Mietvertrag unklar - Bei Auszug Streichen?
Da wir in Kürze aus unserem Haus ausziehen, habe ich mich nun dafür interessiert ob wir nach nur 13 Monaten Miete streichen müssen.
Die Wände sind alle „weiß“, ohne Krazter, etc. Man findet lediglich kleinere Abnutzungsspuren von Kissen oder Ähnlichem an den Wänden.
Also habe ich den Mietvertrag studiert und bin auf einige widersprüchliche Klauseln gestoßen.
Zum Beispiel finde ich:
„Es besteht Einigkeit darüber, dass von einem Zustand der Räume ausgegangen wird, wie er im Übergabeprotokoll festgehalten bzw bei der Wohnungsbesichtigung festgestellt wird“ - In dem Protokoll wurde renoviert vermerkt.
Des Weiteren findet man unter dem Abschnitt „Instandhaltung der Räume“ Folgendes:
„Für ein renoviert übergebenes Objekt gilt das Folgende: Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Diese umfassen das Streichen der Wände und Decken, etc.“
Unter dem Punkt „Beendigung der Mietzeit“ finde ich dann allerdings diesen Punkt:
„Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß, gereinigt und mit sämtlichen mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln - auch den selbstbeschafften - usw. zurückzugeben. Paragraph 4, Abs 4 bleibt unberührt.“
Dieser Absatz besagt Folgendes: Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss“
Könnte hier jemand Licht ins Dunkel bringen?
Besten Dank :-)
5 Antworten
Saubere Treppenhäuser muß man nicht putzen und renovierte Wohnungen nicht renovieren nur weil es irgendwo aufgeschrieben wurde. BGH entlastet insoweit Mieter:
Auch bei der Renovierung von Mietwohnungen gilt das Verursacherprinzip: Wenn Mieter eine Wohnung unrenoviert übernehmen, können sie nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass entsprechende Klauseln im Mietvertrag ungültig sind. Zudem darf kein Mieter mehr dazu verpflichtet werden, Renovierungskosten anteilig zu bezahlen, wenn er auszieht, bevor die im Vertrag vereinbarten Fristen dafür abgelaufen sind.
Diese Fristenregelung mit Bezug auf die tatsächliche Abnutzung ("...nur im Allgemeinen gelten") sind wirksam vereinbart.
Wenn ihr schon Abnutzungen durch Kissen feststellt, dürften Nachdunkelungen um die Fensteröffnungen, hinter Möbeln usw. auch vorliegen; entfernt mal einen Lichtschalterrahmen und erkennt den Unterschied.
Ja schön, aber es wurde eindeutig festgehalten, dass die Wohnung in einem renovierten Zustand übergeben wurde.
... was noch lange nicht heißt, dass sie auch renoviert zurück gegeben werden muss. Das wird anderweitig festgelegt und hier eher verneint.
Ist klar, aber bei dem Gerichtsentscheid gings ja generell um unrenovierte Wohnungen. Hier ist die Ausgangslage erstmal eine andere. Und wäre da nicht der ominöse Paragraph 4 würde der Artikel ja auch bestätigen, dass renoviert werden müsste.
Wir kennen den Inhalt des Paragraph 4 gar nicht.
Ansonsten steht nirgends im Vertrag, dass am Ende der Mietzeit Renovierung verlangt wird. Sauber und ordentlich, was nicht mit Renovierung gleich zu setzen ist.
Doch, den kennen wir, da ihn der Fragesteller angegeben.
Eine Klausel wonach bei Mietende generell, unabhängig von Wohndauer und tasächlichem Renovierungsbedarf, renoviert werden muß ist unwirksam.
Jaja...so eine Klausel gibts aber gar nicht in dem Vertrag.
Also....weder war die Wohnung unrenoviert, noch wird eine Renovierung laut Vertrag gefordert.
Beide Links treffen hier also nicht zu.
Ihr habt die Wohnung renoviert übernommen. Das steht eindeutig fest.
Während der Mietdauer habt Ihr Schönheitsreparaturen nach Bedarf vorzunehmen. Auch das steht fest.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird lediglich die Reinigung verlangt.
Dass der Vermieter keine Schönheitsreparaturen bei Beendigung durchführen muss, ist eigentlich Sache des Vermieters, was bedeutet, er könnte, wenn er denn wollte, Schönheitsreparaturen durchführen, aber er muss nicht und Euch kann es egal sein.
ist eigentlich Sache des Vermieters, was bedeutet, er könnte, wenn er denn wollte, Schönheitsreparaturen durchführen, aber er muss nicht und Euch kann es egal sein.
Wie kommst du auf das schmale Brett?
Es ist nun ausdrücklich mietvertraglich abweichend vereinbart, dass der VM seine grds. gesetzl. Hauptpflicht n. § 535 BGB bzgl. "normaler und gebrauchsbedingter Abnutzungserscheinungen" nicht zu beseitigen hat, sondern diese per Schönheitsreparaturklausel auf den M übertragen wurde: "Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. (...)"
