Wegen Eigenbedarf gekündigt - muss der Mieter bei Auszug renovieren?
Folgender Fall: Der Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf. (Alle Klauseln im MV sind auch nach neuester BGH-Rechtsprechnung gültig). Die Renovierung wäre an sich auch fällig.
Ist der Mieter bei Auszug zur Renovierung verpflichtet, oder gibt es bei einer Kündigung vonseiten des Vermieters wegen Eigenbedarf hier einen Unterschied, so dass die Schönheitsreparaturen in diesem Fall nicht geschuldet sind?
12 Antworten
... oder gibt es bei einer Kündigung vonseiten des Vermieters wegen Eigenbedarf hier einen Unterschied, ...
Nein.
Die Renovierung wäre an sich auch fällig.
Fällig oder notwendig? Denn nach neuer Rechtsprechnung muß bei Auszug nur renoviert werden wenn tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht.
Wenn die Klauseln im MV zu den Schönheitsreparaturen wirksam sind, dann gelten die generell in allen Fällen des Auszugs...
Sind die Arbeiten bei Auszug noch nicht fällig, dann müssen sie auch nicht gemacht werden. Im Zeifel gilt auch - wie übernommen - so übergeben...
Der Bundesgerichtshof hat mit den Urteilen VII ZR 308/02 und VII ZR 355/02 gängige Regelungen innerhalb der Renovierungsklausel jedoch für unwirksam erklärt.
Hierbei sind Renovierungsklauseln, welche den Mieter verpflichten die Wohnung, unabhängig der erfolgten Mietzeit, komplett zu renovieren als unwirksam erklärt worden. Auch sind Fristen, die eine starre Renovierung einzelner Wohnräume nach einer bestimmten Anzahl von Mietjahren regeln, unwirksam.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel besteht seitens des Mieters keine Verpflichtung Schönheitsreparaturen durchzuführen, die Wohnungsübergabe kann ohne ausgeführt Schönheitsreparaturen erfolgen.
In einem solchen Fall muss der Vermieter für die Schönheitsreparaturen aufkommen. Das gilt sowohl für Reparaturen im Laufe der Mietzeit, als auch für die Renovierung bei Auszug aus der Wohnung.
Wenn alle aktuelle BGH-Rechtssprechung gültig ist, kommt es doch nur noch darauf an ob diese auch mit dem MV vereinbar ist. Insofern kann ich keinen Sinn erkennen warum die Frage gestellt wurde.
Ist der Mieter bei Auszug zur Renovierung verpflichtet, oder gibt es bei einer Kündigung vonseiten des Vermieters wegen Eigenbedarf hier einen Unterschied, so dass die Schönheitsreparaturen in diesem Fall nicht geschuldet sind?
Nein,egal aus welchem Grund man kündigt oder gekündigt wird,ea macht keinen Unterschied!
Die Renovierung wäre an sich auch fällig.
Man muss nur nsch Notwendigkeit renovieren,nicht nach Fälligkeit!
Schönheitsreperaturen, wie auch die Renovierung, sind, je nach Mietvertrag, Pflicht.