuerliche Rechtsauffassung?
"in einen..." aber gut. Was rätst du dem Mieter?
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehnung seiner Interessen.
..."in einem" ist grammatikalisch nicht zu beanstanden !
Versetzen steht mit dem Akkusativ - aber egal. Es geht um das Problem des Fragestellers.
Im Kontext mit dem Verb "versetzen" hast du tatsächlich Recht !
haftest für Schäden.
In diesem Fall ganz gewiss nicht!
Ich wohne an einer Hauptstraße, in einer nicht ganz so schönen Gegend. Deswegen verstehe ich das Verhalten des Vermieters nicht.