Diese Pflicht des M ist der Vereinbarung nach grds. wirksam getroffen, da die Mietsache renoviert angemietet wurde, konkret aber nur, sofern sie durch Abnutzung fällig wäre.
G imager761
Okay...die Wohnung wurde euch renoviert übergeben. Außerdem gibt es die Klausel, dass ihr die Schönheitsreparaturen tragen müsst.
Daher müsst ihr die Wohnung beim Auszug eben auch renoviert übergeben. Heißt: Decken, Wände, Fenster, Heizkörper.
Dummerweise wird das durch Paragraph 4 Abs. 4 wieder verneint.
Ich würde jetzt sagen, es gilt eben dieser Paragraph. Eine Renovierung sollte nicht notwendig sein, jedoch muss halt immer sauber übergeben werden und die Wände in einem farblich neutralen Zustand sein. Inwieweit die Abnutzungen da sichtbar sind, kann ich nicht abschätzen.
Also...ich würde sagen, besenrein ohne zu streichen. Lasse mich da aber auch berichtigen.
Hopsi...hab mich bei Paragraph 4 verlesen...dachte, da steht Mieter.
Ich habe gerade eben in selbigem Absatz noch folgendes bemerkt:
„Die Schönheitsreparaturen sind nach nachfolgendem Fristenplan fällig, wobei die aufgeführten Fristen nur im Allgemeinen gelten. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Fristen gelten im Allgemeinen:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle fünf Jahre, in Aufenthaltsräumen, Dielen, Toiletten alle sieben Jahre, in allen übrigen Räumen alle zehn Jahre, Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentoren, Fenstern und Außentüren von innen alle zehn Jahre“
Das, was bwhoch2 sagt. Nachdem nirgends eine Renovierung gefordert ist musst du auch nicht renovieren. Reinigung reicht.
Wie gesagt, kommt halt drauf an wie stark diese "Abnutzungsspuren" sind.
„Es besteht Einigkeit darüber, dass von einem Zustand der Räume ausgegangen wird, wie er im Übergabeprotokoll festgehalten bzw bei der Wohnungsbesichtigung festgestellt wird“ - In dem Protokoll wurde renoviert vermerkt
bedeutet übersetzt, ihr habt die Wohnung in vollständig renoviertem Zustand übernommen beim Einzug.
Für ein renoviert übergebenes Objekt gilt das Folgende: Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Diese umfassen das Streichen der Wände und Decken, etc.
Die Betonung liegt auf dem Wort "notwendig", was bedeutet "nach Bedarf" oder "sofern erforderlich". Also nicht zwingend.
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß, gereinigt und mit sämtlichen mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln - auch den selbstbeschafften - usw. zurückzugeben.
In diesem Punkt steht überhaupt nichts zur Renovierung. Unter "gereinigt" versteht man "besenrein", aber nicht auf Hochglanz poliert.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss
Normalerweise, ohne einer Klausel zur Renovierung, wäre es die Aufgabe des Vermieters, weil er die Mietsache instandhalten muss. Dies ist damit ausgeschlossen. Es ist eure Aufgabe.
Fazit:
Ihr müsst streichen, ja. Aber nicht alles komplett, sondern nach Bedarf abhängg vom Zustand. Die Wände, die noch so aussehen wie beim Auszug, an denen musst du auch nichts machen (außer Bohrlöcher verschließen).
"Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen" besagt nichts anderes als dass ihr Renovierung durch Anstrich der Wände wg. "kleineren Abnutzungsspuren von Kissen oder Ähnlichem an den Wänden" schuldet.
Genau diese Abnutzung macht sie derzeit fällig und mietvertragl. beanspruchbar.
Ob der Vermieter das genauso sieht, findet man nur heraus, wenn man ihm eine Vorabbesichtigung anbietet, die so rechtzeitig erfolgen sollte, dass man die ggf. geforderten Schönheitstreparaturen vor dem Übergabetermin ausführen könnte.
Fachgerecht meint übrigens wie ein Fachmann, nicht durch einen: Gleichmäßig deckend, sauber abgeklebt und ohne Schlieren, Farbnasen oder Spritzer.
G imager761
Ich habe gerade eben in selbigem Absatz noch folgendes bemerkt:
„Die Schönheitsreparaturen sind nach nachfolgendem Fristenplan fällig, wobei die aufgeführten Fristen nur im Allgemeinen gelten. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Fristen gelten im Allgemeinen:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle fünf Jahre, in Aufenthaltsräumen, Dielen, Toiletten alle sieben Jahre, in allen übrigen Räumen alle zehn Jahre, Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentoren, Fenstern und Außentüren von innen alle zehn Jahre“