Darf Erbe Türschloß aufbohren?
Angenommen, eine Erbengemeinschaft, bestehend aus zwei Personen (Geschwister), ist zerstritten.
Die Wohnung des Erblassers ist dabei anscheinend bis zum Monatsende zu räumen, also in weniger als vier Wochen.
Einer der beiden hat einen Wohnungsschlüssel, verweigert aber seit Monaten jeden Kontakt.
Dürfte der andere Erbe eigenmächtig einen Schlüsseldienst beauftragen oder sich selber Zugang verschaffen, um die Situation zu beurteilen?
4 Antworten
Da er als Erbe Eigentümer der Hinterlassenschaften geworden ist gemäß seines Anteils, steht ihm auch ein Betretungsrecht zu seinem Erbe zu. Die Aufteilung des Erbes hat zwar zwingend einvernehmlich zu erfolgen, soweit keine entsprechende Verfügung seitens des Erblassers erfolgte, das trifft aber auf die Betretung der Wohnung insofern nicht zu, als dies nicht nur der Erbengemeinschaft insgesamt obliegt, sondern auch jedem einzelnen Erben. Dass nichts aus der Wohnung entfernt werden darf ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft insgesamt, ist selbstverständlich.
Das Aufbrechen der Türe ist insofern zwangsläufig erforderlich, wenn der Miterbe mit dem einzigen Schlüssel nicht kooperiert. Es ist ratsam, dies nur mit Augenzeugen zu tun, und darüber ggfs. ein Protokoll zu schreiben.
Das ist natürlich im Vorfeld sowieso notwendig. Schließlich hat ja irgendjemand den Mietvertrag auch gekündigt, der VM muss also über die Sachlage Bescheid wissen. Der Schaden (Türzylinder) ist natürlich zu ersetzen, aber das ist ja klar. Letztlich ist die Frage des korrekten Vorgehens auch vom Verhältnis der Erben zueinander abhängig; will man ganz auf der sicheren Seite sein, geht man zum Nachlassgericht und beantragt einen Nachlassverwalter (§ 1975 BGB). Nur - das dauert. Da hier aber Fristen einzuhalten sind, und der Erbe logischerweise als Teil der Erbengemeinschaft kein Interesse daran haben dürfte, sein Erbe zu schmälern, würde ich hier auch als Ersatzvornahme die Tür öffnen lassen, natürlich unter Zeugen und mit Protokoll, danach wieder verschließen, und den Zweitschlüssel entweder dem Miterben zusenden, oder hinterlegen.
Dürfte der andere Erbe eigenmächtig einen Schlüsseldienst beauftragen oder sich selber Zugang verschaffen, um die Situation zu beurteilen?
Nein. Keiner der Erben ist hier zu eigenmächtigtem Handeln berechtigt.
Erbengemeinschaften müssen einstimmig handeln. Wenn das nicht gegeben ist und der Erblasser hat kein diesbezüglichen Bestimmungen hinterlassen hat, wird im Zweifel das Amtsgericht einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Ich vermute dass eine Vrrfügung über das Erbe gege den Willen des anderen ohne als Testamentsvollstrecker agieren zu können, rechtlich falsch wäre, keine Straftat wie Hausfriedensbruch aber der andere könnte zivilrechtlich dagegen vorgehen. Aber ich sehe das keinen Unterschied ob der Erbe mit Schlüssel oder der ohne die Wohnung alleine betritt und möglicherweise etwas ausräumt das zum Erbe gehört.
Ein Testamentsvollstrecker kann nur eingesetzt werden, wenn ein Testament vorliegt. Das ist in D nicht üblich, 70% aller Erbfälle werden nach gesetzlicher Erbfolge abgewickelt. Möglich wäre eine Nachlassverwaltung, aber die muss auch erstmal einer beantragen - und die Verfahrensdauer dürfte je nach Gerichtsbezirk 6 - 12 Monate betragen.
Nein das wäre eine Straftat.
Alleine das gewaltsame Öffnen der Tür wäre eine strafbare Handlung.
Unsinn. Wo soll hier denn ein widerrechtliches Betreten herrühren? Der Erbe hat nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, sich um die Hinterlassenschaften zu kümmern. Er tritt ja mit allen Rechten und Pflichten in das Erbe ein. Somit ist er auch berechtigt, die Wohnung zu betreten respektive sich Zugang zu verschaffen.
... und bei einer Mietwohnung vorher den Vermieter informieren?