Wohnungsauszug: Vorabnahmeprotokoll ungültig?
Hallo! Ziehe Ende des Monats aus. Habe jetzt erfahren, dass die Klauseln bezüglich Schönheitsreparaturen in meinem Vertrag wahrscheinlich ungültig sind. Das dumme ist: Schon im Februar war der Hausmeister da und hat eine sog. Vorabnahme veranstaltet, die mich womöglich nun doch zum Renovieren verpflichtet. Da ich mich da noch überhaupt nicht auskannte habe ich den Wisch in meiner Naivität unterschrieben. Das Protokoll ist allerdings äußerst schwammig formuliert, so steht da u.A. "Schönheitsreparaturen durch Mieter", was noch eindeutig ist, dann jedoch z.B. "Tapeten entfernen, tapezierfähig herrichten" ohne Zuständigkeitsangabe (ob das nun durch mich zu erledigen ist oder den Vermieter). Es dürfte klar sein, dass der Vermieter durch diese Formulierung das ganze auf mich abwälzen will, ob das jedoch anhand dieser schwammigen Formulierung möglich ist, finde ich fragwürdig.
Die entscheidendste Frage ist jetzt: Ist ein solches Vorabnahmeprotokoll überhaupt gültig, wenn nur einer der beiden MIeter (mein Vater ist auch als Mieter aufgeführt) unterschreibt?
Freue mich über Antworten
LG
5 Antworten
Zunächst solltest du klären, ob du nur zur besenreinen Übergabe oder zu kompletten Schönheitsreparaturen verpflichtet bist. Das geht aus den Unterlagen hier nicht hervor. Die Vorabnahme verfolgt nicht das Ziel den Mietvertrag zu ändern sondern den Mieter auf zu erledigende Arbeiten im Vorfeld der Wohnungsrückgabe HINZUWEISEN. Daher hat dieses Protokoll keinen Vertragscharakter. Leider wird das aber durch Vermieter so interpretiert, dass mit einem derartigen Protokoll eine Vertragsänderung zustande gekommen sei, wenn darauf Vermieter und Mieter ihre Unterschrift gesetzt haben.
Die entscheidendste Frage ist jetzt: Ist ein solches Vorabnahmeprotokoll überhaupt gültig
Also ein schriftliches Übergabeprotokoll hat selbstverständlich Gültigkeit. Die Frage ist nur was der Vermieter hierin fordert und ist das wirksam. Über die Verpflichtung Tapeten zu entfernen haben sich schon einige Gerichte mit beschäftigt. Die "Tapeten-Klausel", derzufolge der Mieter beim Auszug ohne Einschränkung alle Tapeten entfernen muss, ist ungültig. Az: BGH VIII ZR 152/05
wenn nur einer der beiden MIeter (mein Vater ist auch als Mieter aufgeführt) unterschreibt?
Man wird hier davon auszugehen haben das sich alle Beteiligten über das Besprochene einig sind. Wenn nur einer unterschreibt ist dieses in Vertetung zu bewerten. Sollte hierüber Streit entstehen und die Beteiligten stehen sich bei Gericht gegenüber wird der Richter(in) dieses durch Auslegung was wer alle Beteiligten wollten bestimmen.
Das ist ja ne schwierige Situation in der Du bist. Ich bin etwas ratlos. Vielleicht hilft dir ja dieser Link hier zumindest etwas weiter: http://mieterschutzbund-berlin.de/Sch%C3%B6nheitsreparaturen.html
abwälzen will, ob das jedoch anhand dieser schwammigen Formulierung möglich ist, finde ich fragwürdig.Das Protokoll ist allerdings äußerst schwammig formuliert, so steht da u.A. "Schönheitsreparaturen durch Mieter", was noch eindeutig ist, dann jedoch z.B. "Tapeten entfernen, tapezierfähig herrichten" ohne Zuständigkeitsangabe (ob das nun durch mich zu erledigen ist oder den Vermieter)
Anwalt oder Mieterbund einschalten, die können den Wisch bzw. die Rechtslage überprüfen.
Die entscheidendste Frage ist jetzt: Ist ein solches Vorabnahmeprotokoll überhaupt gültig, wenn nur einer der beiden MIeter (mein Vater ist auch als Mieter aufgeführt) unterschreibt?
Eine Unterschrift reicht, Haftung gesamtschuldnerisch.
Schau mal auf diesen Link http://www.google.de/cse?cx=partner-pub-9938290612999541%3Aop9re1-yc8e&ie=ISO-8859-1&q=Sch%C3%B6nheitsreparaturen&sa=starte+Suche#gsc.tab=0&gsc.q=Sch%C3%B6nheitsreparaturen