Wohnungsauszug: Vorabnahmeprotokoll ungültig?

Wortlaut Vorabnahmeprotokoll - (Recht, Mietrecht, Mieter)

5 Antworten

Zunächst solltest du klären, ob du nur zur besenreinen Übergabe oder zu kompletten Schönheitsreparaturen verpflichtet bist. Das geht aus den Unterlagen hier nicht hervor. Die Vorabnahme verfolgt nicht das Ziel den Mietvertrag zu ändern sondern den Mieter auf zu erledigende Arbeiten im Vorfeld der Wohnungsrückgabe HINZUWEISEN. Daher hat dieses Protokoll keinen Vertragscharakter. Leider wird das aber durch Vermieter so interpretiert, dass mit einem derartigen Protokoll eine Vertragsänderung zustande gekommen sei, wenn darauf Vermieter und Mieter ihre Unterschrift gesetzt haben.

Die entscheidendste Frage ist jetzt: Ist ein solches Vorabnahmeprotokoll überhaupt gültig

Also ein schriftliches Übergabeprotokoll hat selbstverständlich Gültigkeit. Die Frage ist nur was der Vermieter hierin fordert und ist das wirksam. Über die Verpflichtung Tapeten zu entfernen haben sich schon einige Gerichte mit beschäftigt. Die "Tapeten-Klausel", derzufolge der Mieter beim Auszug ohne Einschränkung alle Tapeten entfernen muss, ist ungültig. Az: BGH VIII ZR 152/05

wenn nur einer der beiden MIeter (mein Vater ist auch als Mieter aufgeführt) unterschreibt?

Man wird hier davon auszugehen haben das sich alle Beteiligten über das Besprochene einig sind. Wenn nur einer unterschreibt ist dieses in Vertetung zu bewerten. Sollte hierüber Streit entstehen und die Beteiligten stehen sich bei Gericht gegenüber wird der Richter(in) dieses durch Auslegung was wer alle Beteiligten wollten bestimmen.

abwälzen will, ob das jedoch anhand dieser schwammigen Formulierung möglich ist, finde ich fragwürdig.Das Protokoll ist allerdings äußerst schwammig formuliert, so steht da u.A. "Schönheitsreparaturen durch Mieter", was noch eindeutig ist, dann jedoch z.B. "Tapeten entfernen, tapezierfähig herrichten" ohne Zuständigkeitsangabe (ob das nun durch mich zu erledigen ist oder den Vermieter)

Anwalt oder Mieterbund einschalten, die können den Wisch bzw. die Rechtslage überprüfen.

Die entscheidendste Frage ist jetzt: Ist ein solches Vorabnahmeprotokoll überhaupt gültig, wenn nur einer der beiden MIeter (mein Vater ist auch als Mieter aufgeführt) unterschreibt?

Eine Unterschrift reicht, Haftung gesamtschuldnerisch.