Reparaturarbeiten in einer Mietwohnung nach 9 Jahren Miete?
Hallo Zusammen,
zum 30 September haben wir unsere Wohnung in Wiesbaden gekündigt. In rund einer Woche kommt ein Verwalter zur Vorabnahme, für die ich mich auch vorbereiten wollte. Am meisten interessiert mich die Aktuelle Rechtslage zur Schönheitsreparaturen, die wir beim Auszug durchführen müssen.
Ich erinnere mich vor ein paar Jahren ein Artikel darüber gelesen zu haben, dass es jetzt nicht mehr notwendig ist, alle Reparaturen zu machen. In dem Mietvertrag verlangt die Gesellschaft spätestens nach 7 Jahren alle möglichen Reparaturen durchzuführen (Siehe Bild) Wir zahlen 800 Euro monatlich für die Wohnung und am Ende muss ich noch eine Menge Zeit und Geld zusätzlich darin investieren. Das erscheint mir als nicht richtig...
Frage: Inwieweit kann die Gesellschaft diese Reparaturen von uns heute noch verlangen? Wo kann ich die Gesetzesänderungen zu dem Thema nachlesen?
6 Antworten
Bist Du wirklich Mieter? Als Genossenschaftsmitglied bist Du praktisch Miteigentümer. Inwieweit damit das Mietrecht in allen Ausprägungen, insbesondere diverse BGH-Urteile überhaupt gelten, ist die Frage, denn auch in den Paragraphen ist von Nutzungsverhältnis und nicht von einem Mietverhältnis die Rede.
Als Genossenschaftsmitglied hast Du Dich einer Satzung unterworfen, in der zusätzlich einiges geregelt sein kann. Das solltest Du genau prüfen.
Die Forderung nach den Schönheitsreparaturen wie im Mietvertrag beschrieben sind aufgrund der starren Fristen nichtig.
Es sind eben keine starren Fristen. Siehe Punkt 4 des Mietvertrages.
Ist irgendwie ein bißchen widersprüchlich.
Der letzte Absatz besagt, dass du die Wohnung in einem tapezierfähigen Zustand zurückgeben musst. Das würde für mich bedeuten: Tapeten runter und besenrein.
Die Klausel zur Endrenovierung ist insgesamt unwirksam:
1. Weil die Tapeten entfernt werden sollen;
2. Wegen der Quotenregelung;
3. Weil die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergeben wurde.
Deshalb: Tapeten dran lassen, Fenster nicht putzen, Bohlöcher nicht verschließen, besenrein zurückgeben.
Die Fristen-Klauseln, wie sie in diesem Mietvertrag stehen, sind unwirksam. Starre Fristenregelungen, nach denen man, unabhängig vom Zustand der Wohnung renovieren muss, sind laut aktueller Rechtsprechung nicht mehr wirksam. Aber durch Punkt 4 ist die Sachlage doch wiederum eindeutig: ihr müsst renovieren, wenn der Zustand der Wohnung es erfordert, unabhängig davon, wie lange ihr da wohnt. Und dieser Punkt ist auch gültig.
Was NICHT wirksam ist: ihr müsst die Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht ausführen lassen. Ihr könnt das selbst machen, selbst wenn es nicht zu dem Ergebnis eines Fachmann führt (OLG Stuttgart, Az.8 RE Miet 2/92).
Das Ausmaß der Schönheitsreparaturen kommt mir viel vor. Das hängt aber davon ab, in welchem Zustand die Wohnung war, als ihr eingezogen seid. Wenn die Wohnung frisch renoviert war, kann durchaus verlangt werden, dass ihr sie wieder in den Ursprungszustand bringt. Ich hoffe, ihr habt ein Übergabeprotokoll gemacht?
I.d.R. müsst ihr die Wohnung jedoch lediglich besenrein übergeben.
Hier noch ein Artikel, der dir bestimmt weiterhilft: 5 Mängel, die Eigentümer bei der Wohnungsübergabe hinnehmen müssen --> https://kautionsfrei.de/blog/5-maengel-die-eigentuemer-bei-der-wohnungsuebergabe-hinnehmen-muessen/
--> Unter Vorbehalt, da ich nicht genau weiß, inwieweit das bei Genossenschaften zutrifft.
Alles Gute!