Einer der Erben hat eine Generalvollmacht und verkauft den Nachlass an sich selbst ohne zu bezahlen

6 Antworten

Die lebzeitige Generalvollmacht ist wirksam, solange sie nicht im Erbfall vom Miterben widerrufen wäre.

Demnach durfte der Generalbevollmächtigte das Haus lebzeitig des Vollmachtgebers verkaufen, sogar geschenkt bekommen, ohne dass es noch dem Nachlass des Voreigentümers zugehörig wäre :-(

Als Erbe bzw. Pflichtteilberechtigter hätte man n. §§ 2027, 2314 BGB hierüber umfänglichen Auskunftsanspruch: Immobilienverträgte bedürfen zwingen der notariellen Beurkundung und sind dann auch wirksam.

Sofern derart formgerecht übergegangen, klärt sich, wie hoch die Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche in Geld als Miterbe sind :-)

Andernfalls liegtr kein wirksamer Kaufvertrag vor, selbt wenn der Bevollmächtigte n. § 181 BGB dazu bererchtigt gewesen wäre und das Haus geht anteilig an die rechtsnachfolgenden Erben über und wird auch so grunbdbuchlich eingetragen :-)

G imager761

Nein, so etwas ist natürlich nicht "gültig". Die Details spare ich mir, einen Anwalt brauchts da sowieso...

Hallo,

nein das ist nicht möglich. Um den Kauf zu vollziehen muss ein Notar in Anspruch genommen werden, der neben dem Kaufvertrag auch den Eintrag ins Grundbuch vornehmen muss. Im Vertrag müsste die Kaufsumme genannt sein die wesentlicher Bestandteil ist, dass der Vertrag Gültigkeit erlangen kann. Nun könnte man hergehen und die Summe sehr tief, also mehr symbolisch ansetzen, wieder würde der Dritte dumm aus der Wäsche schauen. Hier gibt es aber den Sachverhalt der Unterverbriefung: http://de.wikipedia.org/wiki/Unterverbriefung

die in einem solchen Fall greifen müsste. Du siehst, so einfach wie es sich hier manche machen wollen ist es dann doch nicht!

Schöne Weihnachten!

Der Inhalber einer Generalvollmacht darf verkaufen, was er will.

Aber um an sich selbst zu verkaufen müßte er ausdrücklich von § 181 BGB befreit sein.

Das was der macht ist Veruntreuung.

Im Falle des Todes ist die Vollmacht null und nichtig. Du solltest einen RA befragen oder beim Erbschaftsgericht vorstellig werden.