Wohnung ist nicht bezugsfertig zu Mietbeginn (Einzug erst später), kann ich trotzdem die Miete mindern?
Ich ziehe bald um und habe ab 1. Februar eine neue Wohnung. Der Umzug findet jedoch Ende Februar statt. Nun ist es aber so, dass die Wohnung nicht rechtzeitig zu Vertraglichen Mietbeginn fertig wird. Kann ich die Miete trotzdem mindern obwohl ich erst später tatsächlich in die Wohnung einziehe? (Wollte in der Zeit zwischen Mietbeginn und Einzug die Wohnung nach und nach einrichten)
10 Antworten
Ausschlaggebend ist der Vertragsbeginn und nicht der Einzug.
Oder anders: Du müsstest auch die volle Miete zahlen, wenn Du vor Vertragsende ausziehen würdest.
Kann der Vermieter die Wohnung nicht zu dem vereinbarten Termin übergeben, dann kann hier auch die Miete gemindert werden.
Für die Zeit, wo die Wohnung nicht bezugsfertig ist, kannst Du die Miete mindern, wenn bereits ein Mietvertrag ab 1.2. besteht, bis Du in die fertige Wohnung einziehen könntest. Teile das aber dem Vermieter mit, daß Du erst die volle Miete bezahlst, wenn Du in die bezugsfertige Wohnung einziehen kannst. Wie Du nachher den Einzug selbst vornimmst, ist egal, da mußt Du aber die volle Miete zahlen, auch wenn Du noch nicht eingezogen bist.
Was genau heißt nicht bezugsfertig?
Dir wird doch die Wohnung am 1.2. übergeben. Folglich kann sie nicht komplett unbewohnbar sein.
Die Miete könntest Du, angemessen, nur für Flächen die nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind mindern.
Sinnvoller finde ich aus Erfahrung, mit dem Vermieter darüber sprechen und nicht jetzt schon mit einer Mietminderung daherkommen......Überleg es!
Mit Herausgabe der Wohnung an den Mieter wird der Mietbeginn fixiert. Der Termin der Herausgabe ist im Mietvertrag auf den 1.2.17 vereinbart. Keine Herausgabe durch den Vermieter >>> Keine Mietzahlung durch den Mieter, siehe § 535 BGB - hier muss nicht um eine Mietminderung palavert werden.
Ab dem Zeitpunkt des Mietbeginns darfst du bei erheblichen Mängeln die Miete mindern. Du musst dazu nicht in der Wohnung wohnen. Da erst ab 1. März die Wohnung bezugsfähig bzw. bezugsfertig ist, dürfte die Minderung für Februar 100% betragen.