Wohnrecht bei Tod,wann darf ich als Eigentümer in die Wohnung?
Unsere Dame hatte Wohnrecht auf Lebzeiten.Jetzt ist sie verstorben.Der Betreuer weigert sich uns die Schlüssel zu übergeben.Darf ich trotzdem in die Wohnung,er behauptet das ich die Wohnung nicht betreten darf.Die Erben haben sich noch nicht gemeldet.ich muss doch in die Wohnung zwecks lüften,Kühlschrank ausräumen etc.
5 Antworten
Das dingliche Wohnrecht endet mit dem Tod des Wohnrechtnehmers, ohne Wenn und Aber. Es ist nicht übertragbar oder vererbbar. Der Besitzanspruch endet als mit dem Tod.
Bei einem Mietvertrag wäre das anders. Hierbei geht der Vertrag auf die Erben über und wird mit diesen fortgesetzt. Aber beim Wohnrecht ist das nicht der Fall. Wahrscheinlich bringen das die bisherigen Antwortgeber durcheinander.
Der Betreuer hat also keinen Rechtsanspruch, den Schlüssel zurück halten zu dürfen. Zumal er ja mit dem Tod der Dame gar nicht mehr Betreuer ist, wie du in einem Kommentar geschrieben hast.
Durch die Beendigung des Wohnrechts hast du den alleinigen Besitzanspruch. Weder die Erben noch der Betreuer hat einen Besitzanspruch an der Wohnung. Das bedeutet, du bist sehr wohl berechtigt, die Schlösser auszutauschen. Aber mach es dem Betreuer zuerst klar, dass er keinen Anspruch an der Wohnung hat, auch nicht wegen dem Hab und Gut der Dame. Du könntest die Herausgabe der Schlüssel auch gerichtlich durchsetzen wenn nötig.
Die Sachen der Dame stehen natürlich den Erben zu, keine Frage. Du musst ihnen Gelegenheit geben, alles abzuholen. Aber daraus entsteht kein Besitzrecht an der Wohnung.
Falls du es nicht wußtest. Im Gegensatz zum Mietverhältnis hat ein Wohnrechtnehmer für den Erhalt der Wohnung zu sorgen und damit verbundene einfache, gewöhnliche Reparaturen/Renovierungen durchzuführen. Das bedeutet, dass du entsprechende Aufwendungen von den Erben verlangen kannst.
Ich befdanke micht recht herzlich und werde dann doch zu einem Anwalt gehen.
der Betreuer handelt völlig korrekt, er muss den Schlüssel und damit den Zugang zum Nachlass, den Erben übergeben.
Wenn die sich Zeit lassen, kannst du ihnen wohl Miete in Rechnung stellen, da das Wohnrecht ja auf Lebenszeit galt. Oder eine Frist setzen, aber der Du die Entrümpelung durchführen wirst. Aber normalerweise sollte da jemand anrufen können und nicht gleich über mögliche, juristische Eskalationen nachdenken.
Normalerweise sollte es Sache der Erben sein, den Nachlass zu sichten, Wertgegenstände zu sichern, und die Entsorgung der Möbel etc zu veranlassen.
Es handelt sich um ein Wohnrecht, das mit dem Tode der Berechtigten erloschen ist und nicht um ein Mietverhältnis!
Da gelten andere "Spielregeln"!
Es ist zwar dein Eigentum aber die Wohnung ist im Besitz der Erben sofern diese nicht alle ausschlagen, also nein du darfst da nicht rein.
danke
Wenn Du die Erben der alten Dame meinst, handelt der Betreur zu Recht. Er ist für den Nachlass der Dame verantwortlich, besonders, dass da nichts verschwindet. Du könntest ihn bitten, bei der Putzerei dabei zu sein.
Wer ist denn "unsere Dame"? In welchem Verhältnis hast du zu ihr gestanden? Bist du der Vermieter? Was ist mit "Betreuer" gemeint? Der gesetzliche Vormund?
Dann würde ich mich diesbezüglich mit den Erben in Verbindung setzen, dass die das mit dem Betreuer regeln.
Die zeigen kein Interesse da sie verkracht waren und den Neffen kann ich nicht erreichen.trotzdem danke schön
Dann würde ich ihnen eine Kostenaufstellung schicken. Immerhin geht es evtl. um entgangene Mieteinahmen und Nebenkosten. Vielleicht wachen die dann mal auf, dass sie sich nicht so einfach da raushalten können.
Die Dame ist die ehemalige Besitzerin des Hauses und jetzt mit 98 Jahren gestorben.Sie hatte einen gestzlichen Betreuer der angeblich nur bis zum Ableben für sie zuständig ist.